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Rückwirkende Steuererleichterung wegen SBA seit 2013 nicht mehr möglich?!

Thema: Rückwirkende Steuererleichterung wegen SBA seit 2013 nicht mehr möglich?!

Hallo, siehe Betreff, stimmt das?! Ich dachte, man beantragt den SBA extra ab Geburt, um in den Genuss von rückwirkenden Steuererleichterungen zu kommen. Jetzt lese ich im Net, dass es dies nur noch gibt, wenn der SBA bis zum 31.12.2012 erstellt wurde. Unserer datiert vom 13.03.2013 und das FA hat ihn rückwirkend mit dem Steuerbescheid für 2012 nur für 2012 anerkannt, weswegen ich das gerade mal gegoogelt habe. Ist das wirklich wahr?! Ich falle gerade aus allen Wolken und fühle mich wirklich betrogen:-( Danke, maddia

von maddia am 29.04.2013, 08:39



Antwort auf Beitrag von maddia

Grad der Behinderung – rückwirkende Feststellung bringt Steuererleichterung 12. Februar 2013 von Frank Manneck Das Bundessozialgericht (BSG) hat zum Schwerbehindertenrecht entschieden: Die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen kann ein besonderes Interesse an einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) für Zeiten vor der Antragstellung begründen. Der Antrag auf Feststellung ein GdB ist gestellt. Die Behörde schickt den Schwerbehindertenausweis. Aber gibt es den auch rückwirkend für die Zeit vor der Antragstellung? Und was habe ich davon? Ein wichtiger Vorteil der Feststellung des GdB sind die besonderen Freibeträge nach den §§ 33 und 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Für die Zeit nach der Antragstellung kann der Vorteil in Anspruch genommen werden. Das steht außer Frage. Dem BSG lag einer, der seltenen Fälle vor, in denen die Sozialleistung rückwirkend verlangt werden kann. Den Betroffenen hilft § 6 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein anderer GdB oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist das Datum in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können. Das BSG führt aus, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme von konkreten Steuervorteilen ein besonderes Interesse an einer vor die Antragstellung zurückreichenden Feststellung des GdB begründen kann. Aber: Die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses verlangt vom Antragsteller, die Darlegung, dass für ihn steuerrechtliche Vorteile für die Zeit vor der Beantragung der Feststellung des GdB konkret erreichbar sind. Das wäre zB der Fall, wenn die Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bindend wären, und zwar entweder insgesamt oder bezüglich der Anerkennung der Pauschbeträge für behinderte Menschen. Entsprechend verhielte es sich, wenn der Antragsteller – bei Vorliegen eines bindenden Steuerbescheides – die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 173 Abs 1 Nr 2 oder § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 Abgabenordnung glaubhaft machen könnte. Zweckmäßigerweise sollte die entsprechende Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen. Anmerkung: Leider wurde § 6 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung zum 31.12.2012 gestrichen, so dass in den Genuss der rückwirkenden Feststellung des GdB und damit der rückwirkenden Steuererleichterung nur noch Betroffen kommen können, die den Antrag auf Feststellung des GdB bis zum 31.12.2012 gestellt haben. BSG, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 9 SB 1/11 R - Ich konnte es auch nicht glauben... - Vielleicht schreibt noch ein Anderer was dazu?! Ohje, Ohje :-(

von Loelchen11 am 30.04.2013, 01:08



Antwort auf Beitrag von Loelchen11

Ja, genau das hab ich ja auch gelesen, aber es kann einfach nicht sein. Warum würde der SBA sonst aus steuerlichen Gründen rückdatiert? Das mach ja gar keinen Sinn. Ich werde mal Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, mal sehn, was dabei rumkommt.

von maddia am 30.04.2013, 13:51



Antwort auf Beitrag von maddia

Hi, frag auch mal bei Rehakids nach, da kennen sich einige sehr gut aus. LG

von Ameise am 30.04.2013, 19:44



Antwort auf Beitrag von Ameise

Heute kam der geänderte Bescheid für 2010, nachdem ich am Dienstag noch Einspruch eingelegt hatte. 2011 kommt sicher auch noch. Hat sich somit überschnitten, aber wie hätte ich das ahnen können? Wegen der fehlenden Anerkennung des Pflegepauschbetrags muss man aber nochmal abwarten. Also ist das mit der Streichung der Rückwirkung definitiv Quatsch!

von maddia am 03.05.2013, 10:39