Alleinerziehend, na und?

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Hilfe...Brief vom Amtsgericht

Thema: Hilfe...Brief vom Amtsgericht

Ich war ja beim Amtsgericht um das Erbe für meinen Sohn auszuschlagen. Jetzt kam ein Brief, dass er einen Ergänzungspfleger braucht, weil er unter 14 ist. Also eine rechtliche Vertretung sozusagen. Ich selber darf nicht nd auch keiner, der mit ihm in 1. Linie verwandt ist. Ähm ich hab keinen Plan. Macht das JA das? Beistandschaft? Oder sucht man sich da wen? Ginge meine Schwester?

von Sunny76 am 06.02.2015, 15:29



Antwort auf Beitrag von Sunny76

Das hat mit dem JA sicher gar nichts zu tun. Google sagt das Gericht bestellt den Ergänzungspfleger. Er wird zwar vom Gericht eingesetzt, ist aber aus dem Nachlass zu bezahlen und wenn kein Nachlass da ist von den Erben. Wenn diese ausgeschlagen haben bleibt das Gericht auf den Kosten sitzen. Das wird dir sicher das Nachlassgericht erklären. Er darf nicht, ist klar aber warum du nicht für dein Kind ausschlagen kannst verstehe ich gar nicht.

von mf4 am 06.02.2015, 16:12



Antwort auf Beitrag von mf4

Das ist wohl eine Empfehlung des BGH aus dem Jahr 2010. http://www.rechtslupe.de/familienrecht/ergaenzungspfleger-bei-der-genehmigung-der-erbausschlagung-eines-kindes-373463

von shinead am 06.02.2015, 16:59



Antwort auf Beitrag von Sunny76

wie gerade schon geschrieben, da bin ich ja mal gespannt. Ich habe ja für S das Erbe auch ausgeschlagen, aber der Notar hat mir hier nichts von Ergänzungspfleger gesagt. Auch der Sohn von meinem Bekannten (Witwer) hat keinen solchen Ergänzungspfleger. Mir ist das total neu - auf mich ist hier auch noch keiner zugekommen. Verwandte ersten Grades sind Eltern und eigene Kinder, Großeltern usw. Es könnte also Deine Schwester machen, ist ja nicht SEINE Schwester (und selbst da wären sie nicht in erster Linie verwandt)

von Holzkohle am 06.02.2015, 17:02



Antwort auf Beitrag von Sunny76

wie gerade schon geschrieben, da bin ich ja mal gespannt. Ich habe ja für S das Erbe auch ausgeschlagen, aber der Notar hat mir hier nichts von Ergänzungspfleger gesagt. Auch der Sohn von meinem Bekannten (Witwer) hat keinen solchen Ergänzungspfleger. Mir ist das total neu - auf mich ist hier auch noch keiner zugekommen. Verwandte ersten Grades sind Eltern und eigene Kinder, Großeltern usw. Es könnte also Deine Schwester machen, ist ja nicht SEINE Schwester (und selbst da wären sie nicht in erster Linie verwandt)

von Holzkohle am 06.02.2015, 17:02



Antwort auf Beitrag von Sunny76

Hatte ich dir damals ja schon geschrieben. Du alleien darfst nicht ausschlagen, brauchst das OK vom Familiengericht. Bin damals hier zum örtlichen Familiengericht, die habend as Shreiben aufgesetzt, und das ging dann an das nachlaßgericht der gemeinde des Verstorbenen. Einige Zeit später kam dann die Meldung das die sache erledigt sei. Im Zweifel also ab zum Familiengericht oder auch Amtsgereicht und dort nachfragen.

Mitglied inaktiv - 06.02.2015, 19:56



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Mit welcher Begründung sollte sie denn nicht für das minderjährige Kind ausschlagen können? Das habe ich immer noch nicht verstanden.

von mf4 am 06.02.2015, 20:05



Antwort auf Beitrag von mf4

Es wäre zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt vorliegt - evtl. profitiert sie selber von einer Ausschlagung des Kindes.

von Strudelteigteilchen am 06.02.2015, 20:21



Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

Ist das nur so, weil es der Ex war? Ich kenne das nur so, dass man selbstverständlich und allein für seine Kinder ausschlagen kann.

von mf4 am 06.02.2015, 20:25



Antwort auf Beitrag von mf4

Meines Wissens ist das eine Ermessenssache. Es wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. Feste Vorschriften gibt es wohl nicht.

von Strudelteigteilchen am 06.02.2015, 20:33



Antwort auf Beitrag von mf4

Meines Wissens ist das eine Ermessenssache. Es wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. Feste Vorschriften gibt es wohl nicht.

von Strudelteigteilchen am 06.02.2015, 20:33



Antwort auf Beitrag von mf4

Weil, egal bei was, jeder Mensch ein Recht auf Selbstbestimmung hat. Auch Ungeborene (unser war noch nicht einmal geboren als die Erbsache anfing), auch Babys, auch Kinder. Rein theoretisch kann er sonst mit 18 Jahren sagen, ich hätte lieber geerbt, auch dann wenn es nur Schulden gibt. Um das wohl zu umgehen, benötigt man das OK vom Gericht. Kann ja sein das man zB aus sentimentalen Gründen oder warum auch immer, das Erbe annehmen will. Vielleicht will er zB eine Uhr haben, oder sonstwas was ihn an seinen Vater erinnert. Schlägt die Mutter aus, dann darf er NICHTS aus dem Nachlaß haben - mal so theoretisch. Ist halt alles oder nichts - auch das wissen viele nicht. Eigentlich finde ich das auch völlig OK. ich finde es sogar eher befremdlich wenn Eltern für ihre Kinder ausschlagen dürfen. dem entsprechend fand ich es nicht weiter schlimm. Nervig an der Sache war nur, das es so ein HickHack war weil selbst der Notar damit überfordert war. Wir hatten nämlich die Ausschlagung bei dem gemacht, und der hat da nicht draufhingewiesen. War aber nicht nur der einzigste Fehler den er bei dieser Erbsache gemacht hat.

Mitglied inaktiv - 07.02.2015, 11:04



Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

Bei uns war eine Zustimmung des Familiengerichts zur Ausschlagung nötig, genau aus dem Grund, den Strudelteigteilchen schon ansprach. War aber kein Ding, ich habe den Antrag gleich bei der Ausschlagung am zuständigen Gericht gestellt, und die haben sich dann um alles weitere gekümmert. Ein bißchen tricky ist, dass die sechs-wochen-frist eingehalten werden muss, also wende dich, sunny, direkt und so schnell wie möglich an das Gericht. Die Rechtspfleger dort werden dir sagen können, wo du den Antrag und in welcher form stellen musst. Ein Anwalt war bei uns zum Glück nicht notwendig (das war glaube ich 2011 oder 2012, weiß grad nicht mehr so genau)

von Erzangie am 07.02.2015, 18:37



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auch ich habe bei einem Notar ausgeschlagen, ich BIN sogar gelernte Notariatsfachangesellte - wir hatten diverse Erbausschlagungen - tatsächlich ist mir das mit dem Ergänzungspfleger absolut NEU. Ich wurde auch nicht hingewiesen. Und ich finde es nicht befremdlich, wenn ein Nachlass nachweislich verschuldet ist, fürs eigene Kind auszuschlagen. Ich selbst hätte gar nichts von dem "Erbe" gehabt - und S auch nicht. Irgendwo ist das doch auch absolut unlogisch.... im Umkehrschluss hieße das ja, dass ein minderjähriges Kind zwar ein Erbe nicht ausschlagen kann ohne Ergänzungspfleger - aber annehmen????? Eine Annahme erfolgt ja entweder stillschweigend (6 Wochen nicht eingehalten) oder per Beantragung eines Erbscheins. Ich finde es mehr befremdlich, dass eine nicht mit meinem Kind in 1. Linie verwandte Person über Ausschlagen oder Annehmen einer Erbschaft entscheiden kann... In unserem Fall hieße das ja jetzt - wir hätten trotz Ausschlagung die Erbschaft angenommen bzw. das Kind? Unsere Frist ist nämlich nunmehr rum.

von Holzkohle am 09.02.2015, 11:05



Antwort auf Beitrag von Holzkohle

Nö, in eurem Fall hieße es, das theoretisch euer Kind mit 18 Jahren dahergehen kann und das Problem noch einmal bekomm. Wenn ich die Sachbearbeiter hier richtig verstanden habe. Brisant vorallen eines, unser Sohn ist erst am 27.07.2012 geboren worden. UND, ich wäre zu keinem Zeitpunkt erbberechtigt gewesen, da das Erblinie des Kindsvaters ist und ich nicht mit diesem verheiratet bin. Ich tippe jetzt mal ab was ich damals bekommen habe: In der Nachlassangelegeneheit xy..., verstorben am 30.04.12 wird der Eingang Ihrer Aussclagungserklärung vom 03.07.2012 bestätigt. Zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist jedoch eine familiengerichtliche genehmigung erforderlich. Diese sollten Sie so schnell wie möglicgh bei dem für sie zuständigem Antsgereicht (Familiengericht xy) beantragen. Die mit Rechtskraftvermerk versehende Genehmigung ist dann noch binnen der bereits laufenden Ausschlagungsfrist von 6 Wochen hier einzureichen. Bitte vermerken Sie noch kurz auf der Ausfertigung der Genehmigung , wann Sie diese beantragen und die rechtskraftvermerk versehende Genehmigung vom Familiengericht zugestellt bekommen haben. Der Notar xy erhält eien Abschrift der verfügung. Ohne die rechtzeitig eingereichte Genehmigung des Familiengerichts ist die Ausschlagung nicht wirksam und das Kind erbe. Nach Einsendung der Genehmigung und der Nachsendung nach der Geburt der Geburtsurkunde vom Sohnemann kam dann einiger Zeit die Bestätigung über die Ausschlagung und das sie rechtskräfgtig sei.

Mitglied inaktiv - 09.02.2015, 20:03



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schön - sollte dem so sein - ist mein Sohn jetzt Erbe

von Holzkohle am 10.02.2015, 11:08



Antwort auf Beitrag von Holzkohle

Ist natürlich nicht so, den Brief habe ich mir komplett ausgedacht.....

Mitglied inaktiv - 10.02.2015, 22:09