Baby und Job

Forum Baby und Job

Urlaubsanspruch bei Mutterschutz zzgl. Elternzeit

Thema: Urlaubsanspruch bei Mutterschutz zzgl. Elternzeit

Hallo, ich bin ein wenig überfragt. Ich bin schwanger und am 02.04.2016 ist der ET, entsprechend gehe ich am 20.02.2016 in Mutterschutz und danach direkt bis zum 1. Geburtstag des Kindes in Elternzeit, sprich 02.04.2017 (wenn sich der Knirps an den 02.04. hält ;)) wäre ich erst wieder im Betrieb. Jetzt stellt sich mir die Frage wie viel Urlaubsanspruch ich denn nun habe? Im Gesetz steht ja dass ich trotz Mutterschutz den vollen Anspruch - bei mir 30 Tage - habe und er sich zur Not ins nächste Jahr überträgt. Aber wenn ich bereits Mitte Februar in Mutterschutz gehe kann ich ja nicht mal eben 30 Tage vorher einreichen, oder diese 30 Tage zzgl. der 30 Tage aus dann 2017, nach dem 02.04.2017 (sprich nach EZ) einreichen oder doch??? Ich habe überlegt für den Januar und Februar wären es ja normalerweise jew. 2,5 UT, also 5,0 UT. Da ich 10 Tage weniger arbeite würde ich vom Januar die 30 Arbeitstage nehmen und vom Februar die 20 AT und käme dann auf 50 Tage, was mich zu 4,16666 Urlaubstage für vor dem MuSchu bringt. Oder muss ich gar bis zum Ende des MuSchu rechnen, sprich bis 28.05.2016??? Dann wären es 12 UT... Ehe ich jetzt hier weitere Rechnungen anstelle wollte ich euch fragen, ob ihr da mehr wisst.... Vielen Dank schon einmal im Voraus :) Cuppy

von cuppy am 08.01.2016, 10:04



Antwort auf Beitrag von cuppy

Hallo, Du kannst nur bis Ende des Mutterschutzes rechnen. In der Elternzeit erwirtschaftet man keinen Urlaubsanspruch. Bei Dir wären das ja dann die 12 Tage, die Du theoretisch mit ins nächste Jahr nehmen kannst, oder Du nimmst sie vor dem Mutterschutz.

von LanaMama am 08.01.2016, 11:40



Antwort auf Beitrag von cuppy

Guck mal ein paar Fragen weiter unten, da habe ich die Berechnung ausführlich dargelegt.

von Julie am 08.01.2016, 14:07



Antwort auf Beitrag von cuppy

Danke euch beiden :) Nun ist wenigstens das auch geklärt. Nur stellt sich mir jetzt noch die Frage wie das ist wenn ich die 12 Tage mit ins nächste Jahr nehmen würde. 2017 hätte ich ja dann (vorausgesetzt ich fange im April mit Teilzeitarbeit an) 20 Tage Urlaubsabspruch. Normalerweise sollen wir den Resturlaub aus dem Vorjahr bis März eingereicht und auch aufgebraucht haben. Das greift ja dann denke ich mal nicht oder? Könnte mein Chef mir da einen Strick draus drehen wenn er sagt dass der Urlaub verfallen ist, weil ich ihn nicht bis Ende März aufgebraucht habe? Er ist kein Unmensch, aber wenn ich Teilzeit arbeiten gehe fällt es ja eher auf wenn ich dann mal eben insgesamt 32 Tage im Urlaub bin... Ich denke aber auch dass ich den Urlaub im nächsten Jahr eher nutzen kann/sollte als noch in diesem Jahr. Immerhin bin ich dann wieder - sogar über - den 30 Tagen und die Ferien und so muss man ja auch einplanen. Im April 2017 wären das ja schon 10 Tage (kp welche Kinderkrippe wir nehmen und ob die dann schließt und keine Alternative anbietet...) Meine Kollegen sind so oder so schon überfordert und wenn ich dann bereits zum Anfang Februar ausscheiden würde würden sie im Quadrat springen (wird kein extra Ersatz eingestellt - eine Teilzeitkollegin stockt ein wenig auf und dann müssen sie gucken wie sie das schaffen (drehen jetzt schon am Rad)... ab August kommt ein Azubi dazu, aber gerad im ersten Jahr kann man die ja nicht alleine lassen ... aber halt besser für mich ;) man will mich ja dann unbedingt zurück haben xD) Also würde ich die 12 Tage gerne mitnehmen, kann man mir das verweigern? LG Cuppy :)

von cuppy am 08.01.2016, 14:37



Antwort auf Beitrag von cuppy

Hallo, Ich habe meinen Resturlaub direkt nach dem Mutterschutz genommen. Damit hatte ich noch ein volles Monatsgehalt. In diesem Monat hat mein Mann Elternzeit und -geld in Anspruch genommen. Danach bin ich 10 Monate in Elternzeit gegangen. Vielleicht eine Alternative auch für dich ? LG und alles Gute, Sabine

von nemesis73 am 08.01.2016, 14:51



Antwort auf Beitrag von cuppy

Meines Wissens muss Erholungsurlaub, der wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht genommen werden konnte, bis zum Ende des Kalenderjahres, welche auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit folgt, genommen werden. Also, Urlaub aus 2015 oder 2016, der wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht in 2016 genommen werden konnte, muss bis zum 31.12.2018 genommen werden, wenn man im Jahr 2017 wieder anfängt zu arbeiten.

von Julie am 08.01.2016, 14:57



Antwort auf Beitrag von cuppy

Vielen Dank für die vielen Antworten :)

von cuppy am 13.01.2016, 15:30