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Elterngeld 2. Kind + Nebengewerbe

Thema: Elterngeld 2. Kind + Nebengewerbe

Hallo ihr Lieben, ich habe eine komplexe Frage auf die ich so im Internet und Co. keine genaue Antwort finde: Ich möchte im Jahr 2022/23 erneut Mama werden. Bezahlte Elternzeit habe ich bis Mitte 2022 und möchte wahrscheinlich bis Ende 2022 weiter in Elternzeit bleiben. 1. Frage: Wenn ich während der unbezahlten Elternzeit schwanger werde, wie wird der nächste Durchschnitt für mein Elterngeld UND das Gehalt von meinem Arbeitgeber berechnet? Schaut der Arbeitgeber nach den 3 Monaten VOR der 1. Schwangerschaft? Würde Sinn machen, da ich in der Schwangerschaft nichts verdient habe. 2. Jetzt kommt der Zusatz, dass ich 2022 ein Nebengewerbe anmelden möchte. Wie wird sich die Berechnung des Elterngelds dann verhalten? Wenn das Kind 2023 zur Welt kommt muss ich das Kalenderjahr 2022 angeben und nicht die letzten 12 Monate wie bei einem reinen Arbeitnehmer/Geber Verhältnis. Das würde aber bedeuten, dass mir ungefähr nur 7,5 Monate für den Durchschnitt berechnet werden, da ich 6 Wochen vorher in Mutterschutz gehe und somit nie die Möglichkeit hätte 12 Monate voll von meinem Angestelltenverhältnisses auf Grund dieser Regelung einzubeziehen. Man wird ja zeitversetzt in den Kalenderjahren schwanger und nicht in einem. Generelle Frage: Macht es finanziell mehr Sinn nochmal für z.B. 3 Monate zur Arbeit zu gehen oder ist es das selbe wenn ich in Elternzeit erneut schwanger werde?! Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

von jenn93 am 04.05.2021, 14:45



Antwort auf Beitrag von jenn93

Wenn du nur einen AG hast, dann zählen wie beim ersten Kind auch, wieder die 12 Monate vor Geburt. Monate in denen du mutterschaftsgeld bezogen hast, bis längstens 14 Monate EG (darüber hinaus nicht) und Monate mit schwangerschaftsbedingtem Krankengeld werden dabei ausgeklammert. Die EZ als solches allerdings nicht. Man darf ja in der EZ arbeiten. Alle Monate ohbe Einkommen über die oben genannten werden mit 0 € berechnet beim EG. Also ab dem 15ten Lebensmonat selbst dann wenn du weiterhin EG bekommst. Bist du selbstständig bzw hast Einkomnen aus selbstständiger Tätigkeit, zB auch Photovoltaik mit Einspeisung, dann gilt immer das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Auch dann wenn es mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit sind. Da führt auch kein Weg dran vorbei. Allerdings können hier, auf Antrag, Jahre ausgeklammert werden sofern man in dem Jahr mutterschaftsgeld bezogen hat oder in dem Jahr die ersten 14 Monate EG gefallen sind. Auch bei schwangerschaftdbedingtem Krankengeld besteht diese Option.

von Felica am 04.05.2021, 19:35



Antwort auf Beitrag von jenn93

Um dir den genauen Bemessungszeitraum zu nennen, müsste man wissen, wann Kind 1 geboren wurde. Ansonsten ist mit Felicas Antwort eigentlich alles gesagt.

von Minimäuschen am 05.05.2021, 17:36