Paragraph 34 TVÖD regelt ja die Kündigungsfristen. In Absatz 3 steht dass die Beschäftigungszeit auch Zeiten bei früheren Arbeitsverhältnissen die ebenso auf dem TVÖD beruhen, berücksichtigen. Kennt sich da jemand aus? Mehr dann per PN. DANKE!
von bienchen222 am 06.05.2016, 21:12