Beschäftigungsverbot und Elterngeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot und Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader! Ich habe drei vielleicht merkwürdig anmutende fragen!    Unser Baby ist gerade geboren! Zuvor war ich im Beschäftigungsverbot! Nun werde ich zwei Jahre in Elternzeit gehen und Elterngeld plus beantragen! Nun zu den Fragen! Ich bin über 40... wir möchten ein weiteres Kind, damit unser Schatz einfach jemanden zum spielen hat! Aus gesundheitlichen Gründen, darf ich frühestens in 1,5 Jahren wieder schwanger werden! Dann möchten wir es aber natürlich aufgrund des Alters auch sofort probieren (zudem sind wir auf eine Kinderwunschklinik angewiesen, weshalb die Zeit zusätzlich drängt). Nun meine Fragen: 1. zählt ein individuelles Beschäftigungsverbot als "Berufstätigkeit"? Für den Elterngeldantrag  2. wenn ich aus der Elternzeit heraus ins individuelle Beschäftigungsverbot gehe (vermutlich wird es so sein, falls ich nochmal schwanger werden sollte), bekomme ich dann den durchschnittlichen Verdienst von vor der ersten Schwangerschaft? Oder weniger? 3. wie verhält es sich dann mit dem Elterngeld? Wenn nach der Elternzeit dann 3 Monate Beschäftigungsverbot habe, zählt das als "Berufstätigkeit"? Würde sich das Elterngeld dann daran bemessen?  Ich hoffe sie können mir helfen! Ich möchte doch ausschließlich die Zeit mit meinem Baby genießen und nicht so viel nachdenken müssen!   Ganz herzliche Grüße und mit der dringenden Bitte um Antwort   

von Sternenmama 2022 am 02.04.2024, 15:57



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Elterngeld

Hallo, 1. Klar. 2. Den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden.  3.Ja   Liebe Grüße NB 

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.04.2024



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Elterngeld

Zu Punkt zwei du darfst die Elternzeit nicht beenden um in ein individuelles BV zu gehen, auch nicht in ein BV vom Arbeitgeber das wäre Sozialbetrug. Es können bei Elterngeld plus bis zu 14 Monate ausgeklammert werden danach gwht  jeder Monat wo man nicht  arbeitet mit 0€ in die Berechnung fürs neue Elterngeld

von misses-cat am 02.04.2024, 16:20



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Elterngeld

1. Das "Gehalt" aus dem Beschäftigungsverbot zählt als Einkommen und du reichst es für die Berechnung mit ein. 2. Du bekommst in der zweiten Schwangerschaft das, was du sonst auch verdienen würdest, wenn du ins Beschäftigungsverbot kommst. Solltest du also nach 1,5 Jahren gleich wieder schwanger werden, bekommst du für die restlichen 3 Monate nach der Elternzeit Gehalt bzw. Mutterschaftsgeld. 3. Das Beschäftigungsverbot zählt dann als Erwerbstätig und wird mit einbezogen. Bei Elterngeld plus nach 1,5 Jahren würden dann allerdings alle anderen Monate mit 0€ in die Rechnung eingehen, weil du nur 14 Monate ausklammern kannst.

von annarick am 02.04.2024, 17:20



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