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Erziehungsurlaub

Thema: Erziehungsurlaub

Hallo, also ich habe Erziehungsurlaub für drei Jahre beantragt. Jetzt würde ich aber doch gerne nach dem zweitem Jahr arbeiten gehen. Kann ich das jetzt so ihne weiteres? Ich hab ja beim Arbeitgeber auch drei Jahre angegeben. Ich freue mich schon auf Antworten Calista

Mitglied inaktiv - 14.10.2003, 16:05



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Hallo! Nein. Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn du nun weniger Elternzeit nehmen willst als du beantragt hast. Viele Grüße Sunshine

Mitglied inaktiv - 14.10.2003, 19:56



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Einfach beim Arbeitgeber anfragen. Wenn er ja sagt, prima. Wenn Du Pech hast, und er Deine Stelle anderweitig besetzt hat, z.B. mit jemanden, der einen befristeten Arbeitsvertrag hat, kannst Du Pech haben. Ich würde aber mal nachfragen. Vielleciht gibt's ja eine Lösung. HAst Du noch kontakt mit den Kollegen? Manchmal lassen die sich besser nach freien Stellen aushorchen, wenn man es noch nicht ganz konkret machen will. Außerdem gibt es doch jetzt einen Anspruch darauf, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden arbeiten zu dürfen. Wenn der Arbeitgeber Dir die Möglichkeit nicht gibt, kannst Du Dir während der Elternzeit einen anderen Job suchen und danach wieder beim alten Arbeitgeber, oder? Bin aber nicht so ganz sattelfest in der MAterie, es gibt bestimmt Stellen, die's besser wissen... Aber frag doch mal nach, vielleicht suchen die gerade Händeringend jemanden und sind froh, wenn Du Dich meldest! Gruß Sybille

Mitglied inaktiv - 15.10.2003, 01:36



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Du hast keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Verkuerzung, es sei denn, es ist ein Haertefall. Ansonsten brauchst du die Zustimmung des AG. Hier der Gesetzestext: "(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit." Unter HAertefall versteht man "bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz" LG Berit

Mitglied inaktiv - 18.10.2003, 11:18