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Vorschreibung der Steuerklassen

Thema: Vorschreibung der Steuerklassen

Hallo ihr, lange lese ich hier immer mal still mit und heute habe ich eine Frage, die mir sprichwörtlich Kopfzerbrechen bereitet. Also, schreibt das Jugendamt dem Unterhaltsschuldner vor, der verheiratet ist (dessen Frau arbeitet voll), welche Steuerklassen er nehmen muß?? Und wie ist das, wenn der Kindsvater wieder geheiratet hat mit den Steuerklassen?? Kann er die frei wählen?? Oder muß es zum Vorteil des Kindes sein?? LG das Romantiknudel

von Romantiknudel am 16.07.2013, 15:23



Antwort auf Beitrag von Romantiknudel

Das Jugendamt schreibt da nichts vor. Der Unterhaltsschuldner darf nicht in die 5 wechseln, weil er dann sein Einkommen aktiv verschlechtern würde (gleiches gilt für freiwillige Absenkung der Arbeitszeit oder freiwillige Kündigung). Tut der Unterhaltsschuldner es doch, dann wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes angerechnet, dass dazu führt die Berechnungsgrundlage wieder auf den alten Stand des Verdienstes (bzw. des Nettolohns bei LStKl 1 oder 4) zu heben und dem/den Kind/ern damit den höheren, vorherigen Unterhalt zu garantieren. In die 3 muss er nicht wechseln.

von shinead am 16.07.2013, 17:17



Antwort auf Beitrag von shinead

Weisst Du wie es aussieht wenn er von der 3 in die 4 wechseln will ? Wenn meine Unschulung beendet ist und eine Stelle gefunden, habe ich keine Lust das was ich bei der 5 weniger habe und er mehr, seiner Ex zu spendieren. Kann er da wechseln ohne dass sie ihm fiktiv weiter die 3 berechnen ?

von Sternenschnuppe am 16.07.2013, 19:14



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Auch das Jugendamt kann niemanden zwingen, in die 3 zu wechseln bzw., dort zu bleiben. Zumal das in vielen Fällen dann eine erhebliche Nachzahlung bedeuten kann. Also: 3 und 4 gehen, 5 geht nicht. 4 ist ja wie 1, da kann nichts dagegen gesagt werden. Gegen die aktive Verschlechterung in die Klasse 5 dagegen schon. Viele Grüße Désirée

von desireekk am 16.07.2013, 22:46



Antwort auf Beitrag von desireekk

Danke ! Dann schauen wir mal wie sich das so entwickelt.

von Sternenschnuppe am 16.07.2013, 22:53



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

... in einer "Doppelverdienerehe" kann er das sehr wohl! Voraussetzung für die Anrechnung des Splittingvorteils auf den zu zahlenden Kindesunterhalt ist, dass der Splittingvorteil allein auf die Einküfte des Unterhaltsverpflichteten zurückzuführen ist. Verdient also der Unterhaltszahler alleine, wird der Unterhalt gemäß seines Einkommens mit Berücksichtigung der LSKlasse 3 berechnet. Anders ist das bei einer Doppelverdienerehe. Der Splittingvorteil ergibt sich hier im durch die Wahl der Lohnsteuerklassen. Der Unterhaltspflichtige wählt die Steuerklasse III; die Ehefrau wählt die Steuerklasse V. Wäre auch hier der Splittingvorteil (genauer: der Vorteil aus der Wahl der Steuerklassen) ausschließlich dem unterhaltspflichtigen Ehegatten (mit der Steuerklasse III) zuzuordnen, finanzierte die zweite Ehefrau über die Steuerklassenwahl den Unterhalt der Kinder aus einer anderen Beziehung mit; denn sie hat als Folge der Steuerklassenwahl höhere Steuern zu tragen und der unterhaltspflichtige Ehemann muss deshalb weniger Steuern zahlen mit der Folge eines höheren Nettoeinkommens. Ihr könnt also die Steuerklassen mit einer Neuberechnung des Unterhalts wechseln. Schreib' Dir schon mal für das Jugendamt auf: Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 71/06 Da steht es drin.

von shinead am 17.07.2013, 15:42



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Ich denke, er darf jederzeit die Steuerklasse wechseln, nur darf sich der Wechsel nicht negativ auf den Unterhalt auswirken. Ihm würde dann also ein fiktives Einkommen angerechnet.

von Pamo am 18.07.2013, 11:45



Antwort auf Beitrag von Pamo

Was ja aber sehr unfair wäre. Klar, geht er in die 5 geht das nicht, aber 4/4 geht wie ich das verstanden habe.

von Sternenschnuppe am 18.07.2013, 11:47



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Ich versteh schon was du meinst. Ich rate ja nur! Vorstellen kann ich mir aber, dass du dich quasi konkludent einverstanden erklärt hast, weil du ihm bisher deinen Steuervorteil geschenkt hast und damit ein Teil deines Einkommens übereignet. Ist halt die Frage wie das dann aussieht wenn du jetzt nicht mehr weiter schenken willst.

von Pamo am 18.07.2013, 13:22



Antwort auf Beitrag von Pamo

So wie ich das verstanden habe ist Sternschnuppes Mann derzeit Alleinverdiener, sie schult um. Daher MUSS er in die 3. Das Familieneinkommen besteht eben derzeit nur aus seinem Gehalt. Gut für die Unterhaltsbezieherin! Wenn sie arbeiten geht gehen beide in die 4 und der Unterhalt wird entsprechend angepasst, weil sie eben nicht für den Unterhalt vom Töchterchen verantwortlich ist. Das gefällt bestimmt der KM nicht, daher habe ich gleich das Urteil mitgeliefert. Da ist genau drin beschrieben, dass 4/4 in Ordnung geht, wenn beide arbeiten.

von shinead am 18.07.2013, 13:37