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Geschrieben von anouschka am 08.02.2010, 8:19 Uhr

Zum Thema ARGE Kinderregelsatz

Du hast Kinder und warst/bist im ALG II-Bezug, dann lies einfach weiter!

Zur Info:
Nur noch bis heute 24 Uhr besteht noch die Möglichkeit, betreffend der am Dienstag,den 09. Februar 2010 erfolgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Kinderregelsätzen gegen
bereits rechtskräftig gewordenen Bescheide betreffend Leistungen gemäß dem SGB II (Hartz-IV) Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X zu stellen.

Nähere wichtige Infos auch von Herrn Kalley, einem der Kläger vorm BverfG unter:
http://www.sozialticker.com/noch-ein-tag-uebrig-fuer-die-einreichung-von -ueberpruefungsantragen-und-widerspruechen-wg-hartz-iv_20100207.html

Klingt euch ein, denn nur so könnt ihr und eure Kinder vom klagenden Papa finanziell (rückwirkend) profitieren.

Diese Vorlage könnt ihr kopieren, müsst sie aber in eure eigene Form vorallem bezüglich Absender und BG-Nummer in Betreffzeile anpassen und möglichst so mit den Zeilenabständen gestalten, dass nur 1 Seite rauskommt. Kopieren, beide mit Unterschrift versehen und ab zum Schalter der ARGE für eure Eingangsbestätigung oder mit Vollmach jemand anderen das für euch heute erledigen lassen.

Alles Gute Eure Madeleine
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Absender: Ines Mustermann Musterstr. 12 01219 Musterstadt


Empfänger (Beispiel):
SGB II-Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Budapester Str. 30
01069 Dresden Dresden, 08.02.2010

Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide BG-Nummer: 07402BG00458799434047

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bezog vom 13.09.2006 bis 02.08.2009/ ich beziehe seit dem 01.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Die Höhe des Bedarfs wurde von Ihnen u.a. auf der Grundlage der Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II ermittelt.

Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.
Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden.

Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die ergangenen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und mir und den Kindern eine höhere Leistung zustehen würde. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte teilweise oder gänzliche Anrechnung des Kindergeldes (§ 11 Abs. 1 SGB II) und in der Höhe zu geringe oder unberücksichtigte einmalige Bedarfe.
Dies bezieht sich auch auf eine zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder/Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung dieses Antrages.

Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere ich schon eingelegte Widersprüche aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.

Sollte Ihrerseits die rückwirkende Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung schon zugesichert worden sein, bezieht sich dieser Überprüfungsantrag auch auf die Zeiträume vor und nach der Zusicherung.

Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BVerfG ruhend zu stellen.
Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch führen.

Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X). Ich beantrage als Bevollmächtigte der BG die Überprüfung der Leistungen in Bezug auf meine Kinder Max und Moritz als deren gesetzliche Vertreterin.

Mit freundlichen Grüßen

 
1 Antwort:

Re: Zum Thema ARGE Kinderregelsatz

Antwort von dkteufelchen am 08.02.2010, 9:27 Uhr

du weisst aber, selbst wenn der vater den prozess gewinnt, gibt es keine garantie DASS das geld nachgezahlt wird?

und den antrag MUSS man NICHT stellen

sollte es zu einer nachzahlung kommen - wovon nicht auszugehen ist - wird das geld automatisch an alle betroffenen rückwirkend ab 01.01.2005 (ich meine es ist dieses datum - müsste nochmal nachlesen) gezahlt, alle die einen antrag gestellt haben, bei denen wird - wenn gezahlt werden würde - das geld rückwirkend zum 01.01.2004 (das müsste der beginn von hartz4 sein) gezahlt

also wer es nicht schafft den antrag zu stellen, bekommt auch geld, aber unter umständen nicht soviel

ich persönlich gehe aber davon aus, dass der vater zwar wohl recht bekommt, aber das geld erst in zukunft aufgestockt wird und nicht rückwirkend für all die jahre,
die frage ist erstens, wer soll die nachzahlungen bezahlen, und zweitens, wer soll die alten bewilligungen überprüfen und nachrechnen was an geldern noch zu zahlen ist (wer soll das bezahlen)

trotzdem drücke ich uns allen betroffenen die daumen

lg daggi

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