Alleinerziehend, na und?

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Kosten für Vollstreckung Unterhaltstitel

Thema: Kosten für Vollstreckung Unterhaltstitel

Hallo, ich habe ein laufendes Gerichtsverfahren um den rückständigen Unterhalt für meine Kinder. Dafür habe ich dem Anwalt einen Beratungsschein vom Gericht vorgelegt und bisher nichts für bezahlen müssen. Für den laufenden Unterhalt hat der Vater vor einiger Zeit tatsächlichen den Mindestunterhalt anerkannt und Titel unterschrieben. Grundsätzlich steht den Kindern deutlich mehr als der Mindestunterhalt zu, da läuft das Verfahren noch. Nun zahlt der Vater allerdings trotz Titel nicht. Daher hat mein Anwalt einen Pfändungsbeschluß erlassen. Ich habe gerade die Kopie in der Post. Dazu allerdings eine Rechnung, an den Anwalt zu zahlen, in Höhe von etwa 250 Euro. Eine Rechnung vom Gericht würde ich noch gesondert bekommen. Oje, davon hat mir der Anwalt nichts gesagt. Ist das so rechtens? Ich habe immer noch keinen Unterhalt, dafür aber eine so hohe Rechnung? Und jetzt ist Wochenende und beim Anwalt natürlich niemand zu erreichen Danke für eure Antworten!

von jannas am 29.04.2016, 19:20



Antwort auf Beitrag von jannas

Ich stecke da auch gerade mittndrin (also im Vollstrecken).... Bei mir wurde dafür erneut die ganzen Formulare ausgefüllt für die Prozesskostenhilfe....und über die läuft das jetzt.Wieviel letzendlich meine Anwalt beim KV auf die Rechnung draufschlägt, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber eines ist sicher: Günstiger wirds durch Trotzkopf-Verweigerungshaltung für den Herrn KV nicht....

von Limayaya am 29.04.2016, 19:28



Antwort auf Beitrag von jannas

Huch... Beratung gibt es auf den Schein gratis aber du bist offenbar davon ausgegangen, dass der Anwallt auch nichts kostet? http://www.scheidung-einfach.de/Familienrecht_in_Bonn/Rechtsberatung_zu_Unterhalt_in_Bonn/Kosten_im_Unterhaltsstreit 1. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Beauftragung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet. 2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Anwalt von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre. Im Familienrecht gibt es den Grundsatz der Kostenteilung. In den meisten Fällen, wird das Gericht über die Kosten beschließen .... "gegeneinander" und das heißt, jede Seite trägt die eigenen Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden halbiert.

von mf4 am 29.04.2016, 19:34



Antwort auf Beitrag von jannas

Hallo, ich habe das auch gerade durch. Gezahlt habe ich: 1 x 20 Euro an da das zuständige Amtsgericht 2 x ca. 28 Euro an die je zuständigen Gerichtsvollzieher Das war es. Den Antrag habe ich selber ausgefüllt. LG Sibs

von sibs1 am 30.04.2016, 06:27



Antwort auf Beitrag von jannas

Ich musste auch mal ca. 130,00 Euro zahlen,aber schließlich war ich froh,weil es seitdem mit dem Unterhalt ,,läuft".Wenn es nun (mehr) Unterhalt gibt,lachst du irgendwann über die 200Euro und freust dich für dein Kind über jeden Monat,wo das Geld auf dein Konto geht.

von fsw am 30.04.2016, 19:41



Antwort auf Beitrag von jannas

Für die Antworten. Ich habe mit der Kanzlei gesprochen. Es ist wohl so, daß ich erstmal die kosten auslegen muss. Allerdings werden die Kosten mit gepfändet und ich bekomme sie dann erstattet, wenn der Vater gezahlt hat. Also ist es im Grunde tatsächlich für mich kostenlos.

von jannas am 02.05.2016, 14:34



Antwort auf Beitrag von jannas

WENN der Vater bezahlt, ich durfte sie meiner "mittlerweile" Forderung von 130.000€ hinzufügen :-( Allerdings wurde mir nie gesagt, dass ich auch Teilbeträge pfänden darf und somit geringere GV-Gebühren habe.

von ursel66 am 05.12.2017, 18:35