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Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung

Thema: Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung

Wenn sich der Elternrat einer Kita dafür einsetzt, dass eine zwangsversetzte Erzieherin zurück kommen darf, ist das Kompetenzüberschreitung? Gibt es was zum nachlesen dafür?

von kangaru am 22.09.2015, 19:53



Antwort auf Beitrag von kangaru

Oha, ich finde das eine Überschreitung, sobald nicht ALLE einstimmig dafür sind! Irgendwo sollte eine Grenze sein. Leider kann ich nicht weiterhelfen. Hast du schon gegooglet? Lg

von anna1979 am 22.09.2015, 20:23



Antwort auf Beitrag von anna1979

Hallo, der Elternbeirat kann sich selbstverständlich dafür einsetzen, er muss sich jedoch im Klaren sein, dass er nur beratende Funktion hat. Er kann also nichts erzwingen. Die Leitung / der Träger können trotzdem dagegen stimmen. Die Frage ist, ob das klug ist. Die Zwangsversetzung wird einen Grund haben (der muss den Eltern ja nicht mitgeteilt werden) und gegen Leitung und Träger anzukämpfen ist m.E. nicht unbedingt ratsam. Aber das muss der EB und alle Eltern darin selbst entscheiden. Jedes Bundesland hat übrigens ein Kindergartengesetz, in dem die Rechte des Elternbeirates aufgeführt sind. LG Philo

von Philo am 22.09.2015, 21:22



Antwort auf Beitrag von Philo

Art. 14 Elternbeirat (1) 1 Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. 2 Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen. (2) 1 Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. 2 Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge. (3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben. (4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet. (5) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben. Quelle: Bayerisches Kindergartengesetz, Art. 14

von Philo am 22.09.2015, 21:56



Antwort auf Beitrag von Philo

Ich habe mir das passende zu unserem Bundesland rausgesucht. Wir können nichts ändern, aber klären kann ich mit einigen der Punkte schon noch was! Danke nochmal

von kangaru am 23.09.2015, 06:57