Beschäftigungsverbot - keine
Auswirkung aufs Gehalt

Schwangere in gelbem Hemd und Hose

© Adobe Stock, Valua Vitaly

Auch während eines Beschäftigungsverbotes (BV) muss der Arbeitgeber der werdenden Mama ihr Gehalt weiter zahlen. 

Die Frau darf keinen finanziellen Verlust erfahren durch die Schwangerschaft und aufgrund eines BVs, das zum Schutz der Gesundheit des Babys bzw. der eigenen Gesundheit erteilt wurde.

Aber wie hoch muss die Entlohnung sein, wenn die Schwangere beispielsweise an eine andere Stelle versetzt wird, weil sie keine Nachtschicht mehr übernehmen oder nicht mehr schwer heben darf? Und wie verhält es sich mit dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, hat die Schwangere im Beschäftigungsverbot auch einen Anspruch auf diese Zahlungen?

Ändert sich das Gehalt der Schwangeren im Beschäftigungsverbot?

Ist die Schwangere gezwungen, aufgrund eines BVs teilweise oder völlig mit der Arbeit auszusetzen, so erhält sie trotzdem ein Gehalt vom Arbeitgeber: Dieses Gehalt berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Das gilt auch, wenn die Schwangere beispielsweise an eine andere Stelle versetzt wurde. Auch bei einem Minijob kann ein Bv ausgesprochen werden.

Kommt die Schwangere im BV in den Genuss einer regulären Gehaltserhöhung, beispielsweise durch einen entsprechenden Tarifvertrag, so muss natürlich entsprechend das höhere Gehalt für die Berechnung herangezogen werden. Eine vorrübergehende Minderung des Verdienstes im Berechnungszeitraum, zum Beispiel bei Kurzarbeit, bleibt ohne Folgen für die Berechnung, eine dauerhafte Minderung des Verdienstes, die während oder nach dem Berechnungszeitraumes eintritt und nicht in Zusammenhang mit dem BV steht, fließt in die Berechnung ein.

Wer darf ein BV aussprechen?

Ist die Gesundheit des Babys oder die Gesundheit der Schwangeren gefährdet, so kann ein Beschäftigungsverbot verhängt werden. Das generelle Beschäftigungsverbot muss vom Arbeitgeber beachtet werden, das individuelle Beschäftigungsverbot kann von jedem niedergelassenen Arzt - aber nicht von der Hebamme! - ausgestellt werden und ist ab Vorlage beim Arbeitgeber gültig.

Was ist ein generelles Beschäftigungsverbot?

Ein generelles BV muss jeder Arbeitgeber (Ag) beachten, der eine Schwangere beschäftigt und sie auch darauf hinweisen. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im § 4 des Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Mutterschutzricht- linienverordnung verankert, zum Beispiel: keine schweren körperlichen Arbeiten und keine Arbeiten, bei denen sie schädlichen gesundheits- gefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ergibt sich daraus ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen und muss andere Tätigkeiten anbieten oder die Frau darf zu Hause bleiben.

Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?

Das individuelle BV wird vom Arzt ausgestellt. Der Arzt allein entscheidet, welche beruf- lichen Tätigkeiten eine Gefährdung für die Gesundheit der Schwangeren oder des Babys darstellen können. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken oder kann sie ganz verbieten. Er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn des Mutterschutz erteilen. Der Arzt entscheidet auch, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird oder ob eine "normale" Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei einem Beschäftigungsverbot?

Hat die Schwangere ihren Urlaub vor dem BV nicht in Anspruch nehmen können, so verfällt dieser nicht, sondern kann kann bis in das Jahr, in dem die erste Elternzeit endet und dem Folgejahr genommen werden. Der Urlaub verfällt, wenn man wegen weiterer Kinder in Elternzeit bleibt. Endet das Arbeitsverhältnis während oder mit der Elternzeit, so muss der verbleibende Urlaub ausgezahlt also finanziell abgegolten werden.

Was ist mit Sonderzahlungen, hat man Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?

Schwangeren darf kein finanzieller Nachteil im Beschäftigungsverbot widerfahren. Auch wenn sich das 13. Monatsgehalt als zusätzlicher Teil der Vergütung nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, ist diese Sonderzahlung auch für Zeiten zu gewähren, in denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regeln das Einkommen weiter zahlen muss. Die Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, stehen der Schwangeren also zu. Weitere Informationen erhalten Sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter.

Zuletzt überarbeitet: April 2020

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