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Jemand da dessen Firma Azubis ausbildet, Fragen!

Thema: Jemand da dessen Firma Azubis ausbildet, Fragen!

Hallo, muss man Mitglied bei der IHK sein oder reicht die Handwerkskammer? Muss der Ausbilder eine Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben oder reicht es wenn er bei der IHK eingetragen ist (übers Studium). Es geht um den Beruf Industriekaufmann. Danke schonmal Dani

Mitglied inaktiv - 30.06.2009, 08:27



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Ich hab dir das mal rauskopiert. Am besten informierst du dich da mal bei der Ausbildungsberatung der IHK. Eignungsvoraussetzungen der Ausbilder in Betrieben Ein verantwortlicher Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes muss persönlich und fachlich für die Berufsausbildung in seinem Beruf geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit (3 bis 5 Jahre) in seinem Beruf tätig gewesen ist. Diese Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes also z. B. für Ausbilder in Betrieben aber auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten anzuwenden. Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse besitzt, wer eine Ausbilder-Eignungsprüfung gem. Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) erfolgreich abgelegt hat, wer im Rahmen einer Meisterprüfung oder in einer sonstigen anerkannten Prüfung berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen hat. Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten Geeignete Ausbildungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung. Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet die zuständigen Stellen (hier: Industrie- und Handelskammer), die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen. Mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen sie die Eignung der Ausbildungsstätte für die beantragte Ausbildung. Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat im Jahr 1972 hiermit Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten vorgelegt. Sie dienen den zuständigen Stellen als Grundlage für die Eignungsbeurteilung und fördern eine sorgfältige Auswahl sowie einheitliche Entscheidungen. Demnach ist die Feststellung und Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätten eine den zuständigen Stellen unmittelbar obliegende Aufgabe, die sie nicht übertragen können. Bei Ausbildungsstätten, in denen der beantragte Ausbildungsberuf noch nicht ausgebildet wurde, ist eine vorherige Eignungsfeststellung in der Ausbildungsstätte und durch andere geeignete Mittel erforderlich. Die Eignungsfeststellung sollte in der Regel während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses mindestens einmal wiederholt werden. Sie kann sich auf Feststellungen, die auf andere Weise gewonnen wurde, z. B. Prüfungsergebnisse, Ausbildungsberatung stützen. Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien, die notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender. Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechende Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird. Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbilders noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht. Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden. Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist. Auszubildende sollen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist. Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung, vorgesehen werden.

Mitglied inaktiv - 30.06.2009, 10:49



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Fazit: Entweder du erfüllst die Voraussetzungen oder du stellst jemanden ein der die Voraussetzungen erfüllt. Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/indkfmausbv_2002/gesamt.pdf Rahmenlehrplan Industriekaufmann: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/industriekfm.pdf Berufsbildungsgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf Jugendarbeitsschutzgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf Alle weiteren Infos zum Ausbildungsberuf Industriekaufmann: http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do?_pgnt_pn=0&_pgnt_act=goToAnyPage&_pgnt_id=resultShort&status=K

Mitglied inaktiv - 30.06.2009, 10:56



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Danke, hab mich jetzt aufklären lassen von der Handelskammer. Ganz schön kompliziert das ganze. Aber jetzt bin ich schon ein Stück weiter. gruß Daniela

Mitglied inaktiv - 30.06.2009, 12:13



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Für den Industriekaufmann ist die m.W. die IHK zuständig und der Ausbilder muss die Ausbildereignungsprüfung haben. Aber das findest Du ganz sicher auf den Seiten der IHK im Netz. Die sind sehr gut in dieser Hinsicht.

Mitglied inaktiv - 30.06.2009, 12:24