Frage:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Hallo Frau Bader,
mein Ziel ist es, dass mein Elterngeld nach der Steuerklasse 3 berechnet wird.
Meine Ausgangssituation: Beginn Mutterschutz am 29.01.18, in Steuerklasse 3 seit August 2017. Ich benötigen somit dringend den Monat Januar 2018 für die Elterngeldberechnung, um sechs Monate in Steuerklasse 3 zu sein.
Ich habe auf Empfehlung von test.de schriftlich vom 29.-31.01.18 auf meinen Mutterschutz verzichtet, um den Januar 2018 noch in meine Elterngeldberechnung einfließen lassen zu können.
Meine Elterngeldstelle sagte mir jedoch, dass dadurch trotzdem nicht der Monat Januar 2018 bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird (ohne Begründung). Haben Sie für mich Rechtsgrundlagen oder ähnliches die ich gegenüber meiner Elterngeldstelle vorlegen könnte?
Danke für Ihre Hilfe!
von
Birte1
am 16.01.2018, 10:33
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Ist das Kind zufällig noch im Januar 2018 geboren?
Dann ist die Aussage der Elterngeldstelle korrekt.
Der Geburtsmonat kann nie mit reingenommen werden, selbst wenn der Mutterschutz im Geburtsmonat beginnt.
Ist das Kind später als Januar geboren, dann muss die Elterngeldstelle den Zeitraum 02.2017 bis 01.2018 benutzen, wenn du das willst.
Zitat aus den Richtlinien BEEG für den §2b BEEG:
"Die berechtigte Person kann allerdings auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 verzichten (BSG-Urteil vom 18.08.2011, AZ B 10 EG 7/10 R). Der Verzicht kann gesondert für einzelne Ausklammerungstatbestände oder – ggf. auch innerhalb eines Ausklammerungstatbestandes – für einzelne Monate wirksam erklärt werden."
von
Dojii
am 16.01.2018, 10:41
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Nein, das Kind ist noch nicht geboren. Mein Mutterschutz beginnt am 29.01.18.
Die Möglichkeit des Verzichts der Ausklammerung ist leider seit kurzem gem. Aussage der Elterngeldstelle nicht mehr möglich.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az B 10 EG 9/15 R) hat die Möglichkeit aufgehoben:
2. Die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG, wonach Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld
aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern sind, ist zwingend. Die Elterngeldbehörde
darf nicht nach eigenem Ermessen zugunsten des Elterngeldberechtigten von ihrer Anwendung
absehen (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des
§ 2 Abs 7 S 6 BEEG aF in BSG vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R = BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 §
2 Nr 10). (Rn.33)
von
Birte1
am 16.01.2018, 10:58
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Nach dieser Rechtsprechung ist der Verzicht der Verschiebung eigentlich nicht mehr möglich. Da aber der die Elterngeldstellen das Elterngeld als Auftragsverwaltung bearbeiten, sind sie auf die Bundesweisung oder der Weisung der Fachaufsicht angewiesen.
Zur Zeit liegt in den meisten Bundesländern nur eine (ältere) anders lautende Weisung vor, die diese neue Rechtsprechung nicht anwendet.
Daher wird der Verzicht auf die Verschiebung zur Zeit noch von Elterngeldstellen zugelassen, die keine neue Entscheidungsrichtlinie erhalten haben.
Eventuell ist die für euer Kind zuständige Elterngstelle eine, die bereits eine neue offizielle Weisung erhalten hat. Dann ist das Ganze leider wirklich so.
von
Dojii
am 16.01.2018, 11:58
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Danke für Deine Info, aber das war nicht meine Frage.
Meine Frage ist mit welcher Rechtsgrundlage ich meiner Elterngeldstelle nachweisen kann, dass durch den Verzicht meines Mutterschutzes im Januar dieser Monat bei meiner Elterngeldberechnung berücksichtigt wird.
Ich habe aber glaube ich schon selber die Lösung gefunden:
§ 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat.
Da ich kein Mutterschaftsgeld im Januar durch den Verzicht des Mutterschutzes beziehe müsste der Monat bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Richtig?
von
Birte1
am 16.01.2018, 12:37
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Ah sorry, ich hatte dich falsch verstanden.
Ja, wenn du im Januar ganz normal weitergearbeitet hast, statt den freiwilligen Mutterschutz vor Geburt zu nutzen, dann darf der Monat auch nicht ausgeklammert werden.
Gültiger Nachweis dafür ist auch das Schreiben deiner Krankenkasse in dem steht, ab wann die Mutterschaftsgeldzahlung genau einsetzt.
von
Dojii
am 16.01.2018, 12:59
Antwort auf:
Rechtsgrundlagen zum Verzicht des Mutterschutzes i.V.m. Elterngeldberechnung
Ich habe mir nochmal den betreffenden § 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG angesehen.
Darin steht:
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte ODER Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat.
Ich habe zwar durch den Verzicht meines Mutterschutzes im Januar kein Mutterschaftsgeld erhalten, aber kann sich die Elterngeldstelle auf den Passus "in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte" berufen und somit den Monat Januar trotzdem ausklammern?
von
Birte1
am 18.01.2018, 11:20