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Kindesunterhaltsnachzahlung bei ALG2

Thema: Kindesunterhaltsnachzahlung bei ALG2

Im Jahr 2014 /2015 habe ich während der Elternzeit einige Monate ALG2 erhalten. Während des Bezug bekam ich eine Unterhaltsnachzahlung für das kleine Kind, aus Monaten, wo kein ALG 2 Bezug bestand (bekam da noch Elterngeld). Diese Nachzahlung wurde mir als Einkommen angerechnet und vom ALG2 in diesem Monat gekürzt. Soweit so verständlich, dachte ich. Nun ist es aber so, das der KV von Kind groß jahrelang zu wenig zahlte, hier läuft bereits seit über einem Jahr eine Klage. Da er in einem festen Angestelltenverhältnis ist, ist ziemlich sicher, dass er einen höheren Betrag ab Klagebeginn (zu ALG2 Zeiten) nachzahlen muss. Jetzt habe ich keinen ALG2 Bezug mehr. Aber laut Anwältin wird der Nachzahlungsbetrag der Zeiträume des ALG2 Bezug befasst, auch an das Jobcenter übertragen. Irgendwie auch verständlich, aber beides zusammen passt für mich nicht. Kurz zusammen gefasst. Wenn ich während des Bezugs von Hartz4 Einnahmen habe, die einen Zeitraum betreffen, wo kein Bezug bestand bekommt, wird es angerechnet und wenn ich nach dem Bezugszeitraum von Hartz4 Einnhamen erhalte, die den Bezugszeitraum betreffen, wird das auch angerechnet??? Also bekommen die immer alles, sozusagen?

von jamelek am 14.05.2016, 11:36



Antwort auf Beitrag von jamelek

Liebe jamelek, ich bin Laie (arbeite in der Lohnbuchhaltung und habe daher öfter mit Forderungen des Jobcenter zu tun) aber nach meiner Erfahrung gilt das Zuflussprinzip und die Nachzahlung gehört dir. Ich würde dagegen vorgehen. Liebe Grüße. bcMama

von bleibcoolMama am 14.05.2016, 13:55



Antwort auf Beitrag von jamelek

Wenn ich während des Bezugs von Hartz4 Einnahmen habe, die einen Zeitraum betreffen, wo kein Bezug bestand bekommt, wird es angerechnet... richtig, denn das Geld fließt während des Bezuges wenn ich nach dem Bezugszeitraum von Hartz4 Einnhamen erhalte, die den Bezugszeitraum betreffen, wird das auch angerechnet??? falsch, du musst sicher nichts abgeben Ich kann mir aber vorstellen, dass der KV nun ans Jobcenter zahlen muss, denn in Form von H4 haben die Kinder Geld bekommen, was er als UH hätte zahlen müssen. Zumindest läuft das hier so. Das Jobcenter hätte auch gern Geld von meinem Ex... ich auch... man wird ja mal träumen dürfen.

von mf4 am 14.05.2016, 20:58



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... nämlich Zuflußprinzip einerseits und Vorauszahlung/Erstattung andererseits. Die erste Nachzahlung während des Leistungsbezuges ist Zufluß. Das ist vom Gesetz her unstrittig, auch wenn ich persönlich damit durchaus auch Probleme habe. Wenn jetzt nach dem Leistungsbezug Unterhaltsnachzahlungen für Zeiten des Leistungsbezuges anstehen, stehen diese im Prinzip auch dem Jobcenter zu. Denn das Jobcenter soll eigentlich nur dann eintreten, wenn andere Möglichkeiten ausscheiden. Und Unterhaltsrechte gegen Unterhaltsverpflichteten durchzusetzen hat Vorrang. Soweit die Theorie. Die Frage ist jetzt, ob das Jobcenter sich an die Klage angehängt hat, also z.B. Deiner Anwältinb eine sogenannte Übergangsanzeige geschickt hat. Wenn ja, kann das Jobcenter das definitiv einfordern, und Deine Änwältin wäre auch verpflichtet, den Klageerfolg dem Jobcenter miotzuteilen. Das Jobcenter steht in diesem Fall zurecht auf dem Standpunkt, daß es im Bewußtsein des möglichen Unterhaltsklageerfolgs lediglich vorausgeleistet hat, und zwar den strittigen Teil des Unterhalts. Es hätte im Grunde auch sagenm können "Seht zu, daß Ihr schnell Erfolg habt!" Nur ist das so nicht erlaubt, aus gutem Grund. Nur, WENN denn die Klage erfolgreich verläuft, muß das Jobcenter zugreifen dürfen. Hat das Jobcenter allerdings nichts an Deine Änwältin oder an Dich geschrieben, sieht das eventuell anders aus. Auch wenn es moralisch-rechtlich richtig wäre, sich zu melden, ist die Frage, inwieweit Du dazu verpflichtet bist, zumal das Jobcenter selbst in diesem Fall ja untätig geblieben wäre. LG Ralph

von Ralph am 14.05.2016, 21:52



Antwort auf Beitrag von jamelek

Danke erstmal! Die Klage ging alleine von mir aus. Das Jobcenter hat damit nichts zu tun und weiß derzeit auch nichts von dieser Klage. Denn auch jetzt und zu Zeiten von ALG 2 Bezug habe ich Kindesunterhalt erhalten, immer nach Stufe 1. Zusammen mit dem Kindergeld war hiermit der Bedarf von Kind groß sogar gedeckt. Es ginge also bei einem Abtretungsanspruch nur darum Bedarfsgemeinschaft, ich habe damals nur ALG 2 für mich erhalten. Der KV verdient aber sehr gut und müsste Unterhalt nach Stufe 7,8 oder 9 zahlen, da streiten sich die Anwälte noch drum. Und das macht im Endeffekt einen offenen Differenzbetrag von 100-200 Euro, den er dann für die letzten ca. 20 Monate nachzahlen muss. Meine eigene Anwältin hat mich darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungszeitraum während des ALG 2 Bezugs dem Jobcenter zusteht. Sie wusste davon, da ich damals Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen habe. Meine Anwältin hat es auch so in der Klageschrift aufgenommen, der KV wird aufgefordert für den Zeitraum 11.2014 - 2.2015 den säumigen Unterhalt in Höhe von ... an das Jobcenter T... zu bezahlen und für Zeitraum 3.2015 -lfd. an meine Mandantin.also so ähnlich, ist jetzt nicht wortwörtlich abgetippt. Das Jobcenter selber hat nie nachgefragt, ob der KV mehr bezahlen müsste, die waren wohl froh drum, dass da überhaupt was fließt.

von jamelek am 14.05.2016, 22:44



Antwort auf Beitrag von jamelek

Das ist aber auch seltsam... der Bedarf der Kinder war durch KG und UH gedeckt und jeder Cent mehr wäre Überhang für dich gewesen, hätte deinen Bedarf verringert... und das JC interessierte das nicht?

von mf4 am 14.05.2016, 23:27



Antwort auf Beitrag von mf4

Wenn Unterhalt gezahlt wird und es sich nicht gerade um 30,25 € handelt, ist das JC in der Tat soweit froh, daß Geld fließt. Die Fälle, in denen mehr zu holen ist, sind so selten und die Personalressourcen so dermaßen knapp, daß man vom Jobcenter aus nicht tätig wird. Ein paar Kollegen und ich fragen beim Erstantrag zwar durchaus nach, wie und wovon der KV lebt und ob evtl. mehr UH zu holen ist, wenn dann von der Mutter jedoch geantwortet wird, daß mehr nicht drin ist, machen auch wir nichts weiter. Wenn gar kein Unterhalt gezahlt wird, setzen wir unser Unterhaltsteam in Marsch, sofern das Jugendamt und kein Anwalt involviert ist. LG Ralph

von Ralph am 15.05.2016, 00:10