Alleinerziehend, na und?

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Härtefallregelung, kennt sich wer aus.

Thema: Härtefallregelung, kennt sich wer aus.

Hallo, und zwar benötige ich momentan einen Zahnersatz. Kostenplan usw. ist eingereicht, nun wurde mein Härtefallantrag durch die KK abgelehnt. Mit Arbeitslosengeld, Unterhalt und Kindergeld komme ich genau auf 2 EUR mehr, wie die gesetzlichen Regelungen sind. Manno bedeuten diese 2 EUR monatlich zuviel wirklich, dass ich völlig aus der Härtefallregelung falle und somit Kosten von knapp 800 EUR mehr habe? LG Jamelek

von jamelek am 12.07.2011, 11:39



Antwort auf Beitrag von jamelek

Aha, du lebst am Existenzminimum und fällst nicht unter Härtefall? Ich würde da mal anfragen was Härtefall für die ist... wenn man unter der Brücke lebt und null Einkommen hat... gut, dann bräuchte man aber auch keine neuen Zähne... *tzzz* Unterhalt und Kindergeld ist ja wohl für die Kinder und nicht für deine Zähne gedacht... was kann man schon groß von ARbeitslosengeld bezahlen? Ich würde wiederspruch einlegen und mit Wechsel drohen...

von susafi am 12.07.2011, 12:06



Antwort auf Beitrag von jamelek

Nur kurz, weil keine Zeit: Nach der sog. Härtfallregelung fplgt immer noch die gleitende Härtefallregelung. Habe mal folgendes kopiert: Individuelle Einkommensprüfung Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.022,00 EUR) nicht überschreiten, haben Anspruch auf volle Kostenübernahme im Rahmen der Regelversorgung. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 %. (2011: 383,25 EUR) und für jeden weiteren um 10 % (2011: 255,50 EUR) der monatlichen Bezugsgröße. Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Die Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung wegen geringer Einnahmen zum Lebensunterhalt vorliegt, ist grundsätzlich für jeden Versicherten getrennt durchzuführen. Für die im Familienverbund zu berücksichtigenden Angehörigen sind allerdings die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes bei Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht für jeden Versicherten einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie eine separate Prüfung der unzumutbaren Belastung durchgeführt werden muss. Bei der Prüfung, ob eine volle Kostenübernahme im Rahmen der Regelversorgung aufgrund einer unzumutbaren Belastung in Betracht kommt, ist im Allgemeinen von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Monats auszugehen, der dem Monat vorangeht, in dem der Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt wird. Führt die Berücksichtigung nur eines Monats zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (z.B. Teillohnzahlungszeitraum, stark schwankende monatliche Einkünfte), ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z.B. drei Monate) heranzuziehen. Der Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht nur für den zugrunde liegenden Leistungsfall. Die getroffene Entscheidung bei Vorlage eines Heil- und Kostenplans bleibt grundsätzlich verbindlich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei einer wesentlichen Änderung der Einkommenssituation oder auf Antrag des Versicherten bei Vorlage der Zahnarztliquidation eine neue Entscheidung getroffen wird. Sonderregelung für bestimmte Personenkreise U.a. bei Sozialhilfebeziehern, Arbeitslosengeld II-Beziehern und Beziehern von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III wird unterstellt, dass sie unzumutbar belastet sind; eine Einkommensprüfung erfolgt demnach nicht. Das gilt auch für in einem Heim untergebrachte Versicherte, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe oder einem Träger der Kriegsopferfürsorge aufgebracht werden. Eine Heimunterbringung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Versicherte in dieser Einrichtung regelmäßig übernachtet. Gleitende Härtefallregelung Die sog. gleitende Härtefallregelung bei Zahnersatz ist an die befundbezogenen Festzuschüsse angepasst. Danach zahlt die Krankenkasse zum Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen einen weiteren einkommensabhängigen Betrag. Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der für die vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung festgelegten Grenze erhalten von der Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Anwendung der "gleitenden Härtefallregelung" ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung, als gleichartige oder andersartige Versorgung erhalten hat. Grundsätzlich ist die gleitende Härtefallregelung auf jeden Heil- und Kostenplan einzeln anzuwenden. Interimsversorgungen werden jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz bewertet. Die Feststellung des evtl. zusätzlichen Zuschusses kann wegen der ggf. notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten regelmäßig erst nach Vorlage der Rechnung vorgenommen werden. Es sind grundsätzlich die Bruttoeinnahmen in dem Monat vor Eingliederung des Zahnersatzes maßgebend. Welche Einkünfte als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007. ------------------------------------------------------------------- ---------------------------- Laut der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) steht einem Single mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis maximal 1.008 Euro die Regelversorgung kostenlos zu. Bei Ehepaaren liegt die Grenze bei einem Bruttoeinkommen von höchsten 1.386 Euro, 252 Euro kommen pro weiteres Familienmitglied hinzu. Um die Regelversorgung kostenlos nutzen zu können, müssen entsprechend Einkommensnachweise, Arbeitslosengeld- oder Rentenbescheide vorgelegt werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, die sogenannte "gleitende Härtefallregelung" in Anspruch zu nehmen, die zusätzliche Zuschüsse mit sich bringen kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn Euer Einkommen eine bestimmte Grenze nur wenig überschreitet. Solltet Ihr also über wenig Einkommen verfügen, steht einem Härtefallantrag bei Eurer Krankenkasse nichts im Wege. LG... V.

von vonnywalker am 13.07.2011, 08:20