Alleinerziehend, na und?

Forum Alleinerziehend, na und?

Was passiert im "schlimmsten" Falle mit dem Kind?

Thema: Was passiert im "schlimmsten" Falle mit dem Kind?

Ich bin alleinerziehend und habe auch das alleinige Sorgerecht. Was mir schon so manches mal Kopfzerbrechen bereitet ist der Gedanke was mit meinem Sohn wird, falls mir etwas zustösst. Mit dem Erzeuger haben wir keinen Kontakt. Kann man irgendwelche Vorkehrungen treffen für den Fall der Fälle? Wie schaut es aus wenn man in einer Beziehung mit einem anderen Mann lebt zu dem das Kind eine innige Bindung hat? Weiss da jemand von euch darüber Bescheid? Tina

Mitglied inaktiv - 21.03.2005, 21:32



Antwort auf diesen Beitrag

hi du kannst ein Schriftstück beim Notar hinterlegen. In diesem Schriftstück führst du namentlich die Person auf wo das Kind, im Falle du bist verstorben, verbleiben soll. Da du das alleinige Sorgerecht hast, brauchst du dir keine Gedanken um den leiblichen Vater zu machen zu dem ohnehin kein Kontakt besteht. Du musst das alles per Hand mit Datum und Unterschrift schreiben. Termin beim Notar ausmachen, hinterlegen und das wars- ok, er will ne kleine Gebühr dafür haben ;-)Den Partner würde ich mitnehmen. In google kannst du nach Muster schauen...es gibt einen bestimmten Begriff für solche Niederschriften, weil ein testament ist das,glaube ich, noch nicht. Heißt anders, mir fällt nur der Begriff nicht ein. lg nina mit minifighter inside

Mitglied inaktiv - 21.03.2005, 21:45



Antwort auf diesen Beitrag

Ok. Dank dir für die Info Nina :o)) Wie alt ist dein Mini im Bauch denn? *g* Grüßle, Tina

Mitglied inaktiv - 21.03.2005, 22:11



Antwort auf diesen Beitrag

.... hallo erstmal :o) ich bin so ziemlich in der gleichen Situation und habe mittlerweile zu diesem Thema schon ewig viele verschiedenen Aussagen gehört. Das mit dem Notar ist eine Möglichkeit. Ebenfalls kannst Du beim Jugendamt ein solches Schriftstück hinterlegen. Aber das Du Dir um die Sache mit dem Kindsvater KEINE Gedanken mußt, weil ja kein Kontakt besteht, stimmt definitiv nicht! Mein Sohn kennt seinen Vater ebenfalls nicht (wird bald 6 Jahre). Wenn er eine Vaterschaftsanerkennung gemacht hat, hat er die selben Rechte an seinem Kind, wie Du. Zahlt er Unterhalt, kommt er auch dieser Pflicht nach. Und, er ist der leibliche Vater! Klar kannst Du argumentieren, daß keinerlei Beziehung zwischen ihm und seinem Kind besteht, aber so mal eben das Kind dann zu einem anderen Menschen geben, ist nicht so leicht! Schließlich ist er in erster Linie mit Deinem Sohn Verwandt! Am besten machst Du das mit dem Anwalt, wendest Dich an´s Jugendamt und hoffst, daß Du noch in 80 Jahre lebst! So mache ich es! Es kann allerdings sein, daß Du beim Jugendamt an so einen Berater kommst, der Dir nicht sagt, was Du zur Absicherung für Dein Kind machen kannst, sondern Dir endlose Predigten hält, daß das Kind den Kontakt braucht, Du es dazu annimieren sollst und solche Nettichkeiten! Auch dan habe ich mir anhören müssen. Nur sehe ich persönlich nicht ein, meinem Kind einen Menschen "vor die Nase zu setzten", der an dem Kind keinerlei Interesse zeigt! Das stelle ich mir schlimmer vor, als wenn ein Kind seinen einen Elternteil lediglich aus Erzählungen kennt. So, wurde etwas länger. Trotzdem ganz liebe Grüße und einen schmucken Tag, Prinz & Co.

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 07:01



Antwort auf diesen Beitrag

Ach je...na da kann man ja nur drauf hoffen das man vorher heiratet und dem Kind dann so etwas erspart bleibt. Ich bin eh schon übervorsichtig und mach nichts was irgendwie in die Hose gehen könnte, eben weil Robin nur noch mich hat. Na dann will ich mal das Beste hoffen. Tina

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 10:30



Antwort auf diesen Beitrag

Hi, das alleinige Sorgerecht führt nicht dazu, dass der leibliche Vater ausgeschlossen ist. Laut BGB ist es folgendermassen: -haben die leiblichen Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind und stirbt ein Elternteil, so erhält der überlebende Elternteil die alleinige Sorge, es seidenn, dass das entgegen dem Kindeswohl steht -hat die Mutter die alleinige Sorge, da sie unverheiratet war, erhält der Vater die alleinige Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes dient Das ist ein klarer Unterschied, mit dem sich das Familiengericht auseinandersetzen muss. Es wird prüfen, ob der Vater in Frage kommt, und dabei spielt natürlich eine sehr wichtige Rolle, wie die Qualität der Bindung zwischen Vater und Kind eingeschätzt wird. Zuerst werden der Vater, und andere enge Verwandte des Kindes überprüft. Ein Sorgetestament der Mutter kann dem Gericht als Richtschnur dienen, ist jedoch NICHT! bindend. Es gi8bt im BGB noch einen Paragraphen zum Schutze der Stiffamilie. Darüber kann - bis zur endgültigen Enstcheidung des Familiengerichtes - dem Stiefelternteil vorübergehend das Sorgerecht zugesprochen werden. Ansonsten sieht es bei nicht mit dem Kind verwandte Kandidaten i.d.R. schlecht aus. Evtl. kann eine Pflegefamilie bestimmt werden, die das Kind (vorübergehend) aufnimmt. Gruss

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 12:00



Antwort auf diesen Beitrag

§1680 Tod eines Elternteils, Entziehung der elterlichen Sorge (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß §1671 (Elterliche Sorge nach Trennung der Eltern) oder §1672 (Sorgerechtsübertragung) Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 'Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß §1626 a Abs. 2 ((Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern)) allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß §1626 a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird. § 1626a BGB (Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern) (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder 2. einander heiraten. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. §1682 Schutz der Stieffamilie Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wurde, Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und einer nach §1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 13:48



Antwort auf diesen Beitrag

such mal unter "testament", da gab es hier schon einige interessante diskussionen. das ist nämlich gar nicht so einfach. lg, shopgirl

Mitglied inaktiv - 21.03.2005, 22:59



Antwort auf diesen Beitrag

Danke für den Hinweis! Tina

Mitglied inaktiv - 21.03.2005, 23:40



Antwort auf diesen Beitrag

ich habe mir die anderen Beiträge eben durchgelesen. Trotzalledem wird das Gericht deinem Kind nicht den Stiefvater unterm Arsch wegziehen. Das Gericht schaut sich schon ganz genau die Umstände an und WEN das Kind gewohnt ist. Kein Gericht reisst das Kind aus der gewohnten Umgebung heraus - vor allem wenn die Mutter verstorben ist. Klar, wäre es gerichtlich geschickter, wenn du verheiratet wärst und er sogar das Sorgerecht zur Hälfte übernimmt (kannst du nämlich machen lassen!!!) bzw. kann es sogar dein Kind adoptieren, dann brauchst du gar keine Ängste zu haben. Bitte überlegt gemeinsam diese Aspekte- Adoption oder ihm ein 50% Sorgerecht übertragen. Dann ist diese Frage eigentlich schon von allein geritzt! Aber das geht, glaube ich, nur in einer Ehe. lg nina mit minifighter inside 15.SSW ;-)

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 18:37



Antwort auf diesen Beitrag

Also ich war bis vor kurzem ja gegen eine Adoption im Falle einer heirat, aber ich denke wenn ich tatsächlich den Schritt gehen sollte, werde ich den Kleinen auch adoptieren lassen. Dann sind wir eine richtige Familie und ich brauch mir keine Gedanken mehr darüber machen ob mir jemand von aussen reinpfuschen kann. Aber noch ist es nicht soweit und ich hoffe jetzt einfach mal das mir nichts passiert *seuftz*. Tina

Mitglied inaktiv - 22.03.2005, 19:05



Antwort auf diesen Beitrag

Hallo YEAH, ich will dir ja nicht auf den Schlips trampeln, aber du siehst das alles aus einer vollkommen falschen Seite. "Kein Gericht reisst das Kind aus der gewohnten Umgebung heraus - vor allem wenn die Mutter verstorben ist." Das kann schon passieren, da kommt es sehr auf den speziellen FAll an. "Klar, wäre es gerichtlich geschickter, wenn du verheiratet wärst" Damit der Paragraph zum Schutz deer Stieffamilie greift, wäre das notwendig. Aber trotzdem kommt es dann immer noch auf den jeweiligen Einzelfall an. " ... und er sogar das Sorgerecht zur Hälfte übernimmt (kannst du nämlich machen lassen!!!)" NEIN, das geht definitiv nicht,... auch nicht dann wenn beide verheiratet wären, denn eine Sorgeerklärung können nur die leiblichen Eltern vornehmen. "... bzw. kann es sogar dein Kind adoptieren,..." Dazu muss der leibliche Vater zustimmen. Und der Adoptivvater wird danach alle rechtlichen Folgen, die aus der Adoption entstehen und aus der dann folgenden "Vaterschaft", tragen müssen, die Unterhaltspflicht des "Erzeugers" endet mit der Adoption, auch Erbansprüche. "... dann brauchst du gar keine Ängste zu haben." Woher weisst du das? Nur weil zwischen Mann und Frau eine Verrliebtheit gherrscht, heisst das nicht, dass alle Beteiligte einen "goldenen" Charakter haben. Immerhin wäre der "Erzeuger" ja Beweis genug dafür, dass man erst hinterher wirklich weiss, mit wen man es zu tun hat. " Bitte überlegt gemeinsam diese Aspekte- Adoption oder ihm ein 50% Sorgerecht übertragen." Geht wie gesagt nur mit Zustimmung des wirklichen Vaters, bzw des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, und im Falle des Sorgerechtes überhaupt nicht. Gruss

Mitglied inaktiv - 23.03.2005, 07:58



Antwort auf diesen Beitrag

Also ich denke das die Höhe von fast 50.000 € die der Erzeuger an Unterhalt zu zahlen hat (mal den aktuellen Stand genommen und auch nur bis zum 18 Lebensjahr), ein Argument sind, bei dem sich ein solcher Erzeuger vermutlich überlegen wird ob er einer Adoption zustimmt oder nicht. Ganz ehrlich - auch wenn sich hier der ein oder andere Papa auf den Schlips getreten fühlen wird - ich find es traurig das ich zu befürchten habe das mein Kind zu diesem Menschen kommt, falls mir etwas zustösst. Es gibt eine Patentante zu der er ein inniges Verhältnis hat, es gibt eine "Tante" die er lieb hat und bei der er gerne ist und dann ist da mein Lebensgefährte, den Robin heiss und innig liebt... Und nur weil dieser missratene Mensch von Erzeuger sein Sperma dazu getan hat, soll er mein Baby bekommen?? Na vielen Dank auch! Ein solcher Fehler wird mir kein zweites Mal passieren. Sollte ich das Pech haben, noch einmal in eine solche Situation zu geraten, werde ich keinen Vater eintragen lassen. Ich wünsche mir für mein Kind nur das Beste, er ist alles was ich habe und jetzt krieg ich den Gedanken nicht mehr aus dem Kopf was ihm blüht wenn mir was passiert. Bin eh schon ein arg vorsichtiger Mensch aber jetzt möcht ich mich noch nichtmal in ein Auto setzen aus der Angst das dann vielleicht was passiert :o( Tina

Mitglied inaktiv - 23.03.2005, 09:35



Antwort auf diesen Beitrag

Hi, also um das klarzustellen: Ich fühle mich nicht auf den Schlips getreten, ich habe in diesem thread lediglich die rechtliche Seite aufgezeigt, da es eklatant falsche Postings dazu gab, die an der rechtlichen Realität vor gehen. Ansonsten machst du dir zuviele Sorgen. Der Vater deines Kindes hat sich disqualifiziert, nicht nur menschlich, sondern auch rechtlich. Da er nicht mit dir verheiratet war und darum kein Sorgerecht hat(te), käme er nach deinem Tode nur in Frage, wenn er eine Beziehung zum Kind hätte, bzw er irgendwelches glaubwürdiges Interesse zeigen würde. -Ob der KU ihn veranlassen wird, einer Adoption zuzustimmen, kann ich nicht sagen. -Ob er das Kind bei sich haben will, solltest du sterben, kann ichz dir auch nicht sagen. -Ob dein jetziger Partner das Kind noch betreuen will, wenn du verstorben bist, weiss ich auch nicht, denn das wird sich erst zeigen, wenn es soweit ist und nicht jetzt, wo es garnicht real ist. -Ob andere Verwandte oder eng Bekannte/Befreundete das Kind haben wollen, auch dann wenn es keine Fiktion mehr ist, weiss auch niemand Sicher ist aber, dass das Familiengericht über das Jugendamt dann eine sorgfältige Prüfung vornehmen wird und ich bin mir sicher, dass die erste Entscheidung auch nur vorläufig sein wird, damit man noch korrigieren kann. Je enger die Bindung des Kindes an eine Bezugsperson aus seinem Umfeld ist, umso weniger Chancen wird der Vater haben, der das Kind bisher ignoriert hat. Für deinen jetzigen Partner würde eine Adoption schwere Konsequenzen mit sich bringen, auch für das Kind. Darum sollte die Entscheidung erst dann gefällt werden, wenn alle sich dessen wirklich sicher sind. cu

Mitglied inaktiv - 23.03.2005, 10:30



Antwort auf diesen Beitrag

Hallo Rainer, das eine Adoption kein schritt ist den man unüberlegt eingehen sollte ist klar. Schliesslich käme dann der rechlich "neue" Vater auch im Falle einer Trennung dann weiterhin für das Kind auf. So etwas sollte gut überdacht werden, das versteht sich von selbst. Dein letztes Posting hat mir aber doch noch Hoffnungen gemacht das Junior nicht zu diesem Menschen muss. Dank dir! Tina

Mitglied inaktiv - 23.03.2005, 10:40