Geschrieben von Schneckchenmama am 15.02.2008, 11:29 Uhr |
Nachteilsausgleich
Ich habe eine Frage zum Nachteilsausgleich.
Muss das Wort Nachteilsausgleich plus der Note IMMER unter JEDER Leistungskontrolle und unter JEDEM Test stehen?
Darf das auf dem Zeugnis vermerkt werden?
In unserem Freundeskreis bekommt ein Kind Nachteilsausgleich (auditive, visuelle Wahrnehmungsstörungen, motorisch gehandicapt und autistische Züge). Er müht sich sehr ab, lernt und ackert und bekommt doch nur "Nackenschläge". Am meisten ist er über das ständige drunterhängen des Wortes bekümmert und über den Satz: Erhält Förderung nach dem Sonderpädagogikgesetz auf dem Zeugnis. Er besucht eine Regelschule, hat keinen Schulbegleiter und versucht immer mitzumachen (Pausen, Sport usw.) und die Lehrer erkennen das nicht als besondere Leistung an. Mir tun Kinder immer sehr leid, die das durchmachen und der Junge ganz besonders, denn er ist ein netter kleiner Kerl der genau weiß, das er "anders" ist.
LG. Schneckchenmama
leider ja ...
Antwort von azalee am 15.02.2008, 16:58 Uhr
Hi Schneckchenmama,
la, leider muß das immer vermerkt werden.
Vor vielen Jahren war das mal anders, aber da haben sich findige Stadtmütter in Scharen ein Attest geholt, und schon hat es mit der Note geklappt.
Seit mindestens 10 Jahren steht es jetzt immer dabei. Damit wurde dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben.
Wie massiv so etwas vermerkt wird, kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.
Darüber, wie pädagogisch sinnvoll diese massiven Erinnerungen in der GS sind, kann man auch diskutieren.
Ich finde aber, eine verständnisvolle L sollte irgendetwas positives in der Kopfnote, also der Wortbeurteilung schreiben.
Andererseits finde ich, dass ein zukünftiger Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben darf, ob sein Azubi nun schreiben kann oder nicht, bzw. rechnen kann oder oft daneben liegt.
LG azalee
Re: Nachteilsausgleich
Antwort von momworking am 16.02.2008, 22:35 Uhr
Hm, wenn das Kind einen SoPädFö hat und sowieso nicht lernzielgleich unterrichtet wird, schließt das meines Wissens nach den Nachteilsausgleich aus?!
Aus welchem Bundesland bist du denn?
Hessen?
Dann kann ich dir den Erlass nennen, in dem du findest, wie vorgegangen werden soll.
LG
Annette
@momworking
Antwort von azalee am 17.02.2008, 17:28 Uhr
Hallo Annette,
dieser Erlass würde mich auch interessieren.
Aber soweit ich weiß, muß ALLES, was von der Regel abweicht, offiziell vermerkt werden. Betrifft ja meistens den LRS Nachteilsausgleich, oft auch MCD, was immer auch der behandelnde Arzt darunter versteht. Ist ja ein vielfältiges Bild.
LG azalee
Re: Nachteilsausgleich
Antwort von Martin003 am 19.01.2011, 12:45 Uhr
Hallo,
das darf eindeutig nicht unter einer Leistungskontrolle stehen und darf auch nicht im Zeugnis erscheinen!
Einem Behinderten darf aufgrund seiner Behinderung kein Nachteil entstehen. Das steht schon im Artikel 3 des Grundgesetzes. Durch einen Vermerk im Zeugnis würden die Noten aber in ein abwertendes Licht gezogen. Der Nachteilsausgleich soll die Behinderung kompensieren, die schulischen und fachlichen Anforderungen sollen aber dadurch nicht geringer bemessen werden. Zu lesen hier: http://www.autismus-rhein-main.de/einstiegshilfen_2009.pdf
Viele Grüße
Martin