Alleinerziehend, na und?

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Unterhalt

Thema: Unterhalt

Hallo liebe "Experten", hoffe auf euren rat: bei unverheirateten paaren ist der mann ja bis zum 3 lebensjahr des kindes auch der mutter zu unterhaltszahlungen verpflichtet. nun wird meine tochter im april 3, ich habe aber erst ab 1.9. einen kitaplatz für sie und echte schwierigkeiten eine betreuung zu finanzieren. was nun? einen sonnigen sonntag wünsch ich euch

Mitglied inaktiv - 23.02.2003, 13:23



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Tja, wie sagte mein ex so schön, "das ist dein problem". Deine kleine hat ein anrecht auf einen platz !! und damit ist er raus aus der sache... Tati

Mitglied inaktiv - 23.02.2003, 15:12



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Sofern die Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist, muß er weiterzahlen. Daß man trotz "Anrecht" oftmals nicht gleich einen Platz bekommt (siehe ewiglange Wartelisten), ist schließlich und leider nichts neues. Zu meinem völligen Erstaunen hat mir meine Anwältin vor kurzem erklärt, daß sogar dann ein Recht auf Weiterzahlung bestehen kann (nicht muß), wenn ich nach dem Ende der Elternzeit keinen Job finde - zumindest wäre das der Trend nach jüngsten Gerichtsentscheidungen. Dies ist dann allerdings eine Einzelfallentscheidung. Ich persönlich bin da jedoch eher skeptisch. Liebe Grüße, Petra

Mitglied inaktiv - 23.02.2003, 20:14



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... bei Deinem zuständigen JA nach. Es gibt die Möglichkeit, daß bei geringem Einkommen ein Teil der KiTa-Gebühren vom Jugendamt übernommen wird. Haben die bei mir auch schon mal gemacht. Wie es mit dem Unterhalt für Dich aussieht, da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, sorry ;-) LG, Prinz

Mitglied inaktiv - 24.02.2003, 06:59



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Vom rein Juristischen her ist folgendes festzustellen: Zunächst obliegt die Verantwortung für die Betreuung des Kindes demjenigen, der die elterliche Sorge ausübt und bei dem sich das Kind aufhält. Erörterungen darüber, ob denn Großeltern hier irgendwelche Betreuungsleistungen erbringen wollen oder können spielen auf dieser Ebene keine Rolle. Solche Leistungen sind rein freiwilliger Natur. Eine juristische Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Die Regelungen zur Unterhaltspflicht gegenüber der nichtehelichen Mutter sind in der Bestimmung des § 1615l BGB geregelt. Danach endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt. Lediglich dann, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes eine Versagung des Unterhaltsanspruches über diesen Zeitraum hinaus grob unbillig wäre, käme eine dann allerdings auch deutlich reduzierte Unterhaltspflicht für einen weitergehenden Zeitraum in Betracht. Im Hinblick darauf, das grundsätzlich ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht, hätte die Mutter die Möglichkeit, in einem Verwaltungsverfahren auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Anspruch auf einen Kindergartenplatz durchzusetzen. Ein mit mir zusammenarbeitende Kollege ist im Bereich der Gemeinde Fredenbeck mit einer ganzen Reihe von Verfahren dieser Art recht erfolgreich gewesen. Möglicherweise müsste die Mutter hier also tatsächlich zusätzlich aktiv werden und auch gerichtliche Schritte in die Wege leiten, um für das Kind einen Kindergartenplatz, auf den sie ja einen gesetzliche Anspruch hat, durchzusetzen. Lediglich dann, wenn es überhaupt keine Möglichkeit geben würde, eine Kinderbetreuung - und hierzu würden auch Regelungen mit einer Tagesmutter zählen - für die Dauer der Arbeitszeit sicherzustellen, könnte darüber nachgedacht werden, die Pflicht zu Unterhaltszahlung über den eigentlichen Zeitraum von drei Jahren hinaus auszudehnen. Allerdings heißt dieses dann nicht, dass etwa in gleicher Höhe wie bisher bezahlt wird. Vielmehr orientiert sich dann die Höhe daran, was möglicherweise erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit zu beseitigen. Grundsätzlich hat aber zunächst die Kindesmutter alles zu unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selber zu bestreiten. Grundsätzlich gilt, dass die ledige Mutter Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie sie ohne das Kind finanziell stehen würden, so weit die Einkommensverhältnisse des Vaters dieses hergeben. Dies bezieht sich natürlich nur auf den eigentlichen Zeitraum von drei Jahren. Hatte die Mutter keine eigenen Einkünfte unter beispielsweise Sozialhilfe bezogen, so orientiert sich der Bedarf an den Sozialhilfesätzen. In Betracht kommt auch ein Pauschalbetrag der ihn nach Gericht etwas unterschiedlich angesetzt wird. Nach meiner Auffassung gibt es zur Zeit keinen Grund davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für diese ausdrücklichen Ausnahmevorschrift gegeben sind und sie deshalb verpflichtet wären, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob Sie eventuell bereit wären, für den Zeitraum bis zum kommenden Sommer, der von der Mutter ausdrücklich angesprochen wird, eventuell teilweise Unterhaltszahlungen vorzunehmen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Tja, so sieht es wohl aus.. Tati

Mitglied inaktiv - 24.02.2003, 17:44



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Naja, dazu kann ich nur sagen: Hast Du mal daran gedacht, VON WEM diese Zeilen kommen? Von Anwalt Deines EX! Der erzählt Dir die Geschichte vom toten Hund, damit sein Mandant so gut wie möglich davonkommt. Die Unterhaltsverpflichtung besteht, solange nicht TATSÄCHLICH (und nicht nur theoretisch) eine Kinderbetreuungsmöglichkeit gegeben ist. Schließlich muß "frau" dann ja auch TATSÄCHLICH und nicht nur THEORETISCH arbeiten gehen und von diesem Geld leben. Nicht ins Bockshorn jagen lassen, hm? Liebe Grüße, Petra

Mitglied inaktiv - 27.02.2003, 08:06