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Krankes Kind

Thema: Krankes Kind

Hallo, nun arbeite ich seit vier Monaten wieder und meine Tochter (2) ist das erste Mal ansteckend krank. Zur Tagesmutter darf sie deshalb nicht. Habe mir jetzt Urlaub genommen. Aber muß ich das überhaupt? Gibts da nicht so Extra-Tage? Bin Angestellte im öffentlichen Dienst und werde nach BAT vergütet. Es wäre schön, wenn da jemand Bescheid weiß! Vielen Dank und Gruß von Cat

Mitglied inaktiv - 06.10.2003, 18:27



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Der KiArzt kann Dir eine Krankmeldung quasi für die Mutter ausstellen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hast Du im Jahr 10 Tage frei und bezahlt bei Krankheit des Kindes (alleinerziehende sogar 20 Tage). Alles was darüber hinausgeht, muss man sich von der Krankenkasse erstatten lassen (80% vom Netto-Lohn). tina

Mitglied inaktiv - 06.10.2003, 20:37



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Hallo, ich befürchte, als Angestellte im öffentlichen Dienst hast Du weniger Tage bei Krankheit des Kindes. Ich habe als Beamtin Anspruch auf 4 freie Tage (egal, wieviel Kinder man hat) und das sei analog zum BAT bei mir. Frag lieber erst mal nach. Aber frei hast Du auf jeden Fall für einige Tage, wenn der Kinderarzt bescheinigt, dass das Kind krank ist. LG Kathrin

Mitglied inaktiv - 07.10.2003, 12:13



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.... hallo erstmal :-) ich bin auch Angestellte im öffentlichen Dienst. Dir stehen entweder 10 Tage zu oder - wenn Du AE bist - 20 Tage wegen Krankheit des Kindes zu! Das hat Tinai schon richtig geschrieben! LG, PRinz

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 06:58



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Hallo Prinz, weisst Du zufällig, wo das geregelt ist im BAT? Hier bekommen alle nur 4 Tage Sonderurlaub. LG Kathrin

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 07:42



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sondern im Sozialgesetzbuch und gilt auf jeden Fall für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen. Wie das mit Beamten ist - die ja privat versichert sind -weiß ich nicht,d a musst Du bei Deiner Krankenkasse nachfragen. Im BAT sind nur die 4 Tage vorgesehen, die man als Angestellte zusätzlich zu den 10 Tagen nach Sozialgesetzbuch bekommt. Gruß, Renate

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 09:39



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Hallo, Da habe ich auch eine Frage an dich... heißt es dann, dass man die 4 Tage hat, die im BAT festgelegt sind (diese 4 Tage werden doch vom Arbeitgeber bezehlt, oder?!) und dann noch die zusätzlichen 10 Tage, die von der Krankenkasse (Sozialgesetzbuch)bezahlt werden? Als meine Tochter nämlich 3 Tage krank war , hat mein AG erstmal die Zahlungen eingestellt und dann habe ich die Krankmeldung an die KK geschickt und das Geld bekommen. Oder hätten diese ersten 3 Krankheitstage vom AG bezahlt werden müssen? Weißt du da zufällig genauer bescheid? Danke! MAriakat

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 10:00



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Hallo Mariakat, also, bei uns wird das auch so gehandhabt, dass erst die Tage nach Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden und dann die nach Tarifvertrag. Andere Behörden machen das anders, das liegt wohl daran, wie die Behörde das handhabt. Gruß, Renate

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 10:17



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Die 10 Tage im Sozialgesetzbuch sind nicht unabdingbar (anders als gesetzlicher Mindesturlaub). D.h. die bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren von 10 Tagen je Elternteil (das hängt nicht von der Art der Krankenversicherung ab, davon hängt nur ab, ob man bei weiteren Krankheitstagen Erstattung bekommt oder nicht, aber dann ist die KK des Kindes und nicht des Elternteils entscheidend, wo war ich....) ach so, also dieser gesetzliche Anspruch kann durch Betriebsvereinbarungen, einzelvertraglich etc. ausgeschlossen werden. Also ob diese 4 Tage zusätzlich sind oder die 10 Tage um 6 Tage reduziert wurden, bekommt ihr nur über den eigentlichen Vertrag raus. Steht da nicht ausdrücklich drin, dass der entsprechende § im Sozialgesetzbuch keine Anwendung findet, so gilt der Anspruch auch für die 10 Tage auf jeden Fall! Hoffe, ich konnte Euch weiter helfen.

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 10:18



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o.T.

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 10:24



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Bei Beamten ist es sehr unterschiedlich geregelt. Er gibt für Landesbeamte je nach Bundesland andere Regelungen als für Bundesbeamte. Notfalls Rechtsberatung vom Personalrat anrufen. Landesbeamte in NRW haben 3-4 Tage (keine Sonderregelung für Alleinerziehende), jedoch nie am Stück, d.h. zwei Tage hintereinander. Gruß, Sabri

Mitglied inaktiv - 08.10.2003, 15:25