Alleinerziehend, na und?

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Umgang auf jemand Anderes übertragen?

Thema: Umgang auf jemand Anderes übertragen?

Hallo, Was meint ihr dazu? Vater kann seinen Umgang nicht wahrnehmen, da er beruflich entfernt verreist ist. Nun will er das Kind in der Zeit des Umgangs von einer anderen Person (ich nehme an Freundin, Freund, Tante) abholen lassen. Er selbst wird nicht anwesend sein. Kind will nicht dorthin und ich könnte das Kind problemlos selbst betreuen. Hat der Vater das Recht, den Umgang mit dem Kind durch jemand Anderes wahrnehmen zu lassen, wenn er selbst gar nicht da sein wird? Danke euch und VG, W

von Weihnachtsfrau am 16.08.2014, 17:52



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Wenn der Vater seinen Umgang nicht wahrnehmen kann, du das Kind betreuen kannst und das Kind nicht zu einer Person will, von der man gar nicht weiß wer das ist, dann ist die Sache doch sehr einfach. Entweder ihr verschiebt den Umgang auf eine Zeit in der der Vater auch anwesend ist oder ihr lasst ihn ausfallen. Die andere Person hat kein Recht auf Umgang, wer auch immer das ist. LG Anne

von maiba74 am 16.08.2014, 18:38



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

OMG ob er das Recht hat weiß ich nicht, ist aber zumindest eine dumme Idee.... Und ich glaube schon fast das er in diesem Fall keines hat, weil sinnlos. Lg

von andrea_m am 16.08.2014, 18:38



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

hat wohl kaum jemand hier Erfahrung. Ich kann dir daher nur Rat geben aus der Erfahrung die ich mit unserer Sachbearbeiterin beim Jugendamt gemacht habe. Und die hätte mit Sicherheit dafür plädiert, dass das Kind bei dir bleibt. Was die rechtliche Seite angeht, kann ich leider gar nicht helfen. An deiner Stelle würde ich kämpfen. Viele liebe Grüße, bcMama

von bleibcoolMama am 16.08.2014, 19:09



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Es geht doch nicht um das Recht, in der Zeit von ... bis ... bestimmen zu können, wo und bei wem sich das Kind aufhält. Sagt ja wohl keiner was, wenn sich Großeltern, Onkel oder Tante kümmern wollen, zu denen das Kind einen Bezug hat und gerne hingeht.

von Franke am 16.08.2014, 20:20



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Nein! Klare Ansage, dass ER gerne zur vereinbarten Zeit kommen kann, aber das Kind nicht zu jemand anderen geht. ER hat Umgang und das Recht und die Pflicht, diesen wahrzunehmen. Dies ist nur wieder ein Versuch seinerseits, DICH zu zermürben. Ist das Jugendamt bei euch involviert oder läuft es über den Rechtsanwalt? Mach ALLES schriftlich und teile ihm dies mit - immer mit Kopie der beteiligten Stelle. Hat er dich schriftlich aufgefordert? So sende dies ebenfalls in Kopie mit! Er macht sich dann lächerlich und spielt dir in die Karten!!!!!

von ursel66 am 16.08.2014, 21:29



Antwort auf Beitrag von ursel66

und es dort wieder abholt und dann zu dir bringt, kannst du eigentlich nichts dagegen machen wenn aber irgendwer das Kind abholen will: NÖ!

von Keksraupe am 17.08.2014, 08:55



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

SEIN Umgang... er kann nicht also KEIN Umgang. Er hat Rechte, andere nicht. Wenn das Kind nicht einmal weiß zu wem, geschweige überhaupt hin möchte... der hat wohl einen Vogel.

von mf4 am 17.08.2014, 12:25



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Dann kann er in seiner Umgangszeit das Kind betreuen lassen, von wem er will. Einer Freundin/Tante gibst Du das Kind schlichtweg nicht mit.

von Petra28 am 18.08.2014, 23:37



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Ich würde Deinen Ex auf das vorliegende Umgangsurteil (bzw. die Urteile) hinweisen. Da steht bestimmt nix von "Übertragung des Umgangs" oder "Umgang mit anderen Personen" drin.

von shinead am 19.08.2014, 08:13



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

HIer der Auszug aus Wikipedia: Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist nur eingeschränkt möglich. § 1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Großeltern und Geschwister vor, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils haben ebenfalls ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ferner gilt dies für Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war. Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass der Umgang mit Großeltern etc. ohne weiteres in dem gleichen Maße im Interesse des Kindes liegt, wie dies bei den Eltern eines Kindes der Fall ist, sondern verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall. Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd. Andere Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, genießen gemäß § 1626 Abs. 3 BGB in der Regel ein Umgangsrecht, wenn die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Grüße Sodapop

Mitglied inaktiv - 22.08.2014, 15:05