Geschrieben von Agnetha am 09.09.2011, 9:51 Uhr |
Beratung wegen Kranktagen fürs Kind benötigt
Wenn ein Kind bis 11 Jahre krank ist, ist man doch 10 Tage/Jahr von der Arbeit freigestellt. Bei uns in der Firma war es bisher immer so, dass man die Bescheinigung des Kinderarztes in der Personalabteilung vorzeigt. Auf der Rückseite muss man ja eintragen, wie viele Tage man in dem Jahr bereits in Anspruch genommen hat und außerdem mit seiner Unterschrift bestätigen, dass keine andere geeignete Person verfügbar ist, die die Pflege des erkrankten Kindes übernehmen kann. Man legte also den Schein vor, die Firma zog die Tage vom Gehalt ab und damit war es gut.
Nun soll man zusätzlich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber des Partners beibringen, dass dieser nicht zu Hause die Pflege des erkrankten Kindes hätte übernehmen können.
Es gab einen ziemlichen Knatsch mit dem Betriebsrat, weil der meinte, wenn der Krankenkasse die Unterschrift des Berechtigten auf der Rückseite der Bescheinigung, dass kein anderer Erwachsener die Pflege im betreffenden Zeitraum übernehmen kann, reicht, dann sollte es auch unserer Firma reichen. Tut es aber nicht. Jeder, der jetzt in die Situation gerät, wird mächtig unter Druck gesetzt und soll "freiwillig" eine Bescheinigung für seinen Partner mitbringen.
Kennt sich einer von euch aus, ob es für das Ansinnen des Arbeitgebers eine rechtliche Grundlage gibt? Oder auch eine, die dem Verhalten widerspricht?
Danke!
Agnetha
Re: Beratung wegen Kranktagen fürs Kind benötigt
Antwort von Mami65 am 09.09.2011, 9:53 Uhr
Wirklich weiterhelfen kann ich dir da nicht, aber ist es nicht so, dass dem Partner AUCH 10 bezahlte Tage zustehen??
Wenn ihr in derselben Krankenkasse seid, kannst du die sogar an dich übertragen lassen.
So ist jedenfalls mein Wissensstand.
Re: Beratung wegen Kranktagen fürs Kind benötigt
Antwort von huevelfrau am 09.09.2011, 10:29 Uhr
Ich glaube auch nicht das das rechtens ist. Wenn die Krankenkasse die Bescheinigung nicht braucht (die dir ja den ausgefallen Lohn prozentual ersetzt), dann brauch dein Arbeitgeber das auch nicht. Das ist doch nur Schikane!
Re: Beratung wegen Kranktagen fürs Kind benötigt
Antwort von Carow am 09.09.2011, 10:47 Uhr
Dummfug!
Solange du noch welche von Deinen 10 Tagen hast, hast du Anspruch drauf. Der entsprechende Zettel vom Arzt reicht aus. Selbst wenn der Partner auch "kindkrank" nehmen könnte. Ob der Partner oder Du das Kind betreuen, entscheidet ihr selber.
Kindkranktage vom Partner kann man mit Zustimmung von Krankenkasse und Arbeitgeber (dem, an den die Tage übergeben werden) übertragen. Unser AG stimmt da aber z. B. nicht zu.
Übrigens hat dein AG bei Kindkrank zwar den Ausfall, bezahlt dir aber ja auch nichts - das Geld kommt ja von der Krankenkasse.
LG
Carow
Re: Beratung wegen Kranktagen fürs Kind benötigt
Antwort von Agnetha am 09.09.2011, 13:25 Uhr
Dass jedes Elternteil Anspruch auf die 10 Tage hat, weiß ich. Aber mit dem Übertragen vom einen auf den anderen ist es so eine Sache; hab ich vor ein paar Jahren mal probiert und da ging gar nichts, weil die Arbeitgeber einwilligen müssen und das nicht wollten.
Bei mir persönlich liegt jetzt auch kein konkreter Fall vor. Ich denke bloß einfach, dass es sich bei dieser Forderung nach einer zusätzlichen Bescheinigung wirklich um Schikane handelt. Wir haben viele junge Leute mit Kindern und jeder weiß (oder sollte es eigentlich wissen), dass gerade kleine Kinder leider oft krank werden. Natürlich entsteht der Firma kein Ausfall, außer dass der-/diejenige halt max. 10 Tage/Jahr nicht da ist, aber ob das als Motivation dahinter steht? Verstehen tut es keiner.
Ich hatte gehofft, ihr könntet verweisen auf irgendein Sozialgesetzbuch oder was ähnlich "Handfestes".
Trotzdem vielen Dank!
Agnetha
Jeder Elternteil hat jeweils 10 Tage für "Kind-Krank"
Antwort von FrauKrause am 09.09.2011, 14:59 Uhr
die können dann auch bedenkenlos genommen werden. Erst wenn man sich die Tage übertragen lassen will vom Ehepartner (dem ja auch 10 Tage gesondert zustehen) - also ÜBER 10 Tage kommt, weil der Ehegatte nicht nehmen kann/will, müßte man sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber des Ehegatten geben lassen, dass dieser seine 10 Tage nicht nehmen kann aus betrieblichen Gründen.
LG fk
vielleicht gibts ja bei Euch in der Firma viele arbeitslose Ehegatten
Antwort von FrauKrause am 09.09.2011, 15:03 Uhr
und der AG will damit sicherstellen, dass diese sich ggf. um das kranke Kind kümmern und nicht einfach angekreuzt wird, geht nicht, und dann machen beide zusammen eine Kind-krank-Sause.
rechtlich haltbar ist das trotzdem nicht.
LG fk
hier noch was zur Übertragung des Anspruchs (mehr als 10 Tage) von einem
Antwort von FrauKrause am 09.09.2011, 15:09 Uhr
Ehegatten auf den anderen. Vielleicht wäre das hilfreich?
1. Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil
Die Krankenkassen sollen eine eventuelle Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des folgenden Inhalts akzeptieren. Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrenweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 29.06.1994 empfohlen, entsprechende Fälle folgendermaßen abzuwickeln:
4.1 Anspruch, Berechnung und Höchstbezugsdauer Grundlage für die "Übertragung" des Kinderpflege-Krankengeldes ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch nochmals gegen sich gelten lässt.
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld.
4.2 Erstattung Die Krankenkassen akzeptieren gegenseitig die Berechnung, Höhe und Auszahlung des Kinderpflege-Krankengeldes. Die Aufwendungen der das Kinderpflege-Krankengeld auszahlenden Krankenkasse werden dieser einschließlich der abgeführten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse in tatsächlicher Höhe ersetzt, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Auf den Nachweis zahlungsbegründender Unterlagen wird verzichtet.
Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht erstattet.
(Quelle nicht angegeben).
Alles was unter 10 Tagen liegt, darüber hat der AG nichts wissen oder bescheinigt haben zu wollen.
LG fk
Wohngeld und Guthaben
Erdbeben
@ Alba
Lidl online
Kleine Rückmeldung ... Prüfung
OT Zahnspange
Was hat vorbeugung mit fachmännischen fisch zu tun?
Vielleicht können Sie mir helfen. Ich habe schon immer Höhenangst gehabt. Seid d
Persönliches Zwischentief - ultimative Tipps gesucht!