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Berechnung des ALG bei Teilzeit

Thema: Berechnung des ALG bei Teilzeit

Wie haben hier im Büro gerade eine heiße Diskussion. Wie ist es, wenn man arbeitslos ist und man nur noch halbtags arbeiten möchte. Dann bekommt man doch auch nur noch ALG auf Basis von Teilzeit. Weiß jemand, wo es dazu einen Paragraphen oder so gibt. Einige wollen es hier nicht glauben. Angenommen Vollzeit sind 40 Stunden. Dann bekomme ich auch 100% ALG. Wenn ich Teilzeit arbeite (20 Stunden), dann bekomme ich 50% ALG. Wenn ich 30 Stunden habe, dann bekomme ich 75% des ALGs. So ist es doch richtig, oder? Wo kann man das genau nachlesen, dass sich das ALG linear verändert, wenn sich die Stundenanzahl verändert? Freue mich über Hilfe. Frage zusätzlich auch noch im Aktuell nach.

Mitglied inaktiv - 28.05.2009, 10:11



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Ja, genau so wie du es sagst ist es mir auch bekannt. Wo man das nachlesen kann weis ich nicht aber kannst ja mal bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragen. LG M.

Mitglied inaktiv - 28.05.2009, 11:11



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Hmm, aber berechnet sich das ALG nicht sowieso aus dem Lohn, den man vorher hatte? Das war ja total ungerecht, wenn man dann von dem Teilzeitlohn nochmal weniger Prozente bekäme. Oder habe ich was falsch verstanden?

Mitglied inaktiv - 28.05.2009, 19:40



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Man bekommt 67% ALG I mit Kind (ohne Kind 60%) von seinem Brutto Lohn/Gehalt als Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte/r. Genau nachzulesen in §§ 129, 130 SGB III. LG

Mitglied inaktiv - 28.05.2009, 21:59



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genau, so kenne cih es auch. wenn man vorher in Elternzeit war, kriegt man eben die 67% auf das Elterngeld...

Mitglied inaktiv - 29.05.2009, 13:14



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oT

Mitglied inaktiv - 29.05.2009, 15:12



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SGB III § 131 Bemessungsentgelt 5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt. LG Lucy

Mitglied inaktiv - 29.05.2009, 16:10



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weil´s dann einfach höflicher ist. LG

Mitglied inaktiv - 29.05.2009, 20:22



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das heißt aber ja auch, wenn ich vorher Teilzeit gearbeitet habe bekommen ich trotzdem, dass ich nur Teilzeit weitergehen möchte 100%. Also so wie sich die gewollten STunden veringern so veringert sich auch mein ALG. Ist nur nicht fair, wenn man Vorher Teilzeit hatte sagen wir mal 20 Stunden und dann arbeitssuchend für Vollzeit gemeldet ist, denn dann bekommt man doch auch nicht das doppelte oder?

Mitglied inaktiv - 31.05.2009, 15:18



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Ja, dass ist richtig. Erst mal wird immer vom Bemessungentgelt (BE) gesprochen, davon berechnet sich das Alg.....wenn sich die Arbeitsstunden im Gegensatz zu vorher verringern, verringert sich auch das BE..... Naja, dass ist schon fair. Sonst würdest du ja wenn du z.B. vorher TZ gearbeitet hast und jetzt VZ suchst, mehr Alg bekommen wir du vorher Gehalt hattest! Da hast ja kein großer Anreitz da (für einige!) sich eine Stelle zu suchen.... LG Lucy

Mitglied inaktiv - 01.06.2009, 10:35