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Geschrieben von Elkelein am 21.11.2005, 10:48 Uhr

Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Wie und woher erfahre ich ob mein Göttergatte unterschrieben hat? Könnte mir gut vorstellen daß er aus reinem Protest nicht unterschreibt.

LG Elkelein

 
7 Antworten:

Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von waterman am 21.11.2005, 10:59 Uhr

was soll er unterschreiben?

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von Elkelein am 21.11.2005, 14:45 Uhr

Dieses Schreiben das er unterschrieben ans Gericht senden muss, in dem er zustimmen muss daß daß alle Angaben zum Scheidungsantrag richtig sind

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von waterman am 21.11.2005, 15:41 Uhr

eine Scheidung wir durch mündliche Verhandlung und NICHT im schriftlichen Verfahren entschieden!

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von nightingale am 21.11.2005, 15:45 Uhr

hi,

unterschreiben muss er nix, falls er nicht einverstanden ist, ist protestieren rechtens;-)

du hast den antrag gestellt, er bekommt gerichtlicherseits gelegenheit zur stellungnahme, richter terminiert verhandlung und scheidet bei vorliegen der voraussetzungen. das kann dauern, wenn er nicht will. kann ich pers. zwar nicht verstehen, aber dürfen darf er das.

greetz,
nachtigall

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von Elkelein am 21.11.2005, 18:17 Uhr

Also hab ich das jetzt richtig verstanden dass er erst vorm Richter protestieren und nein sagen darf?
Und dann wird wieder ein neuer Scheidungstermin festgesetzt?

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von waterman am 22.11.2005, 8:45 Uhr

Scheidungen können sich seeehr lange hinziehen. KOmmt allein auf die Prozesstaktik an.

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Re: Scheidungsantrag ist raus....und nun?

Antwort von nightingale am 22.11.2005, 8:54 Uhr

also:

du hast bei gericht einen antrag gestellt, nämlich den auf scheidung. jetzt wird der andere beteiligte, nämlich dein gatte, hierzu zur stellungnahme, erstmal schriftlich, gebeten. da kann er ja, nein, sonstwas oder gar nix sagen.

sobald der richter die sache für verhandlungsreif (versorgungsausgleichsdaten erhalten, streitige punkte im vorfeld ausgeschrieben etc.), hält UND (ganz wichtig) zeit hat wird ein termin anberaumt. bei diesem termin ist i. d. r. für beide parteien persönliche anwesenheitspflicht. im termin werden beide parteien angehört und der richter bildet sich eine meinung bzgl. dem zerrüttungszustand der ehe. ist er davon überzeugt und die entsprechenden fristen (grob 1 jahr bei beiderseitigem scheidungswunsch, 3 jahre bei einseitigem scheidungswunsch, 5 jahre bei besonderer härte) sind verstrichen wird geschieden.

greetz,
nachtigall

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