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Arbeiten auf Honorarbasis und Kündigung

Thema: Arbeiten auf Honorarbasis und Kündigung

Hallo, ich habe bisher auf Honorarbasis gearbeitet, d.h. ich habe nur Geld bekommen, wenn ich eine Rechnung gestellt habe und natürlich vorher arbeiten war. Wenn ich nicht gearbeitet habe - kein Geld. Auch kein bezahltes Krank/Urlaub etc. In meinem Honorarvertrag steht, 4 Wo Kündigungszeit bis Ende des Monats. Da ich kündigen möchte (anders Angebot, bessere Konditionen) und dort sofort anfangen kann, müsste ich zu Ende Mai kündigen. Ich will aber bei der alten Stelle nicht mehr arbeiten. Kann ich dort sagen (weil ich ja "nur" Honorakraft bin) ich stehe nicht mehr zu Verfügung? Egal, in was für einem Umfang ich dort arbeite/gearbeitet habe? Andere Honorarkräfte werden auch nur geholt, wenn Bedarf ist bzw. wenn die sagen "nee, kann nicht" werden sie auch nicht eingesetzt. Wenn ich also schreibe:" ...kündige fristgerecht zum 31.05.2015, stehe ab sofort aber nicht mehr zu Verfügung" - geht das? Danke + Lg Zoesmama

von zoesmama am 16.04.2015, 11:25



Antwort auf Beitrag von zoesmama

Als Honorarkraft bist du keine Angestellte und kannst viel kurzfristiger raus aus dem Vertrag. Lies hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-einer-Honorarvereinbarung---f178551.html

von Pamo am 16.04.2015, 12:07



Antwort auf Beitrag von zoesmama

Aufträge, die Du schon angenommen hast, musst Du auch abarbeiten. Gibt es nur einen Rahmenvertrag, bist Du nicht verpflichtet, noch Aufträge anzunehmen und abzuarbeiten. Die meisten Unternehmen wollen auch gar keine "unwilligen" Honorarkräfte mehr im Betrieb haben. Insofern wird es wahrscheinlich eine Zustimmung geben. Allenfalls kann es eine Art Rücksichtnahmepflicht auf Grund des Rahmenvertrages geben. Wenn also dem Auftraggeber absehbar größere Schäden entstehen, wenn Du plötzlich wegfällst, könnte sich daraus eine Pflicht zur Übernahme einiger weiterer Aufträge ergeben. Wenn es aber ohnehin viele Honorarkräfte gibt, dürfte das nicht der Fall sein.

von Murmeltiermama am 16.04.2015, 12:35



Antwort auf Beitrag von zoesmama

Hi, das kommt sehr stark auf die Tätigkeit und die Einzelheiten, die dazu im Vertrag vereinbart sind an. Oftmals handelt es sich leider nur um Konstruktionen um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen... Wäre es so, dass weder dein Vertrag noch die betriebliche Übung es vorsieht, dass du die Tätigkeit regelmäßig oder in einem bestimmten Rhythmus wiederkehrend ausübst (z.B. ein Tag/Woche...), so liegen tatsächlich einzelne Aufträge vor, die du dann natürlich auch einzeln ablehnen kannst, da du ja nach den Anforderungen der Nicht-Scheinselbständigkeit auch anderen Kunden zur Verfügung stehen musst. Das geht wiederum nicht, wenn du im Vertrag bestimmte Verfügbarkeiten o.ä. zusicherst. Die sauberste Lösung wäre es daher, um eine Vertragsauflösung zu bitten. Wenn das nicht geht, musst du konkreter werden. Gruß, Speedy

von speedy am 16.04.2015, 14:59



Antwort auf Beitrag von zoesmama

Meine Freundin arbeitet ausschließlich auf Honorarbasis, für verschiedene Auftraggeber. Und wenn sie gerade von einem Auftraggeber viel zu tun hat und ein anderer kommt mit einem neuen Auftrag, dann sagt sie halt ab (oder macht einen Terminvorschlag für eine Zeit, wo sie bisher noch keine Aufträge hat - wenn dem Auftraggeber das zu weit in der Zukunft liegt, dann muß er sich halt jemand anders suchen). Begründen muß sie das nicht, schließlich haben die Auftraggeber ein Interesse daran, daß sie auch andere Auftraggeber hat, sonst wäre sie ja scheinselbständig *flööööt*.....

von Strudelteigteilchen am 16.04.2015, 15:00



Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

...bevor du das so behauptest, solltest du den Vertrag und die mündlichen Vereinbarungen kennen! Es gibt nämlich durchaus auch regelmäßige Verpflichtungen (z.B. Lehrtätigkeit, Kurse etc.) auf Honorarbasis, für die dann durchaus eine Kündigungsfrist vereinbart werden kann. Einfach ablehnen geht nur, wenn es sich um lauter "Einzeltätigkeiten" handelt - was bei einer regelmäßigen Tätigkeit wohl nicht gegeben ist. Gruß, Speedy

von speedy am 17.04.2015, 14:50



Antwort auf Beitrag von speedy

Im Fall von Schulungsterminen o.ä. ist der Auftrag aber bereits erteilt, angenommen und terminiert. Da geht es nicht um neu zu erteilende Aufträge.

von Strudelteigteilchen am 18.04.2015, 08:08



Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

Frage zielt auf den Punkt der Scheinselbstständigkeit. Man nennt es einfach Honorarkraft, die Kraft schreibt auf ihre Rechnungen "Honorar für xy-Arbeiten", und beide sind dann ausm Schneider??? Die AP hat ja, wenn ich es recht verstehe, nur einen Auftraggeber. Und sogar wohl einen schriftlichen Vertrag; der ja notfalls als Beweis hergenommen werden kann. Wer ist denn im Notfall in der Bredouille? Auftraggeber oder/und die Kraft?

von Nikas am 18.04.2015, 11:15



Antwort auf Beitrag von Nikas

Ich habe derzeit zwei Honorarstellen neben der Selbständigkeit und muss bei beiden nachweisen, dass ich eben NICHT scheinselbständig bin.

Mitglied inaktiv - 18.04.2015, 13:39



Antwort auf Beitrag von Nikas

...den schwarzen Peter haben dann beide: der AG muss die SV-Beiträge nachzahlen und die Honorarkraft hat die steuerlichen Nachteile. Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Scheinselbständigkeit bei der Dozententätigkeit - da darf eine gewisse Summe pro Jahr erwirtschaftet werden - steuerfrei und ohne die sonstigen Voraussetzungen der Selbständigkeit. Gruß, Speedy

von speedy am 18.04.2015, 14:00