Alleinerziehend, na und?

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Notar oder Anwalt/ Wer bekommt Kind im Todesfall

Thema: Notar oder Anwalt/ Wer bekommt Kind im Todesfall

Hallo zusammen! Könnt Ihr mir bitte kurz sagen, ob ich hier zum Notar oder zum Anwalt muss, wenn ich festlegen möchte zu wem mein Kind im Falle meines Todes oder schweren Unfalls kommen soll. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Als erste Wahl wäre es der Vater und zweite Wahl die Großmutter. Müssen beide dazu anwesend sein um es mit zu bestätigen? Ein Testament und Patientenverfügung würden gleich mitgemacht werden. Ich habe so etwas zwar handschriftlich hinterlegt, möchte mich aber gerne rundum absichern. Danke sehr und liebe Grüße

von SimplySingle am 26.03.2015, 11:18



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Du kannst einen Wunsch aufschreiben, wobei da eine Begründung hilfreich wäre. Das JA prüft dann die Eignung der gewünschten Person, die Basis wäre Deine Begründung. Wobei der KV eh die "erste Wahl" des JA ist. Jemand anders wird nur genommen, wenn der KV komplett ungeeignet ist.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 11:31



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Das man Kinder nicht vererben kann ist mir klar. Darum geht es ja auch nicht. Nur ist es einfacher, wenn bereits gewisse Dinge vorab geklärt sind. Der KV hat kein Sorgerecht und lebt im Ausland. Ich möchte umgehen, dass das Kind erstmal in einer Pflegefamilie untergebracht werden würde bevor ein Richter die Entscheidung fällen würde. Erste Wahl KV, zweite Wahl Grossmutter

von SimplySingle am 26.03.2015, 11:38



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Da wäre es wichtiger, daß der KV zeitnah erfährt, wenn Du verstirbst - das kannst Du aber nicht testamentarisch bestimmen, das Testament wird ja auch erst nach ein paar Wochen eröffnet. Sag Deiner Mutter, daß sie 1. gleich dem KV Bescheid sagt, wenn Du stirbst 2. sich ebenfalls zeitnah dem JA als (vorübergehende) Betreuungsperson zur Verfügung stellen soll (das JA steckt ein durch den plötzlichen Tod der Mutter traumatisiertes Kind nicht ohne Not in eine Pflegefamilie, wenn eine Verwandte mit Bindung zum Kind vorhanden ist) Da der KV der nächste Angehörige ist, ist der Rest nur eine Formsache. Einzige Option im Vorfeld wäre, daß Du dem KV das gemeinsame Sorgerecht einräumst. Dann ist jeder Richter sowieso außen vor, denn dann hat der KV das SR bereits und kann das Kind formlos einfach einsammeln und mitnehmen. Ich habe hier den umgekehrten Fall: Der KV hat das SR, aber genau da sollen die Kinder (das Kind - Einzahl - das andere ist schon 18, aber als ich die Regelungen traf ging es noch um beide) NICHT hin (und wollen es auch nicht). Ich habe meinen Eltern und meiner Schwester alle notwendigen Informationen gegeben, damit sie das im Ernstfall verhindern können. Da der KV wahrscheinlich auch nicht zeitnah von meinem Ableben erfahren würde, haben sie einen Zeitvorsprung. Letztendlich muß ich einfach darauf vertrauen, daß meine Eltern und meine Schwester entweder den KV oder schlimmstenfalls ein Gericht davon überzeugen können, daß der "natürliche" Weg nicht der beste für die Kinder ist - aber ich bin zuversichtlich, der KV ist ein Idiot, meine Schwester Anwältin und das verbleibende U18-Kind hat keine Bindung zum KV.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 11:54



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Als Anwälting sollte sie das doch dann wissen. Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 12:00



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...ist ja peinlich....

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 12:00



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"Dein" Weg geht nicht, wegen GSR.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 12:50



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Und mit gemeinsamen Sorgerecht kannst Du also nicht bereits vor deinem Tod eine Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht hinterlegen, welches handschriftlich ausreichend begründet, warum du nicht willst, dass dein Kind beim KV ist, weil.....?

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 13:13



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§1680 BGB Eine Begründung, warum die Kinder nicht zum KV sollen, gibt es und liegt sowohl bei meinen Eltern als auch bei meiner Schwester. Das ist aber KEINE Sorgerechtsverfügung, das ist lediglich ein "unverbindlicher Zettel" - oder wie auch immer Du das nennen willst. Bei GSR ist nur eine GEMEINSAME Sorgerechtsverfügung möglich, die dann auch nur in Kraft tritt, wenn man GEMEINSAM abnibbelt.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 13:17



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Warum sollte ich ALLEINE über etwas verfügen können, das mir gar nicht ALLEINE gehört?

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 13:20



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Ich verstehe nicht, warum Du deine Bedenken - welche Du ja bereits deiner Schwester und Mutter (?) bereits kund getan hast - nicht gleich beim Nachlassgericht hinterlegen lässt. Denn das würde das gesamte Verfahren, welches deine Schwester und Mutter ja dann immer noch in deinem Sinne unterstützen können - wesentlich vereinfachen.

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 13:36



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Inwiefern?

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 13:38



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Wenn Dir was passiert, wird zu aller erst beim Nachlassgericht nachgefragt, ob Du etwas hinterlegt hast. Und das innerhalb kurzer Zeit. Somit wäre das Jugendamt bereits über deine Bedenken informiert, wahrscheinlich noch bevor sie einen ersten Kontakt zum Vater herstellen konnten. So schnell kann auch deine Schwester nicht reagieren. Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 13:50



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Zudem kommt noch, dass dein Wille handschriftlich beim Nachlassgericht vorliegt und somit in seiner Echtheit nicht angezweifelt werden wird. Ich denke, dass kann auch nur von Vorteil sein.

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 13:53



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Nach kurzer Zeit? Definiere kurz.... Meine Schwester weiß es sicher vor dem Nachlaßgericht, jedenfalls aber nicht später. Und auch sie kann proaktiv auf das JA zugehen. Das JA hat vom KV keine korrekten Kontaktdaten, die müssen ihn erstmal finden. Da er ja immer panische Angst hat, daß die ihn auftreiben und zu Unterhalt verknacken, hat er dort falsche Angaben gemacht. Aber das kann man halten wie ein Dachdecker. Richtig ist jedenfalls, daß eine Sorgerechtsverfügung bei GSR nicht möglich ist. Und ich fände es erfreulich, wenn Du Deine diesbezügliche Fehlinformation zugeben könntest anstatt jetzt immer noch irgendwie durch die Hintertür Recht haben zu müssen.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 13:59



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Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 14:08



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So eine notarielle Beurkundung ist ja auch nix wert, heutzutage. Die Angaben werden sowieso überprüft. Das ist, glaube es mir doch endlich, juristisch ein ZETTEL, ein netter Hinweis, mehr nicht. Es ist juristisch notwendig, daß das SR dem KV entzogen und jemand anderem (meiner Schwester) zugeteilt wird. Alternativ, daß der KV das SR behält, meine Schwester aber eine Teilsorge (zum Beispiel das ABR) bekommt. Das KANN NUR ein Richter entscheiden, weder das JA noch ich können das bestimmen. Der "Zettel" unterstreicht die Argumente meiner Schwester, ist aber in sich kein Beweis. Wenn ich schreibe, daß der KV die Kinder regelmäßig vermöbelt, und er das widerlegt, dann ist der Zettel nichts wert. Das größte Argument ist die Tatsache, daß die Kinder gar nicht zum KV wollen - und das muß ich nicht aufschreiben, das sagen die Kinder selber vor Gericht. Wenn der KV vernünftig ist, stimmt er einfach zu, daß die Kinder bei meiner Schwester bleiben, und alles ist cremig - dann gibt es keine Verhandlung und nix. Wenn es zur Verhandlung kommt, wird es eh hart - leider, aber das kann ich nicht verhindern.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 14:08



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http://www.jensen-emmerich-flensburg.de/neues/singleview/sorgerechtsverfuegung-durch-geschiedenen-ehegatten/ https://agreement24.de/sorgerechtsverfuegung-10-dinge-die-sie-wissen-sollten-tei l-2 http://www.krause-schoenberg.de/sterben_sorgerechtsverf%C3%BCgung_merkblatt_DAS.pdf Besonders das da: "Im Idealfall sollten sich beide Elternteile über den zukünftigen Vormund ihrer Kinder einig sein und eine gemeinsame Verfügung verfassen. Es kann jedoch sein, dass jeder Elternteil einen anderen Vormund benennt: Dann gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Stirbt zunächst der Vater oder wird er geschäftsunfähig, so geht das Sorgerecht auf die Mutter über. Stirbt auch sie bzw. wird auch sie geschäftsunfähig, dann ist die Verfügung des Vaters irrelevant." Ach ja, nochwas: Eine Sorgerechtsverfügung bestimmt über das SORGERECHT!!! Das hat aber nicht unbedingt etwas damit zu tun, wo die Kinder dann leben werden. Das kann getrennt verfügt bzw. dann auch entschieden (bei gericht, wenn es zur Verhandlung kommt) werden.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 14:13



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Da steht auch das hier: "In der Regel fällt auch bei Alleinerziehenden, die das alleinige Sorgerecht haben, im Todesfall die Sorge für die Kinder an den verbleibenden Elternteil. Dies kann jedoch durch eine Sorgerechtsverfügung ausgeschlossen werden. Darin sollte aber begründet werden, weshalb eine Sorgerechtsübertragung auf den verbleibenden Elternteil gerade nicht dem Kindeswohl entspricht." Die AP kann sich die Sorgerechtsverfügung also sparen, da sie ja will, daß der Regelfall eintritt. Aber es findet sich sicher ein Notar, der eine unnötige Sorgerechtsverfügung schreibt und das Geld dafür kassiert.

von Strudelteigteilchen am 26.03.2015, 14:17



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Das am besten beim Nachlassgericht hinterlegen.´Du kannst es über einen Notar oder Anwalt machen lassen. Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 11:44



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http://www.nestling.org/sorgerechtsverfuegung-wer-bekommt-das-kind-im-todesfall/

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 11:45



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Ok...am besten ist es wohl ich bespreche mich einfach mit einem Anwalt. Nachdem der KV nicht hier lebt, haben wir uns darauf geeinigt, das ich das ASR habe. Vielleicht geht ein geteiltes SR und ich habe ein alleiniges Bestimmungsrecht oder wie auch immer das heißen könnte. Das kann uns hoffentlich ein Anwalt für Familienrecht sagen. Meine Mutter weiss bereist Bescheid. Sie wäre ja auch die zweite Wahl, falls KV und mir gleichzeitig etwas passieren würde, was man ja auch nie ausschließen kann. Sie hat auch Kontovollmacht etc... Müssen einfach vergleichen, was in unserem Fall besser ist. Geteiltes SR oder eine Sorgerechtsverfügung.

von SimplySingle am 26.03.2015, 12:10



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Da steht doch alles genau drin: 1. Auch wenn Du das alleinige Sorgerecht hast, so wird sich das Jugendamt im ersten Schritt an den leiblichen Vater wenden, da er der nächste Verwandte ist. Du brauchst ihm dafür kein Sorgerecht geben. 2. Vorher solltest Du das mit ihm abklären. 3. Natürlich kannst Du auch die Großmutter als zweite Option angeben. 4. Das hälst Du handschriftlich fest und hinterlegst es beim Nachlassgericht. Grüße Sodaop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 12:31



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Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 26.03.2015, 12:33



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Gerade noch mit iPhone am Lesen. Link kommt dann daheim dran : )

von SimplySingle am 26.03.2015, 12:51



Antwort auf Beitrag von SimplySingle

.... Man kann nicht festlegen wohin ein Kind nach dem Tod der Sorgeberechtigten kommt. Man kann nur einen Vorschlag machen, dem das Jugendamt/Familiengericht aber in den meisten Fällen folgt. Die Vermögensverwaltung kann man aber schon verbindlich festlegen. D.h. die Person, die sich um das Vermögen/Erbe des Kindes kümmert. Damit hat man zumindest die materielle Versorgung des Kindes gesichert und das Kind ist im ungünstigsten Fall in finanziellen Fragen nicht einer x-beliebigen Person ausgeliefert. Außerdem hat mit der Vermögensverwaltung eine Person meines Vertrauens auf jeden Fall einen Blick auf das Kind, weil der "neue" Sorgeberechtigte in allen Fragen/Ansprüchen, die das Geld des Kindes betreffen den Vermögensverwalter fragen muß. Wir habe die Vermögensverwaltung für unser Kind notariell geregelt und geleichzeitig in unseren Testamenten formuliert, daß wir uns wünschen, daß unser Kind bei seinem "Vermögensverwalter" verbleibt.

von zschnecke am 26.03.2015, 16:14



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Hej, wir haben das ueber den Notar regeln lassen, bevor wir mit unserer Tochter nach Daenmark ausgewandert sind. Papier liegen hier in einer Schublade mit anderen wichtigen Dokumenten. Lg. Carmen

von SelinaMama am 26.03.2015, 17:59



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Ich habe eine Sorgerechtsverfügung (und andere Verfügungen) geschrieben und dazu braucht man weder Anwalt noch Notar. Wichtig ist natürlich, dass jemand davon weiß und wo sie sind. Die Vordrucke habe ich aus dem Netz.

von mf4 am 26.03.2015, 18:37



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von SimplySingle am 26.03.2015, 21:23