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wichtige Frage zu befristeten Verträgen

Thema: wichtige Frage zu befristeten Verträgen

Hallo, ich habe eine allg. Frage zu befristeten Verträgen. Angenommen, der Vertrag ist auf 3 Jahre befristet. Während dieser Zeit würde der AN schwanger werden. Was ist dann? Vertrag wird gekündigt? Arbeitslos? Vertrag läuft bis Mutterschutz und dann arbeitslos? Und was ist danach? Elterngeld für ein Jahr und danach arbeitslos. Melli

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:02



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Mit Ablauf des befristeten Vertrags hast du keinen Job mehr - egal ob schwanger oder nicht. Und ja, nach einem Jahr Elterngeld ist Schluss.

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:08



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Wenn man z.B. nach einem Jahr (von 3 befristeten) schwanger wird? Dann ist der Vertrag auhc automatisch zu Ende mit Beginn der 6-Wochen Schutzfrist oder? melli

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:09



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Die Umstände sind völlig egal. Der Vertrag endet ohne Kündigung oder Begründung an dem Datum, an dem er von Anfang an hätte enden sollen. Er wird auch nicht um die Wochen, die du im Mutterschutz warst, verlängert o.ä. Falls z.B. der Vertrag während dem Mutterschutz enden sollte, hast du nach Ablauf des Mutterschutzes keine Arbeit mehr. Falls der Vertrag während der Elternzeit abläuft, hast du ab Ablauf des Vertrags keine Arbeit mehr.

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:19



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ich versteh´s nicht. Wenn ich einen Vertrag habe, der 3 Jahre läuft (z.B. bis 2011), aber dann z.B. während des ersten Jahres (2008)schwanger werde, was ist dann? Gehe ich nach dem Jahr Elternzeit (2009)wieder hin und mache weiter bis die befristeten 3 Jahre um sind? Oder bin dann gleich ab Mutterschutz arbeitslos? Sorry nochmal für meine dämliche Fragerei, aber ich versteh´s echt nicht ganz. melli

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:26



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Hallo, Du gehst dann wieder hin, bis der Vertrag abgelaufen ist, er wird halt nur nicht um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Gruß, Renate

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:32



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Ja, genau. Falls deine Elternzeit endet und der Vertrag noch läuft, gehst du wieder arbeiten. Allerdings endet er trotz "Pause" im Jahr 2011 und wird nicht um die "nicht-gearbeitete" Zeit verlängert.

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:32



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Endlich habe ich es kapiert. Ich danke Euch vielmals :-) Melli

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 13:33



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ich will ja niemanden verwirren, aber befristete arbeitsverträge können selbstverständlich um mutterschutz + elternzeit verlängert werden. ich hatte selber den fall (2 x). mein vertrag (auf zeit verbeamtet an der uni) war auf 6 jahre begrenzt, ich habe in der zeit unser zweites kind bekommen und 3 monate in elternzeit auf 19 stunden/woche reduziert. mein vertrag, der ansonsten im august 07 ausgelaufen wäre, ist dadurch bis zum 3.1.08 verlängert worden. vollkommen selbstverständlich! lg paula

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 15:37



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Das ist aber ein Sonderfall - habe ich noch nie gehört.

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 15:46



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Paulita, könnte das damit zusammenhängen, dass man eben nur bestimmte Zeit wiss. Mitarbeiterin oder Assistentin sein darf? Diese Zeit kann dann natürlich um Mutterschutz etc. verlängert werden, weil die zeitliche Beschränkung ja in der Person des befristet Beschäftigten liegt. Wenn es aber z.B. ein Drittmittelprojekt gewesen wäre mit einem klaren Endtermin wäre das m:E. nicht möglich. Dieser Fall (also der erste) ist aber die ganz große Ausnahme. Gruß, carla72

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 17:28



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dann war das vielleicht bei Euch so im Öffentlichen Dienst geregelt. Einen Rechtsanspruch gibt es jedoch nicht.

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 17:48



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das hier ist echt nur noch für wissenschaftler/innen interessant. aber ich poste es mal, weil ganz viele leute das nicht wissen: schaut mal hier (dfg): http://www.dfg.de/wissenschaftliche_karriere/chancengleichheit/wiss_karriere_kinder.html#1 "Bei Ausfallzeiten während eines befristeten Arbeitsverhältnisses infolge von Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz oder Elternzeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach dem Hochschulrahmengesetz einen Anspruch auf befristete Fortsetzung ihres Arbeitsvertrages um diese Ausfallzeiten. Daraus ergibt sich, dass die für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der DFG bewilligten - noch nicht in Anspruch genommen - Mittel nicht für eine Vertretung oder anderweitig in Anspruch genommen werden dürfen, sondern reserviert werden müssen, um die Ansprüche der betroffenen DFG-bezahlten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler erfüllen zu können."

Mitglied inaktiv - 05.03.2008, 17:59



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Diese Regelungen gibt es für die wissenschaftl. Mitarbeiter/innen bei uns auch. Das ist aber eben keine allgemeingültige Regelung.

Mitglied inaktiv - 06.03.2008, 08:41



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paulita hat schonnrecht. diese sache mit der vertragsverlängerung gilt für wissenschaftliche mitarbeiterinnen an hochschulen und sit im hochschulrahmengesetz verankert. ich ahbe gerade auch den fall, drittmittelvertrag wird um diese ezit verlängert. ist bei ir schon alles abgeklärt. gilt aber eben nur für an hochschulen beschäftigte wiss. mit.. ansonsten gilt das übliche verfahren. gruß claudia

Mitglied inaktiv - 07.03.2008, 14:01