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Resturlaubsanspruch bei bewilligtem Urlaub

Thema: Resturlaubsanspruch bei bewilligtem Urlaub

Hallo an Alle, Ich befinde mich momentan nis November 2015 in Elternzeit. Seit April 2014 hatte ich ein Beschäftigungsverbot da ich im Krankenhaus arbeite. Das BV habe ich vom Arbeitgeber erhalten. Dieses ging bis zum Mutterschutz. Mein Urlaub für das komplette Jahr 2014 musste ich im Oktober 2013 verplanen. So ist das bei uns auf Station Pflicht. Nun fällt mein Urlaub in die BV Monate. So wir ich das verstanden habe ist er bei mir verloren weil er ja genehmigt war. Ist das so? Irgendwie finde ich das ja unfair. Ich kann ja nichts dafür dass ich mein Urlaub verplanen musste. Bis April habe ich ganz normal gearbeitet und keinen einzigen Urlaubstag gehabt. Aber was ist denn mit dem Urlaub für Oktober November und Dezember. Da war ich im Mutterschutz. Verfällt der auch. Irgendwie steige ich da nicht mehr durch. Vielen Dank an die die mir helfen können

von Rose22 am 30.06.2015, 13:48



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Urlaub im Mutterschutz verfällt nicht. In Elternzeit steht dir keiner zu. Im BV weiß ich nicht. Aber du warst ja zu Hause. Das ist ja wie Urlaub ;) Genehmigter Urlaub verfällt, das stimmt.

von MAMAundPAPA2013 am 30.06.2015, 21:43



Antwort auf Beitrag von Rose22

Ich schließe mich meiner Vorschreiberin an. Du HATTEST doch den Urlaub und zwar von April bis September - das sind 6 Monate, in denen du bei vollen Bezügen nicht arbeiten musstest und alle deine geplanten Freizeitaktivitäten antreten konntest, eben WEIL dein AG dich von der Arbeit freigestellt hat. Was anderes ist es doch, wenn man aus Gründen eigener Krankheit (unstillbares Erbrechen, vorzeitige Wehen, Krankenhausaufenthalt etc.) den Urlaub nicht antreten kann. Trini

von Trini am 01.07.2015, 12:49



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Vielen Dank für Eure Beiträge. Ja ich hatte in der Tat frei und weiterhin Lohn erhalten. Nur machen könnte ich in der Schwangerschaft nicht viel. Hatte erst Blutungen und dann eine Cervixverkürzung und der Muttermund war geöffnet. Das hieß für mich ich habe fast die ganze Schwangerschaft gelegen. Aber dafür kann mein Arbeitgeber nichts. Liebe Grüße

von Rose22 am 02.07.2015, 13:22



Antwort auf Beitrag von Rose22

Hallo, dann sieh es so: wenn es kein BV bei vollem Lohn gegeben hätte, wärst Du eben krank geschrieben worden. ... und nach 6 Wochen ins Krankengeld gerutscht... Ich finde das auch nicht besser... Alles Gute! Désirée

von desireekk am 02.07.2015, 14:58



Antwort auf Beitrag von Rose22

dich dann nicht trotzdem krank schreiben können? Wobei Desirees Argument nicht von der Hand zu weisen ist. Trini

von Trini am 02.07.2015, 16:33



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Ich bin ja froh darüber dass ich mein Lohn weiter bekommen habe. Alles gut. Ich wollte nur aus Neugier mit den Urlaubstagen fragen. Irgendwie erzählt mir jeder etwas anderes. Stationsleitung sagt ich habe noch Resturlaubstage und die Personalabteilung sagt so wie ich dachte, dass mir nichts mehr zu steht. Mal schauen. Danke für Eure Antworten

von Rose22 am 02.07.2015, 19:23



Antwort auf Beitrag von Rose22

Das tut mir leid für Dich. Ich hatte leider ab SSW 22 kein Beschäftigungsverbot, sondern war wegen vorzeitiger Wegen und Verkürzung des GMH stationär im KH. Ich bekam dann 6 Wochen später nur noch Krankengeld (hat damals auch das Mutterschaftsgeld reduziert). Mein Resturlaub ist aber angeblich nicht verfallen - bin aber seitdem 2 Jahre beurlaubt. Mir wurde das nur am Telefon mitgeteilt - schriftlich wollte es keiner machen. LG, Leonessa

von leonessa am 02.07.2015, 23:06



Antwort auf Beitrag von Rose22

Mit genehmigten Tagen im BV kenne ich mich nicht aus. Für die Zeiten des Mutterschutzgesetz steht die der Urlaub anteilsmäßig aber zu und zwar vor und nach Entbindung. Diese Tage verfallen nicht und können nach Elternzeit genommen werden.

von wolke76 am 02.07.2015, 20:04



Antwort auf Beitrag von Rose22

Dein Urlaub verfällt nicht! Such mal im Mutterschutzgesetz nach Urlaub, Urlaub der nicht genommen werden konnte (was ja bei BV der Fall ist) verfällt nicht und kann im Jahr des Wiedereintritts UND bis einschließlich 31.12. des darauf folgenden Jahres in Anspruch genommen werden (in deinem Fall also bis 31.12.2016). BV zählt wie Krankheit und daher darf der Urlaub nicht verfallen, wenn Du im Urlaub Krank wirst und den AU-Schein vorlegst muss dieser ja auch wieder gutgeschrieben werden. Urlaubsanspruch besteht bis Ende jedes angerissenen Kalendermonats Mutterschutz (sollte also bis 03.12. MuSch so hast Du für den vollen Kalendemonat Dezember Urlaubsanspruch - steht auch in diesem Gesetz) VG Yvonne

von MissYvi77 am 13.07.2015, 21:54