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In Elternzeit kündigen? Was steht mir zu? Was muss ich beachten?

Thema: In Elternzeit kündigen? Was steht mir zu? Was muss ich beachten?

Also bin seit Mai 2012 in Elternzeit (habe 3 Jahre Elternzeit genommen bis 2015), dass Elterngeld habe ich anstatt für 12 Monate auf 24 Monate splitten lassen (also bis März 2014). Jetzt ist es so, dass ich ab August diesen Jahres einen Kita-Platz habe (35 Std. Betreuung) und auch wieder arbeiten gehen muss/möchte. Nun will ich sowieso nicht mehr bei meinem jetzigen Arbeitgeber hin und dieser kann mir auch keine Teilzeitstelle anbieten sondern nur Vollzeit, was aber nicht funktioniert wegen der Betreuung meines Kindes. Weiss jetzt nicht wie ich das am besten machen kann? Kann ich einfach denen kündigen mit einer Frist von 3 Monaten und somit die Elternzeit beenden und kriege ich dann trotzdem das Elterngeld weiterhin? Oder steht mir dann Arbeitslosengeld zu? Muss ja erstmal einen neuen Job dann finden. LG

von Teddy80 am 10.03.2013, 12:46



Antwort auf Beitrag von Teddy80

Hallo! Sei doch nicht so blöd und kündige ja nicht selbst. Wenn er dich nicht TZ beschäftigen kann,dann soll er dich kündigen und dir eine Abfindung geben.Schaut immer besser beim Lebenslauf aus,als wenn du kündigst.Mal davon abgesehen ,wenn du kündigst kriegst du auch noch 3 Monate kein Arbeitslosengeld ,falls doch was dazwischen kommen sollte. Gruß Steffi

von fabianmama25 am 10.03.2013, 14:37



Antwort auf Beitrag von Teddy80

Sofern ich weiß, bekommst du dein Elterngeld nicht weiter, wenn du wieder arbeiten gehst. Bzw. dein neues Einkommen wird halt angerechnet und das Elterngeld dementsprechend gekürzt bis es dann ganz wegfällt. Daher finde ich es immer ungünstig, das Elterngeld auf 2 Jahre zu verteilen. Weil erstens weißt du ja nicht ob du nicht doch früher wieder arbeiten willst/musst und dann verfällt dein Elterngeld und zweitens gehen dir Zinsen flöten, die stattdessen der Staat bekommt. Wegen der Kündigung: Du hast grds. ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten. Ansonsten gelten die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen, wenn du vorher kündigen möchtest. Rede mal mit deinem AG wegen eines Aufhebungsvertrags. Er kann dir ja keine Teilzeitstelle anbieten. Kündigen würde ich nur, wenn du was neues sicher hast...

von Sandri_plus_1 am 10.03.2013, 16:55



Antwort auf Beitrag von Teddy80

wenn du nicht in ElternZEIT bist, bekommst du natürlich auch kein ElternGELD. Ich würde auch nicht kündigen an deiner Stelle, du darfst bis zu 30 Stunden "dazuverdienen" in der Elternzeit. Dein Arbeitgeber muss allerdings zustimmen. Das Elterngeld wird jedoch mit dem Zuverdienst verrechnet. LG

von Oktaevlein am 10.03.2013, 17:31



Antwort auf Beitrag von Teddy80

Hallo, im zweiten Jahr des Elterngeldes wird meines Wissens nach das Einkommen nicht angerechnet, nur im ersten Jahr. 100% sicher bin ich mir aber nicht. Du könntest also evtl ohne Abzüge dazu verdienen. Und bis zu 30h darf man ja arbeiten, ohne die Elternzeit beenden zu müssen. Wie groß ist der Betrieb deines alten AG? Ab einer gewissen Größe ist er verpflichtet, dir eine Teilzeitstelle anzubieten. Allerdings bedeutet das keinen Anspruch auf gewisse zeiten. Er kann dir also natürlich im Zweifel nur Zeiten anbieten, die du nicht schaffst..... Ansonsten würde ich auch keinesfalls selber kündigen, ohne einen neuen Job zu haben. Dann fällt nämlich 3 Monate Sperre an beim ALG-Bezug. Wenn du dann was neues hast, kannst du immer noch um einen Aufhebungsvertrag bitten. Oder dich eben kündigen lassen.... LG

von fabiansmama am 10.03.2013, 17:35



Antwort auf Beitrag von Teddy80

Hi, 1. innerhalb der EZ kannst du kündigen mit der gesetzl. bzw. vertragl. Kündigungsfrist. 2. der AG muss dir keinesfalls kündigen, wenn er dir keine TZ-Stelle anbieten kann. Er kann darauf bestehen, dass du nach der EZ so wieder einsteigst, wie du vorher gearbeitet hast, sonst musst du selbst kündigen, wenn du das nicht so willst. 3. innerhalb der EZ darfst du bis zu 30h/Woche arbeiten. Darüber hinaus gilt es nicht mehr als EZ, damit auch kein EG mehr. Aber: das mit der Anrechnung auf das EG bzw. dem Wegfall des EG gilt nur innerhalb des Bezugszeitraumes, nicht mehr innerhlab des Auszahlungszeitraumes, d.h. Einkommen wird nach den ersten 12 Monaten nicht mehr angerechnet, EG fällt dann im verlängerten Splitting-Zeitraum nicht mehr weg, wenn man dann arbeiten geht. 4. Ich würde niemals kündigen, ohne einen neuen Vertrag in der Tasche zu haben. Da gibt es noch viel mehr zu beachten (Versicherung, Rentenzeiten...) Gruß, Speedy

von speedy am 10.03.2013, 18:02



Antwort auf Beitrag von speedy

danke schonmal @speedy wie kann man das dann am besten machen? Fakt ist: Ich muss ab September Geld reinkriegen = somit arbeiten gehen. Mein Arbeitgeber kann mir keine Teilzeitstelle anbieten Habe aber ab August einen Kitaplatz für 35 Stunden Also darf ich mich woanders bewerben und einfach dort 30 Stunden arbeiten gehen?! Also muss mein Arbeitgeber mir das erlauben, da er mir ja keinen Teilzeitkjob anbieten kann. Stimmts? Wenn ich woanders dann einen Job hab und arbeite, kriege ich zu dem Geld was ich dort verdiene noch bis März 2014 das Elterngeld (hatte es ja splitten lassen) Hab echt keine Ahnung was ich machen kann / könnte / soll. Fakt ist nur, dass ich Geld ranschaffen muss :)

von Teddy80 am 10.03.2013, 20:29



Antwort auf Beitrag von Teddy80

Hi, das EG bekommst du weiter in der bisherigen Höhe, da nach dem 12. Monat (14. bei AE) das erzielte Einkommen keine Rolle mehr spielt. Du musst bei deinem AG offiziell (= am besten schriftlich) beantragen, eine TZ-Tätigkeit innerhalb der EZ bei einem anderen AG ausüben zu dürfen, weil er dir z.Zt. keine TZ-Tätigkeit anbieten kann. Er kann dabei widersprechen, wenn es z.B. Konkurrenz ist, aber das Widerspruchsrecht ist begrenzt, wenn er dir selbst nichts anbieten will/kann. Mit dieser Genehmigung darfst du dann woanders bis zu 30h/Woche arbeiten gehen. Gruß, Speedy

von speedy am 11.03.2013, 09:47