Baby und Job

Forum Baby und Job

Anspruch Einmalzahlung trotz Krankheit?

Thema: Anspruch Einmalzahlung trotz Krankheit?

Hallo zusammen, es ist zwar keine klassische "Baby-und-Job-"Thematik, aber vielleicht könnt/mögt ihr mir bitte trotzdem weiterhelfen, und zwar: Hat mein Mann trotz krankheitsbedingter Abwesenheit einen Anspruch auf die Einmalzahlung (ggf. anteilig) für das Jahr 2015? Zum Hintergrund: mein Mann ist in der Firma als Ingenieur angestellt. Seit 2012 ist er aufgestiegen zum Gruppenleiter (GL) und erhält dafür eine Einmalzahlung, die mit der Dezemberabrechnung ausgezahlt wird. Die in 2012 zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossene Vereinbarung sieht Folgendes vor: „Sie sind GL der Abteilung xxx. Hierfür erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem bestehenden Gehalt eine jährliche Leistungszulage von xx , die mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember zur Auszahlung gelangt. Diese Leistungszulage ist an die o.g. GL-Tätigkeit gebunden.“ Seit November 2014 bis laufend ist er krank geschrieben, befindet sich aber zur Zeit in der beruflichen Wiedereingliederung (ist im August 2015 abgeschlossen; dann wieder Vollzeit). Den GL-Job kann und will er nicht mehr ausüben. Das ist Gott sei Dank auch möglich. Da ist die Firma sehr unterstützend. Jetzt möchte die Personalabteilung, dass er ein Schreiben unterzeichnet, dass u.a.Folgendes beinhaltet: „Die Funktion als Gruppenleiter hat der Arbeitnehmer im Jahr 2015 nicht ausgeführt. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass die zugehörige Funktionszulage für 2015 entfällt. Diese Regelung gilt auch für die Zukunft.“ Hat er trotzdem rechtlichen Anspruch auf (zumindest anteilige) Zahlung der Einmalzahlung? Vielen Dank im voraus sagt KleineMaus

von KleineMaus12 am 17.06.2015, 20:42



Antwort auf Beitrag von KleineMaus12

Und die entsprechende Passage streichen lassen.

von emilie.d. am 17.06.2015, 23:41



Antwort auf Beitrag von KleineMaus12

Das ist nicht ganz einfach. M.E. hat der AN im Krankheitsfall nur 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den AG und danach treten Lohnersatzleistungen ein. Ab dem Moment liegt dann auch keine "Tätigkeit" für den AG mehr vor, mithin auch kein Anspruch auf Zulagen etc.. In dem Moment, wo das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird, also August 2015, erwachen die vertraglichen Ansprüche wieder voll. Wenn er aber die Bedingung für die Leistungszulage dann nicht mehr erfüllt (gebunden an die GL-Tätigkeit), entfällt der Anspruch auf diese auch und ist somit in 2015 insgesamt nicht gegeben. Ich frage mich allerdings, warum er das extra noch unterschreiben soll? Gruß, Speedy

von speedy am 18.06.2015, 09:19



Antwort auf Beitrag von KleineMaus12

Hallo ich denke das ist so in Ordnung. Er hatte Anspruch auf Lohnfortzahlung bis Ende 2014, somit wird er in 2014 auch die Leistungszulage bekommen haben. Ab Jan. 15 wurde er von der Krankenkasse bezahlt. Also keine Leistungszulage. Danach übt er diese Tätigkeit für die die Zulage gezahlt wird nicht mehr aus (von sich aus). Also keinen Anspruch mehr auf Zulage. viele Grüße

von RR am 19.06.2015, 12:54