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Unterhaltsforderung an Vater in Frankreich nach Volljährigkeit

Thema: Unterhaltsforderung an Vater in Frankreich nach Volljährigkeit

Hallo, ich komme bei meiner Recherche nicht weiter und suche nach Rat :-) Mein Sohn ist nun 18 geworden, das letzte Jahr hat er Unterhaltsvorschuss bekommen (den hatte ich erst spät beantragt da vorher die Zahlung seit ca. 4 Jahren unregelmässig kamen). Nun äussert sich der Vater gar nicht mehr zum Thema Unterhalt, scheint zu denken das es nun "erledigt" wäre. Mein Sohn macht jetzt Abitur und möchte evtl studieren. Einen Anwalt zu finden der deutsch französisches Familienrecht macht ist nicht einfach, auch kostet da bereits eine Beratung 226 Euro. Hat jemand Erfahrung mit dem Anspruch an im europäischen Ausland lebenden Elternteilen? Liebe Grüße Kalemi

von Kalemi2000 am 12.01.2024, 12:49



Antwort auf Beitrag von Kalemi2000

Warum konnte bzw musste er vor 18 nicht zahlen und nach 18 sollte er müssen?

von Ellert am 12.01.2024, 13:09



Antwort auf Beitrag von Kalemi2000

Hallo, grundsätzlich gilt hier das AUG: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/ Habt ihr einen Titel? Gilt diese über das 18. Lebensjahr hinaus? Wenn nicht, kann das Kind in Deutschland am eigenen Wohnsitz auf Unterhalt klagen und kann dann gegebenenfalls über das Bundesamt für Justiz diesen Anspruch in Frankreich einfordern lassen. Das ist sicher keine Schnell – Lösung, aber könnte den Vater eventuell dazu verleiten, freiwillig zu zahlen, anstatt teure Gerichtskosten mit übernehmen zu müssen. Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Unterhalt nach deutschem Recht, egal, wo der Vater wohnt. Alles Gute

von desireekk am 12.01.2024, 13:47



Antwort auf Beitrag von desireekk

Danke @ desireekk Einen Titel haben wir nicht, wäre das jetzt von Vorteil? M. hat ein Jahr Unterhaltsvorschuss erhalten, die Auskunft beim Jugendamt welche Möglichkeiten nach Volljährigkeit bestehen waren leider nicht so hilfreich... Ich beantrage grade Beratungshilfe für meinen Sohn und suche nach einem passenden Anwalt. Möglichst ohne Kosten da der Vater wohl tatsächlich momentan zahlungsunfähig ist Nur stillschweigend hinnehmen, das er nicht zahlt und sich dazu äußert, möchte ich nicht.

von Kalemi2000 am 12.01.2024, 15:24



Antwort auf Beitrag von Kalemi2000

Ein Titel wäre grundsätzlich von Vorteil gewesen WENN er über den 18. Geb hinaus gegolten hätte. Jetzt muss eben ein Richter diesen Titel per Gerichtsbeschluss erlassen. Und nicht vergessen: der Vater ist unterhaltspflichtig, ist der Bub noch Schüler? Dann müsst ihr Druck machen! Dann gilt das 30 Jahre... LG und viel Kraft! D

von desireekk am 14.01.2024, 00:12



Antwort auf Beitrag von Kalemi2000

Du wirst um einen Anwalt, der sich mit EU-Recht auskennt, nicht herumkommen. Eine Internet-Recherche kann die Beratung absolut nicht ersetzen, da gibt es noch 100 Dinge, die du nicht selbst recherchieren und schon gar nicht allein bei den dt. Behörden durchsetzen kannst (weiterer Unterhaltsvorschuss etc.). Es geht ja letztlich um sehr viel mehr Geld als die Beratung kostet - und vor allem ist dein Sohn in dem Alter noch darauf angewiesen, dass du ihn hilfst, seine Interessen durchzusetzen. Es ist auch psychologisch wichtig, dass er erlebt, dass man Ungerechtigkeit oder eine ungute Situation, bei der man der Verlierer ist, nicht hinnehmen sollte. LG

von Astrid am 15.01.2024, 08:55



Antwort auf Beitrag von Astrid

Warum braucht man hier einen Anwalt, der sich in EU – Recht auskennt? Es geht rein und deutsches Recht: das Kind ist deutscher Staatsbürger und stellt Unterhaltsanspruch nach deutschen Gesetzen in Deutschland. Dass der Vater im Ausland lebt, spielt nur eine untergeordnete Rolle, denn er muss unterhalb nach deutschen Regeln zahlen. Schwierig kann es nur werden, wenn man den Vater in Frankreich nicht finden kann, da es keine Meldegesetz gibt. Aber das hat grundsätzlich erst mal mit der Unterhaltsforderung in den gesetzlichen Regelungen ja nichts zu tun… VG D

von desireekk am 16.01.2024, 16:38