Hallo,
das Jugendamt hat mir nahegelegt ein "vereinfaches Verfahren" zu machen.
Nun schrieb mir die Dame ein Mail weil sie mich nicht erreicht hat :
Das Verfahren in Höhe von 128 % kann man nicht beantragen, statthaft ist nur bis auf das 1,2 fache (120 %) des Mindestunterhalts...
Ehrlich gesagt verstehe ich sowieso nicht warum er 128 % zahlen soll, warum 28 % mehr als vorgesehen? weil er gut verdient? seltsam
Und dann darf man aber nur 120 % beantragen. Mir erschließt sich das nicht. Weiß nicht ob ich morgen dort anrufen kann weil ich unterwegs bin. Dachte viell. weiß hier jemand Bescheid?
Danke schon mal!
von
Siddhartha
am 19.07.2023, 18:26
Hallo,
er wird so viel verdienen.
128% ist "Einkommens-Gruppe 6" in der Düsseldorfer Tabelle
Musst Du mal googlen.
LG
von
Frida19
am 19.07.2023, 21:07
120 oder 128 Prozent des *Mindest*Unterhalts. Das ist bei einem Gutverdiener nicht zuviel, oder?
Ich hab's gegoogelt. Das vereinfachte Verfahren beinhaltet keine genaue Berechnung. Dafür geht's schneller. Pass auf, dass du dabei nicht zuviel Unterhaltsanspruch aufgibst!
https://justiz.de/service/formular/dateien/festsetzung_unterhalt_ab_01_01_17.pdf
von
Pamo
am 20.07.2023, 07:17
Der Mindestunterhalt deckt im Allgemeinen den bei
einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf des
Kindes. Im vereinfachten Verfahren ist die Festsetzung
des Unterhalts bis zur Höhe des 1,2fachen (120%)
des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig
Damit bist du aber bei Stufe 5 - das ist deutlich mehr wie der Mindestunterhalt.
Hat er bisher gar nicht gezahlt ?
von
Lena_1922
am 20.07.2023, 08:47