Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Oktober-Mami am 15.12.2005, 17:16 Uhr

Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Ich war ja mit dem KV nie zusammen und er verdient nicht schlecht ist beim Bund, der Mann beim JA meint ich hätte evtl. auch selbst noch Chancen auf Unterhalt, da ich ja nicht arbeiten gehen kann und das Kind versorgen muss.

Wie ist das? Bekommt man dann auch Unterhalt als Mutter des Kindes? Ist wohl einkommensabhängig...oder?

LG
Oktober-Mami

 
9 Antworten:

Schau mal hier wg. Betreuungsunterhalt:

Antwort von Murmeline am 15.12.2005, 17:42 Uhr

Betreuungsunterhalt für Nicht-Verheiratete

Nicht-verheiratete Mütter oder Väter haben durch die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil des Kindes gegenüber einen Unterhaltsanspruch (§ 1615 I BGB). Wenn der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält er vom anderen Elternteil Unterhalt. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen; dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist.

Voraussetzungen:
Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters. Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.

Höhe des Betreuungsunterhalts:
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard der Mutter/des Vaters abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen. Der Betrag wird als "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen" bis zu einem Jahresbetrag von € 7.188 steuerlich berücksichtigt. Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und liegt im Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007 bei mindestens € 995 bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei mindestens € 935 bei Nicht-Erwerbstätigen.

[Zum Vergleich:
Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bzw. dem geschiedenen Berechtigten liegt derzeit bei € 890 (erwerbstätig) bzw. € 770 (nicht-erwerbstätig).]

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von Angelika49 am 15.12.2005, 18:00 Uhr

Hallo Oktober-Mami...

Soviel wie ich gelesen habe lebst Du doch in Gemeinschaft mit einem anderen Partner.
Ich denke da fällt der Unterhalt für dich weg. Nur der Kindsunterhalt muß der Vater zahlen.

Sorry wenn ich evtl. was falsch gelesen haben sollte.

LG Angelika

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von Murmeline am 15.12.2005, 18:19 Uhr

Sie lebt aber noch nicht lange mit dem jetzigen Partner zusammen! Und "rechtlich" wird eine Lebensgemeinschaft erst nach 2 bis 3 Jahren als soweit gefestigt angesehen, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt.

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von Angelika49 am 15.12.2005, 18:24 Uhr

das möchte ich nicht abstreiten.

Ich weiß nur aus dem Bekanntenkreis da hat diese das auch angestrebt und es wurde abgewiesen da der Mann dort mit gemeldet ist und dort wohnt ist das abgelehnt worden.

Aber vielleicht ist das von Ort zu Ort auch unterschiedlich kann möglich sein.

LG Angelika

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von Murmeline am 15.12.2005, 18:40 Uhr

Vielleicht hat sich Deine Bekannte ja auch die Unterhaltsverweigerung gefallen lassen und ist nicht dagegen angegangen ?!

Zumindest "dem Grunde nach" steht Dir, @Oktober-Mami, der Betreuungsunterhalt zu. Am sinnvollsten wäre es meiner Erfahrung nach, Du übergibst die Angelegenheit einem Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Du, wie von Dir geschildert, ohne eigenes Einkommen bist, bekommst Du Prozesskostenbeihilfe und der Anwalt hilft Dir, ohne dass Du dafür zahlen mußt. Der Vater Deines Kindes wird dann von ihm angeschrieben und aufgefordert, sein Einkommen und seine Belastungen darzulegen. Daraus errechnet der Anwalt dann den Dir und Eurem Kind zustehenden Unterhalt. Wenn der Kindesvater, Deinen Angaben nach, Berufssoldat ist, wird da sicher etwas "zu holen" sein, es sei denn, er hat z. B. mehrere Kinder aus anderen Beziehungen. Ich habe in meinem Berufsleben aber nur selten Beamte erlebt, die leistungsunfähig oder Mangelfälle waren. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert!

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von babyproject am 15.12.2005, 21:41 Uhr

wieso soll der KV für Dich Unterhalt zahlen wenn Ihr noch nicht mal richtig zusammenward? Nach einer langjährigen Ehe kann ich sowas ja verstehen aber wieso sollen die Männer immer den Geldbeutel weit aufmachen müssen, wir Mütter können auch unseren Beitrag leisten und arbeiten gehen, steh wahrscheinlich mit meiner Meinung allein aber ich äusser sie trotzdem. Ich habe z.B. nach der Scheidung auf Unterhalt für mich verzichtet, mein Ex zahlt nur für seinen Sohn und ich finde das auch ok so

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dein Ex ist beim Bund er ist definitv über die NATO...

Antwort von annikala am 16.12.2005, 9:23 Uhr

dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Du kannst ihn übers Gericht pfänden lassen!

Es würde mich echt wundern wenn du vom JA Unterhaltsvorschuss bekommst?
annika

(Mein Ex ist US Soldat und die gleichen Regeln gelten wahrscheinlich...)

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Re: Zusätzliche Frage: Bekommt ihr Unterhalt?

Antwort von Leena am 16.12.2005, 12:29 Uhr

Was mich selbst betrifft, so habe ich darauf verzichtet, irgendwelche finanziellen Forderungen gegenüber meinem Ex-Partner zu erheben. Sofern er dem Kind und mir nicht freiwillig irgendetwas geben würde, wollte ich nichts von ihm (auch kein Unterhalt für's Kind), allerdings konnte ich mir diese Einstellung auch finanziell leisten, da ich zu meinem Glück in meinem Beruf einigermaßen genug für's Kind und mich verdient habe - auch wenn's oft knapp war, gereicht hat es.

Allerdings finde ich die gesetzliche Regelung, wonach auch der Mutter eines nichtehelichen Kindes in den ersten drei Jahren quasi "Betreuungsunterhalt" vom Vater zusteht, völlig legitim. Zumal ja auch erst eigene finanzielle Reserven aufgebraucht werden müssen etc., bevor dieser Unterhaltsanspruch greift, also quasi "erschwerte Bedingungen" bestehen. Aber sooo einfach ist es nicht, in den ersten drei Jahren mit Kind für sich selbst komplett finanziell sorgen zu können, da Kinderbetreuung oft erst ab 3 Jahren gescheit angeboten wird, Tagesmütter bei Ganztagsjobs sehr teuer sind etc., und auch bei Teilzeitarbeit ist die Kinderbetreuung zu regeln, und das entsprechende Gehalt reicht dann auch oft nicht weit.

Manchmal denke ich, manche Väter würdigen die "Betreuungsarbeit" der Mütter nicht genug. In Gedanken spiele ich dann mal durch, wie es denn wäre, wenn der Vater der Mutter für alle Zeiten, die sie das Kind mehr als 50% betreut, ein entsprechendes Entgelt zahlen müsste, wie er es auch einer fremden Tagesmutter zahlen würde - da kämen bald sehr beachtliche Summen zusammen, und viele Väter würden sich über die heute teilweise relativ geringen Unterhaltszahlungen freuen können! Aber der Gedanken-Ansatz ist sicherlich ein bisschen sehr provokant und nicht ernstlich umsetzbar... ;-)

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@ babyproject

Antwort von CarrieCat am 18.12.2005, 9:22 Uhr

Hallo,

also grundsätzlich geb ich Dir ja recht, aber das Baby ist noch so klein, wie soll sie denn da arbeiten gehen? Aber ich finde eigentlich auch, wenn sie mit einem anderen Mann lebt, warum sollte dann der KV, mit dem sie nie zusammen war, Unterhalt zahlen.

LG,
CarrieCat

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