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Urlaubstage bei Beschäftigungsverbot

Thema: Urlaubstage bei Beschäftigungsverbot

Hi, ich habe noch 20 Urlaubstage übrig und befinde mich im BV bis zum Mutterschutz (Beginn 3.12), dann bleibe ich 3 Jahre zu Hause. Muss mir mein AG die Urlaubstage auszahlen ? Kann er diese aufheben, bis ich wieder komme, was ja erst 2016 wäre ? Das kann ich mir nicht vorstellen, den mein AG auch immer verlangt den Urlaub bis zum Jahresende auf zu brauchen. Im Expertenforum steht "wenn ich den Urlaub vor dem BV beantragt habe und bewilligt bekommen habe, würde er verfallen" , so hab ich das in einem anderen Fall heraus gelesen. Wie darf ich das verstehen ?

von mirico11 am 29.08.2013, 16:42



Antwort auf Beitrag von mirico11

Ich hatte damals kein BV, sondern nur fast 6 Wochen eine Krankmeldung. Mein Urlaubsanspruch blieb bestehen (18 Tage), die ich dann nach 5 Jahren (!!!) dann abgebummelt hatte. Es war jedoch der öffentliche Dienst, ob das überall so ist, weiß ich nicht.

Mitglied inaktiv - 29.08.2013, 18:51



Antwort auf Beitrag von mirico11

Der Urlaub welcher bereits beantragt und genehmigt wurde BEVOR das BV ausgesprochen wurde, der liegt ja dann in der BV Zeit. Dieser gilt wie als wenn Du ihn genommen hättest. Urlaub der noch nicht bentragt und genehmigt war bleibt bestehen und DARF erst nach Ablauf des Folgejahres in dem die EZ endet verfallen. Heißt: Wenn Du 2016 wieder aus der EZ kommst, dann darf der Urlaubsanspruch, welchen Du bis zum Ende des Mutterschutz erwirbst (also auch noch 2 Monate aus 2014) erst 2018 als verfallen gelten. Bis dahin kann er genommen werden. Das hat nichts mit dem öffentlichen Dienst oder sonstigen Tarifverträgen zu tun - das steht so im Mutterschutzgestz (MuSchG §17). Auszahlen muss bzw. darf der Arbeitgeber den Urlaub nur wenn das Beschäftigungsverhältnis endet (also z.B. befristeter Vertrag der in der EZ ausläuft, Kündigung nach der EZ (AG) bzw. Kündigung zum Ende oder nach der EZ (AN)). LG Sabine

Mitglied inaktiv - 30.08.2013, 10:56



Antwort auf Beitrag von mirico11

Hallo, AU und BV sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe! Ebenso wie MuSchu und AU. Zu Urlaub und BV: Wenn der Urlaub vor Beginn des BV beantragt und genehmigt wurde, dann gilt er als abgegolten (und damit "weg") wenn er in die Zeit des BV fällt. Schade, aber die Gerichte haben das so entschieden. Ausgezahlt kann der Urlaub nur werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub bis dahin nicht mehr genommen werden kann. Da das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit nur ruht und nicht endet, kann der evtl. noch bestehende Urlaubsanspruch entweder nach der Elternzeit genommen werden oder dann eben ausgezahlt werden, wenn die Arbeit endgültig beendet wird. Klar so? Viele Grüße Désirée

von desireekk am 30.08.2013, 10:59



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Danke euch, ja ich habs so verstanden, habt ihr gut verständlich geschrieben :) Schade, habe echt gehofft, das mir das ausgezahlt wird :( Lg

von mirico11 am 30.08.2013, 11:39



Antwort auf Beitrag von mirico11

Ich habe meinen Urlaub aus dem BV aus 2010 letztes Jahr genommen, den aus 2011 habe ich dieses Jahr genommen. Ich würde nichts auszahlen lassen.

Mitglied inaktiv - 01.09.2013, 15:12



Antwort auf Beitrag von mirico11

Ich hatte beim ersten sohn krank und und dann bv der urlaub wurde aufgehoben, so erklärte es mir die personalabteilung, dass sie das müssen. Mein ag sagte, ich muss ihn direkt im anschluß an die elternzeit nehmen. Fand ich völlig legitim, war schon froh, dass der nicht verfallen war. Hatte so einfach mehr zeit zur kitaeingewöhnung. Lg

von emres am 01.09.2013, 21:41



Antwort auf Beitrag von mirico11

Also ich komme aus dem Bereich und bei uns ist das auch so, dass die Firma grundsätzlich immer bis 31.12. eines Jahres alle Tage auf Null haben will. 1. Hast du ein Beschäftigungsverbot oder Krankheit auf dem Zeitraum, wo Urlaub geplant war - gehabt, verfällt dein Urlaub keinesfalls. Lass dir da nix erzählen. Er ist noch da, aber unverplant. 2. Unsere Firma würde sich allerdings dagegen streuben, die Tage in Geld auszuzahlen, da würden sie sie lieber die 3 Jahre mit hinüberschleifen. Also verfallen tut nichts, aber eine Versuch zur Auszahlung kannst du nur erfragen. Wenn im Tarif oder sonst wo festgelegt ist, wie das bei euch zu laufen hat, dann müsste das so gehandhabt werden. Fakt ist, was mit den 20 Resttagen ist, muss mit dir abgestimmt werden und im eurer beider Einvernehmen geklärt werden. Viel Glück, frag doch deinen Chef, wie er es besser fände. Aber lass dir keinesfalls erzählen, dass die Tage weg sind oder so. Das ist rechtlich nicht korrekt. LG

von Ü41 am 05.09.2013, 18:54