Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Yasemina am 02.10.2004, 17:13 Uhr

Wohngeld für Mutter und Vater?

Ich habe schon mal gepostet, leider ohne AW. Wie ist das wenn man sich räumlich trennt, aber beide das Sorgerecht haben. Bekommen dann beide Elternteile WG? Wir wollen uns die Erziehung teilen und die Kinder sollen in beiden Haushalten zu Hause sein. Bedeutet das nun, daß er und ich für 3 Prs. WG bekommen????????
Bitte um schnelle AW!
Danke!

 
4 Antworten:

Nachtrag:

Antwort von Yasemina am 02.10.2004, 17:14 Uhr

...da wir beide noch studieren, erfüllen wir alle Voraussetzungen dafür! Lg

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Re: Wohngeld für Mutter und Vater?

Antwort von marit am 04.10.2004, 11:23 Uhr

Ohne mich da auszukennen, würde ich vermuten, daß ihr nur dort Wohngeld fürs Kind bekommt, wo es mit Erstwohnsitz gemeldet ist.

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Re: Wohngeld für Mutter und Vater!!! Wenn beide gemeinsames SR haben...

Antwort von Yasemina am 04.10.2004, 16:45 Uhr

Hi Marit, danke für die AW- stimmt aber nicht /und läßt mich aufatmen ;)/- habe gerade was gefunden:


Wohngeld für BEIDE Elternteile bei gemeinsamer Sorgerechtsausübung

Diese Information kann zu einer erheblichen finanziellen Entlastung von Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen beitragen.

Die seit 1.1.2002 in Kraft getretene Vorschrift ist in Wohngeldämtern und Sozialämtern jedoch noch immer weitgehend unbekannt.

Quelle: Bundesanzeiger (ISSN 0720-6100 vom 17.01.2002)

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002 vom 27.12.2001).

auf Seite 9:

4.34 Gemeinsames Sorgerecht

Ein Kind des Antragstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird.

Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim empfangenden Haushalt als Zufluss und zwar als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG möglich.

Folgerung:
Es sollten alle getrenntlebenden Väter/Mütter, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, sofort ihre Wohngeldansprüche unter Beachtung dieser Regelung berechnen lassen.

Ablehnungsbescheide seit 1.1.2002 sollten ggfls. angefochten werden, um das Wohngeld nachgezahlt zu bekommen.

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Re: wow, das freut mich für euch!

Antwort von marit am 05.10.2004, 10:16 Uhr

kk

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