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Kinderwohngeld weiter bei Alg2-Bezug?

Thema: Kinderwohngeld weiter bei Alg2-Bezug?

Nächsten Monat läuft die Bewilligung des Kinderwohngeldes für meinen Jüngsten aus, der Rest der BG bekam und bekommt Alg2. Nun hab ich folgende Info bekommen: Kinderwohngeld ist nur noch als vorrangige Leistung zu beantragen, wenn damit die gesamte BG für mindestens drei Monate aus dem ALGII-Bezug fällt Ist diese Info richtig oder ein Fake? Ich muß jetzt den Weiterbewilligungsantrag für ab Juli für Alg2 ausfüllen und abgeben, theoretisch ebenso auch für das Kinderwohngeld für meinen Jüngsten, aber, wenn diese Info stimmen sollte, kann ich mir das dann sparen oder? Oder wie soll ich nun verfahren? Ich hab leider 3 widersprüchliche Infos von Arge, Wohngeldamt und Beratungsstelle bekommen und weiß nun nicht weiter :-(

von Dreierbande am 13.05.2011, 11:39



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

also bei mir war es so dass die arge wollte dass ich wohngeld fürs kind beantrage. ich also zum wohnegeldamt.horrend viele anträge und unterlagen eingereicht. die arge hat mir in der zwischenzeit das geld gestrichen,um die 90 euro,was ich vom wohngeldamt bekommen hätte. wohngeld wurde abgewiesen und die arge musste nachzahlen. stimmt also,wenn du alg2 bekommst dann bekommst du kein wohngeld.

von Sienna221 am 13.05.2011, 11:46



Antwort auf Beitrag von Sienna221

die anderen bekommen H4 und ein Kind wohngeld wenn ichs jetzt richtig verstanden habe oder?? Wohngeld ist vorrangige Leistung, ich bekomme auch ergänzend H4 und wollte das auch fürs Kind damit ich nicht zu 2 Ämtern muss ABER das geht nicht. erst muss Wohngeld beantragt werden, heißt bei uns Kind bekommt kein H4 sondern Wohngeld.

von Savanna2 am 13.05.2011, 11:53



Antwort auf Beitrag von Savanna2

ich musste auhc vor kurzem beide Anträge erneuern und hier sagen alle das gleiche

von Savanna2 am 13.05.2011, 11:54



Antwort auf Beitrag von Savanna2

also bei mir war die situation so: ich geh arbeiten bekomme nicht viel lohn und gehe somit zusätzlich zum hartz IV amt, beim antrag von hartz IV schreibt das amt vor für das kind kinderwohngeld zu beantragen, weil es durch seine eigenen einnahmen wie unterhalt und kindergeld aus dem bedarf raus fällt...also fürs kind, nicht für mich das wohngeld beantragen! hab ich getan alles eingereicht aber so lange der wohngeldbescheid nicht durch ist und was auch in meinem fall ein jahr gedauert hat, berücksichtigte das hartz IV amt auch bei der berechnung auf der seite des kindes auch kein evtl. wohngeld, aber als es dann bewilligt wurde das wohngeld, gab es eine nachzahlung die sich jedoch gleich das hartz IV amt einstrich. und dann kam ein neuer hartz IV bescheid und somit bekam ich dann weniger hartz IV...eigentlich plus minus null, ob ich nun das kinderwohngeld dazu bekomme oder weniger vom hartz IV ist gehoppst wie gesprungen! aber der sinn der sache ist mir schleierhaft, mein antrag auf wohngeld für mich selber den ich nebenbei stellen musste wurde abgelehnt, also ich bekomme für mich selber kein wohngeld... es ist mir jedoch ein rätsel! und irgendein amt ist in der sache für mich völlig überflüssig, zumal bei uns hier das wihngeldamt und das hartz IV amt quasie neben an sind. deshalb hätte ich mich schon bei der antragstellung auf dem wohngeldamt aufregen können, weil ich sämtliche unterlagen beim hartz IV amt schon vorliegen hatte und gemeint habe die sind doch hier im hause holen sie sich doch da alles auch das jugendamt ebenfalls alles im hause...also das scheint mir alles so sinnlos....

Mitglied inaktiv - 13.05.2011, 12:07



Antwort auf Beitrag von Savanna2

Das Wohngeldamt sagt nun aber, es ist keine vorrangige Leistung mehr- das wäre ganz neu, deshalb haben die auch keinen Weiterbewilligungsantrag geschickt dieses mal, die Arge sagt das Gegenteil, es wäre vorrangig, und die Beratungsstelle sagt, daß es ab 1.4. nur noch Wohngeld gibt, wenn die ganze BG für mindestens 3 Monate aus dem Alg2-Bezug kommt durch Wohngeldbezug (es sei denn, die schon vorhandene Bewilligung läuft über den 1.4. hinaus). Ich müßte also dann erstmal zum Wohngeldamt und vorsprechen, um einen Weiterbewilligungsantrag überhaupt zu bekommen, das kann ich mir aber sparen, wenns das tatsächlich nicht mehr gäbe für uns oder zumindest nicht mehr vorrangig beantrag werden muß.

von Dreierbande am 13.05.2011, 12:13



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

Sollte der Bezug von Wohngeld nicht mehr als 3 Monate sein, ist es keine vorrange Leistung mehr. Gültig ab diesem Jahr. Man muss mal nach dem neuen SGBII Gesetz googeln, da steht es. Irgendein Zuschlag ist beim Wohngeld weg gefallen, aber die Argen rechnen noch mit diesem, daher kommen bei der Arge immer mehr raus als dann bei der Wohngeldstelle.

von taram am 13.05.2011, 12:26



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

Diese Info ist RICHTIG... meine Jüngste fällt auch aus dem ALGII Bezug raus und bekommt Wohngeld...

von susafi am 13.05.2011, 12:28



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

ah, hier stehts (geändert ab 1.4.2011): § 12a SGB II Vorrangige Leistungen Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Punkt2 wäre das dann ja bei uns. Es würde wenn, dann ja eh nur Kind3 Wohngeld kriegen, momentan bekommt der Rest wegen des nicht gezahlten Unterhaltes knapp 1000 Euro Alg2 (inklusive KdU) und Kind3 knapp 90 Euro Wohngeld bis Ende Juni. Ich geh dann mal davon aus, daß ich für den neuen Alg2-Antrag für Kind3 nicht nochmal wieder Wohngeld beantragen muß, denn durch reinen Wohngeldbezug würden wir als Gesamt-BG mit Sicherheit nicht aus der Hilfebedürftigkeit fallen, uns würden ja Unmengen an Geld fehlen, da der Höchstwohngeldsatz für unsere Wohnung 450 Euro wäre.

von Dreierbande am 13.05.2011, 12:37