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Frage wegen Arbeiten während der Elternzeit

Thema: Frage wegen Arbeiten während der Elternzeit

Guten Morgen Im Juli bekommen mein Freund und ich unser zweites gemeinsames Baby. Da ich noch in der Ausbildung bin werde ich vermutlich nur die 8 Wochen Mutterschutz zu Hause bleiben und danach vollzeit weiterarbeiten Mein Freund würde sich dann mindestens 6 Monate Elternzeit nehmen. Nun zu meiner eigentlichen Frage :-) Mein Freund hätte während der 6 Monate Anspruch auf Elterngeld. Das sind ja 67% vom Nettolohn Angenommen er verdient 1500 Euro netto dann würde er knapp 1000 Euro Elterngeld bekommen wenn ich alles richtig verstanden habe :-) Irgendwo hab ich jetz aber gelesen das man auch während der Elternzeit eine bestimmte Stundenanzahl arbeiten gehen darf Wird das Geld was man dort verdient dann komplett auf das Elterngeld angerecht? Im Klartext heißt das: Geht mein Freund noch einen Tag die Woche zusätzlich bei seinem Arbeitgeber arbeiten und verdient so knapp 400 Euro bekommt er dann trotzdem die 1000 Euro Elterngeld oder dann nur noch 600 Euro? Wäre ganz lieb wenn mich da mal jemand aufklären könnte Danke Liebe Grüße Ina

von ina91 am 18.02.2013, 09:08



Antwort auf Beitrag von ina91

Hi, prinzipiell gilt: Verdienst, der während des Bezugs von Elterngeld erzielt wird, wird angerechnet. Das kommt von der Differenzmethode: Einkommen vor der EZ minus Einkommen in der EZ = Versorgungslücke. Für diese Lücke kommt dann zu knapp 70% (ggf. inkl. Geschwisterbonus) der Staat auf. Fazit: Wenn er in der EZ arbeiten will, um z.B: den Kontakt zum AG zu halten, auf dem Laufenden zu bleiben oder Spaß an der Arbeit hat, dann KANN er in der EZ arbeiten, der Lohn dafür sind aber nur ca. 30% des erzielten Gehaltes. Gruß, Speedy

von speedy am 18.02.2013, 10:49



Antwort auf Beitrag von ina91

Hallo, Zuverdienst wird nur im ersten Jahr angerechnet (in den ersten 14 Monaten bei Alleinerziehenden). Arbeiten darfst Du im 2. Jahr maximal 30h/Woche. Man darf arbeiten gehen. Beim AG und bei anderen Firmen wenn der AG schriftlich seine Zustimmung dazu gibt. Die Berechnung im 1. Jahr sieht dann so aus: E: Einkommen gesamt Ga: altes Nettogehalt (was zur Berechnung des Elterngeldes ermittelt wurde) Gn: neues Nettogehalt (Zuverdienst) Ohne Zuverdienst ist E = 0,67*Ga Mit Zuverdienst ergibt sich: E = (Ga - Gn)*0,67 + Gn E = 0,67*Ga - 0,67*Gn + Gn E = 0,67*Ga + (Gn - 0,67*Gn) E = 0,67*Ga + 0,33*Gn Sprich von dem was Du zuverdienst bleiben Dir letzlich nur 33% übrig. Damit kannst Du es Dir jetzt ganz genau ausrechnen! Unter 300€ EG wird nicht ausgezahlt - sprich die 300€ bleiben immer! Im 2. Jahr wir wie gesagt nichts mehr angerechnet. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 18.02.2013, 14:40



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Natürlich nicht, denn im zweiten Jahr bekommt man auch kein Elterngeld, es sei denn man splittet das Elterngeld auf 24 Monate, wovon der AP aber nichts schrieb.

von Fuchsina am 18.02.2013, 22:52