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Unterhalt an volljährige Tochter in Ausbildung... an Alle

Thema: Unterhalt an volljährige Tochter in Ausbildung... an Alle

Hallo, die Stieftochter einer Freundin fängt eine Ausbildung an, in der Sie im 1. Lehrjahr mit ca. 800€/Monatlich vergütet wird. Reduziert sich hier die Unterhaltspflicht des Vaters. (Also der Mann meiner Freundin ist der Vater) LG Peeka

von peekaboo am 28.04.2016, 08:33



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Soweit ich weiß nicht, aber die Mutter ist dann auch barunterhsltspflichtig. Betreuung braucht die Tochter ja nicht mehr. Evtl. kürzt sich der Unterhalt dann aufgrund dessen für den Vater, aber nicht fürs Kind. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr ;)

von Fru am 28.04.2016, 08:37



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Bei meinen Jungs war es so dass die Hälfte der Ausbildungsvergütung (netto) angerechnet wurde. Mein Exmann hat zwar sowieso nie freiwillig gezahlt aber egal. Jetzt sind meine Söhne 18 und 19 und müssten ihren Vater auf Unterhalt verklagen, tun sie aber nicht.

von LoveMum am 28.04.2016, 10:22



Antwort auf Beitrag von LoveMum

Wurde die Ausbildungsvergütung nur auf den Unterhalt des Vaters angerechnet oder auf den gesamten Anspruch ? Beispiel: Vater zahlt 400 Euro unterhalt, die Hälfte von der Ausbildungsvergütung wird angerechnet, sagen wir mal 250 Euro, dann zahlt der Vater nur noch 150 Euro? Oder eben auf die Gesamtunterhaltssumme, wenn die Mutter auch barunterhaltspflichtig ist?

von Fru am 28.04.2016, 11:46



Antwort auf Beitrag von Fru

Ja, so wie du gerechnet hast. LG!

von LoveMum am 28.04.2016, 16:51



Antwort auf Beitrag von peekaboo

Also: sie ist dann ein "volljähriges, nicht privilegiertes unterhaltsberechtigtes Kind" Beide Eltern müssen Barunterhalt leisten, anteilig nach Einkommen, von dem jeweils der Selbstbehalt von 1.300 EUR erst mal abgezogen wird. DANN wird daraus die Quote der Eltern ermittelt. Unterhlatsanspruch gegen beide Elternb zusammen ist 735 €, abzgl. Kindergeld, also ca. 545 € Dagegen wird das Einkommen des Kindes gerechnet. Sind die 800€ netto? Nehmen wir mal an: 800- 90 pauschaler Abzug= 710 € anrechenbares Einkommen des Kindes. Hat das Kind noch berufsbedingte erhöhte Aufwendungen für Berufskleidung, Fahrtkosten etc? dann abziehen. Ansonsten bleibt es bei dem Einkommen vom 710€ Damit liegt das Kind über den 545, es hat also keinen Unterhaltsanspruch mehr an die Eltern. Hilft das? Gruss D

von desireekk am 28.04.2016, 14:59



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von peekaboo am 28.04.2016, 17:24



Antwort auf Beitrag von desireekk

Also sie ist 18 und fängt irgendwo beim Amt an Dienstkleidung als solche braucht sie keine, muss halt Bürotauglich angezogen sein. Aber ansinste schon mal Danke

von peekaboo am 28.04.2016, 17:28



Antwort auf Beitrag von peekaboo

Der Gesamt Unterhaltsanspruch an die Eltern: 735 EUR abzgl. Kindergeld sind ca. 545 EUR Gruß Désirée

von desireekk am 28.04.2016, 18:57



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von peekaboo am 28.04.2016, 20:04



Antwort auf Beitrag von peekaboo

Frage, wenn die Elten wesentlich meh verdienen, hat das Kind IMMER nur Anspruch auf die EUR 545 ? Ich schnalle das nicht, hat das Kind nie mehr Anspruch als auf mehr ? Was wenn beide gut verdienen würden ? Die Frage stellt siche gerade bei einer Freundin und ich finde das Hochspannend, wir sind auch bald dran ! und Sohn bekommt schon mehr als EUR 481, dann müsste ich nur den unterschied ausgleichen ? Ich schnalle es nicht ;) Mag es mir jemand erklären ! DANKE

von Dani01 am 28.04.2016, 19:49



Antwort auf Beitrag von Dani01

Ich schätze mal, da es auch bei Azubis eben “Bedarf“ gibt. Wenn der gedeckt ist, hat man mehr Anspruch nicht. Schätze ich, nicht wissen...

von Fru am 29.04.2016, 15:26