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Geschrieben von Lina02 am 20.10.2005, 6:26 Uhr

Erziehungsurlaub/ Beurlaubung bei Beamten

Kennt sich da jemand aus?

Ich bin Beamtin, mein Mann Angestellter (nicht öff. Dienst).
Ich bin z.Z. Vollzeit-Beschäftigt, mein Mann hat Elternzeit.

Im Januar ist die Elternzeit zu Ende und mein Mann möchte wieder arbeiten gehen.
Kann ich mich dann beurlauben lassen? Bis wann und für wie lange muß ich mich da festlegen?
Wie lange geht das überhaupt?
Kann ich dann woanders einen 400 Euro-Job annehmen?
Was ist noch zu beachten?

 
7 Antworten:

Re: Erziehungsurlaub/ Beurlaubung bei Beamten

Antwort von paulita am 20.10.2005, 9:47 Uhr

ich verstehe deine frage nicht ganz. natürlich kannst du als mutter/beamtin elternzeit nehmen. ganz regulär. wie das genau mit der verbindlichen angabe der dauer der elternzeit ist, das kann ich leider nicht mehr sagen - ist bei mir schon lange her. frag einfach bei deiner personalstelle. und du darfst - glaube ich - bis 19,5 stunden/woche arbeiten.
lg
paula

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Re: Erziehungsurlaub/ Beurlaubung bei Beamten

Antwort von ChristianE am 20.10.2005, 9:59 Uhr

das heißt wohl, dass die drei Jahre EZ aufgebraucht sind und du dich darüber hinaus dann beurlauben lassen möchtest? Denn sonst - siehe Paulita - wäre die Sache ja klar mit EZ-Anspruch. Beurlauben ohne Bezüge geht schon, aber zu den Details - auch was das für Krankenversicherung und Deine Planstelle bedeutet musst Du Dich genau erkundigen, am besten mal beim Personalrat, lg, Christiane

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Re: Erziehungsurlaub/ Beurlaubung bei Beamten

Antwort von Lafeme am 20.10.2005, 14:21 Uhr

Hallo, ich bin auch Beamtin, soweit ich informiert wurde kannst du natürlich deine 3 jahre Elternzeit nehmen du darfst in dieser Zeit deine Elternzeit dreimal unterbrechen..die EZ ist ohne Bezüge, das ist ja klar...
Du darfst natürlich nebenher eine Nebenbeschäftigung aufnehmen auf 400 Eurobasis, dies musst du aber beim Arbeitgeber melden und genehmigen lassen.
Was die Festleegung der EZ angeht solltest du dir im Vorraus im klaren sein..Du kannst bestimmte Zeiträume angeben oder komplett die 3 Jahre nehmen, falls es aber zum Beispiel die finanzielle Situation nicht zulässt weiter zu Hause zu bleiben, kannst du sogar wenn es brisant ist zum ersten des nächsten Monats wieder zu arbeiten anfangen...
Also so läuft es zumindest bei mir (bin beim Bund), hoffe ich konnte dir helfen..

Lg Lisa

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Re: "Familienpolitische Beurlaubung"

Antwort von Murmeline am 20.10.2005, 20:01 Uhr

Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn sie

• mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

• einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Ein Antrag auf Verlängerung soll mindestens sechs Monate vor Ablauf der gewährten Beurlaubung gestellt werden.

Der Urlaub aus familienpolitischen Gründen darf zusammen mit Zeiten einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine
Dauer von insgesamt zwölf Jahren nicht übersteigen. Die Zeiten einer unterhälftigen Teilzeit werden seit 1. Juli 2003 auf die Beurlaubungshöchstdauer nicht mehr angerechnet. Wird ein Beamter nach Erreichen der vorgezogenen Altersurlaubsgrenze von 50 Jahren, aber vor Vollendung des 55. Lebensjahresbeurlaubt, beträgt die Höchstgrenze 15 Jahre. Bei der Berechnung der Höchstgrenze bleibt Elternzeit außer Betracht.

Für langfristig Beurlaubte wird nach Ablauf der Freistellung der Wiedereinstieg in den Beruf in der Regel durch besondere Fortbil-dungsveranstaltungen erleichtert.

Die Entscheidung über eine Beurlaubung hat bindende Wirkung für die Beamten wie auch für die Dienststelle. Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist daher nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.


Während der familienpolitischen Beurlaubung haben Beamte einen nachrangigen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dieser Anspruch tritt zurück, wenn beurlaubte Beamte als berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten abgesichert sind oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V besteht.

Der Erholungsurlaub wird für jedenvollen in das Urlaubsjahr fallen-den Kalendermonat eines familienpolitischen Urlaubs um ein Zwölftel gekürzt.

Während einer familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.


Bei der familienpolitischen Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Die jährliche Sonderzahlung wird insoweit gewährt, als während des Kalenderjahres – vor beziehungsweise nach einem familienpolitischen Urlaub – Anspruch auf Bezüge bestand. Kindergeld wird in voller Höhe weitergewährt. Soweit die Beurlaubung in die Zeit nach Vollendung des 31. Lebensjahres (in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 nach dem 35. Lebensjahr) fällt,wird der Beginn des Besoldungsdienstalters um ein Viertel beziehungsweise um die Hälfte hinausgeschoben. Dies gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind.

Laufbahnrechtliche Auswirkungen: Beamte, die ein Kind erziehen und sich zu diesem Zweck beurlauben lassen, erhalten diese Zeiten im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf ihre Dienstzeit angerechnet – vermindert um Zeiten, um die bereits die Anstel-lung vorgezogen wurde. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2002 ge-boren wurde, ist die Anrechnung auf die Zeit bis zum 12. Lebensmonat des Kindes und auf insgesamt zwei Jahre beschränkt.


Versorgungsrechtliche Auswirkungen: Zeiten einer familienpolitischen Beurlaubung sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können auch nicht bei der fünfjährigen Wartezeit zur Er-langung des Anspruchs auf Ruhegehalt berücksichtigt werden. Für die Zeiten dieser Beurlaubung wird ein nach früherem Recht bestehender Versorgungsabschlag nicht mehr vorgenommen, wenn sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes allein nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht richtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG der Fassung 1992 richtet. Von dieser Regelung werden alle am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten erfasst, die nach dem 1. Januar 1937 geboren sind (bei Lehrkräften nach dem 1. August 1937, bei Vollzugsbeamten nach dem 1. Januar 1942). Der danach berechnete Ruhegehaltssatz darf allerdings den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sichnach früherem Recht einschließlich des früheren Versorgungsabschlags bei Freistellungen vom Dienst für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergäbe. Bei den am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, die noch vor dem 1. Januar 2002 die für sie jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreichen (Geburtstag vor dem 2. Januar 1937, bei Lehrkräften vor dem 2. August 1937, bei Vollzugsbeamten vor dem 2. Januar 1942), richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der in § 85 Abs. 3 BeamtVG Fas-sung 1992 enthaltenen Übergangsregelung weiterhin nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

Im Übrigen gelten die Regelungen über die

• Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

• Gewährung von Zuschlägen zum Ruhegehalt,

• die Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten und

• über den Ausschluss der Mindestversorgung entsprechend. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden bei der vom Dienstherrn durchzuführenden Nachversicherung für die Zeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet. Sofern eine rentenversicherungspflichtige Absicherung der Beurlaubungszeit gewünscht wird, wird empfohlen, sich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zeitnah beraten zu lassen, damit gegebenenfalls durch rechtzeitige freiwillige Beitragsentrichtung Lücken in der Altersversorgung geschlossen werden können.

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Re: Hoppla

Antwort von Lafeme am 20.10.2005, 23:40 Uhr

...wo hast denn den Schinken her? *brech :-))

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Re: Hoppla

Antwort von sun1024 am 21.10.2005, 20:21 Uhr

Naja das ist doch ganz normales Amtsdeutsch und beantwortet viele Fragen.

Ich selbst bin seit drei Jahren aus familiären Gründen aufgrund dieses Gesetzes beurlaubt (ungleich "Elternzeit"), also wenn's noch Fragen gibt, her damit.

LG sun

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Re: Hoppla

Antwort von Lafeme am 22.10.2005, 11:30 Uhr

Hehehe, ich weis doch finde diese Bürokratie aber meistens unmöglich, soll man doch mal klar verständlich schreiben..*LÖL

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