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Geschrieben von ClaudiaRo am 04.05.2007, 12:56 Uhr

Verfahren wg. sonderpädagogischen Förderbedarf o.ä

Ist so ein Verfahren eingeleitet und wird daraufhin eine Empfehlung ausgesprochen, müssen Eltern diese dann annehmen oder dürfen sie die Schule bzw. den Schultyp selbst wählen und in der normalen Grundschule einschulen?
Ist übrigens alles in NRW, falls das unterschiedlich geregelt ist...

LG Claudia

 
5 Antworten:

Re: Verfahren wg. sonderpädagogischen Förderbedarf o.ä

Antwort von MamaMalZwei am 04.05.2007, 16:44 Uhr

Hallo, Das kommt drauf an, ob Du Förderkommission beantragt hast oder nicht. Das ist zumindest in Niedersachsen so. Hast Du das nicht getan, machen das die Lehrer derr Förderschule und der Grundschule unter sich aus. LG

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Re: Verfahren wg. sonderpädagogischen Förderbedarf o.ä

Antwort von dhana am 04.05.2007, 18:57 Uhr

Hallo,

ich habe für meinen Sohn auch die Aufnahme in die Vorschulklasse der Sprachheilschule beantragt.
Wir dürfen aber trotzdem jederzeit in die normale Grundschule einschulen - bzw. auch ein Wechsel wäre jederzeit möglich.
Gilt jetzt für Bayern - ich weiß nicht, ob das länderspezifisch ist.

Dhana

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Re: Verfahren wg. sonderpädagogischen Förderbedarf o.ä

Antwort von Joelina-Maria am 04.05.2007, 18:59 Uhr

Hallo

Habe heute genau vor so ein Thema gestanden, , meine Tochter wurde auf grund ihres Ads getestet und heute war dann das Gespräch...

Sie haben uns alles da gelegt... und die Entscheidung stand bei uns, welche Form von Einschulung in welche Schule... Sie gaben nur die Empfehlung

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In NRW dürfen die Eltern nicht selbst entscheiden...

Antwort von sun1024 am 04.05.2007, 19:38 Uhr

Hier ist der Link:

http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AO_SF.pdf

§12(5) "Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte
Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. Ziel des Gesprächs ist
es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren
und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der
Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Die Eltern können zu dem
Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei erläutert die
Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder
den Schüler in Frage kommen, und den voraussichtlichen Bildungsgang
(§ 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf den Gemeinsamen Unterricht (§ 37)
hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden,
kann das Gespräch auch unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden
Schule geführt werden."

LG sun

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Hessen

Antwort von momworking am 04.05.2007, 20:36 Uhr

Falls es im Vergleich weiter hilft:
In Hessen hängt es davon ab, ob an der zukünftigen Schule die räumlichen, sächlichen und personellen Mittel zur Förderung des betreffenden Kindes gewährleistet werden können.
Da kann man ja eins und eins zusammenzählen, wie das wohl bei leeren Kassen aussieht...
LG
Annette

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