Alleinerziehend, na und?

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Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss

Thema: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss

Ist das eigentlich normal, dass ich als Empfänger von Unterhaltsvorschuss alle paar Monate ein Formular ausfüllen muss, dass ich noch Anspruch auf UHV habe, aber der nicht zahlende Elternteil muss dem Jugendamt nichts nachweisen?

von Mommy2be8.17 am 28.03.2021, 11:41



Antwort auf Beitrag von Mommy2be8.17

war bei meiner kollegin ähnlich , so 2, 3 mal im jahr. auch musste sie!!!!! einmal nachweisen , das er nicht mehr zahlen kann als 50,00 ( das war sein mindsetsatz , der ihm möglich war)

Mitglied inaktiv - 28.03.2021, 12:29



Antwort auf Beitrag von Mommy2be8.17

ich bekomme das Formular einmal im Jahr.

von kevome* am 28.03.2021, 14:22



Antwort auf Beitrag von Mommy2be8.17

den KV hatten die zuletzt vor einem Jahr angeschrieben.

von Marianna81 am 28.03.2021, 18:30



Antwort auf Beitrag von Mommy2be8.17

ja, muss ich auch jedes Jahr. Hintergrund ist der, dass sich ja was geändert haben könnte. Das seit Geburt beim Jugendamt gemeldete Kind mit Geburtsdatum xy könnte z.B. schlagartig seinen Geburtstag geändert und keinen Anspruch mehr auf UHV haben, weil es vorzeitig 18 geworden ist *abkotz* Nein, im Ernst, es werden ja auch Deine eigenen Vermögensverhältnisse überprüft, ob Dir UHV überhaupt zusteht. Kann ja auch sein, dass sich zwischendurch etwas an Deinem Gehalt geändert hat, dass Kind gar nicht mehr oder nur noch teilweise bei Dir wohnt und der KV auf einmal zahlt und man schlichtweg vergessen hat, es dem JA mitzuteilen. Naja, das Formular habe ich im Januar das letzte Mal ausgefüllt. Ab Oktober ist bei uns Schluss mit dem UHV.

von Holzkohle am 29.03.2021, 10:03



Antwort auf Beitrag von Holzkohle

ich muss da mal fragen , da ich damit ja nicht wirklich etwas zu tun habe. das jugendamt springt ja stellvertretend für den unterhalt des vaters ein ...inwieweit ist da wichtig , was die mutter verdient? verdient diese genug ,ist der vater somit aus der pflicht?

Mitglied inaktiv - 29.03.2021, 11:20



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ich hab es jetzt einfach mal kopiert... für Kinder ab dem 12. Geburtstag gilt darüber hinaus, dass sich dieses Kind nicht in Bezug von Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld befinden darf. Auch der alleinerziehende Elternteil darf nicht im Bezug von SGB II-Leistungen stehen und muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen. Ralph kann das bestimmt besser erklären. UHV wird auf Sozialleistungen ja angerechnet als zusätzliches Einkommen.

von Holzkohle am 29.03.2021, 12:53



Antwort auf Beitrag von Holzkohle

vielen dank für die info

Mitglied inaktiv - 29.03.2021, 13:04



Antwort auf Beitrag von Holzkohle

Und warum wird das dann beim KV nicht regelmäßig überprüft, ob er inzw. zahlungsfähig wäre?

von Mommy2be8.17 am 30.03.2021, 20:47