Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Blubba am 09.01.2018, 5:14 Uhr

Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Hallo Zusammen,

ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wird, sich der Mutterschutz um die Anzahl der Tage entsprechend verlängert, sodass die 14 Wochen sichergestellt sind. Kann mir einer die dazugehörige gesetzliche Grundlage nennen? Im MuSchuG hab ich dazu nichts gelesen.

Besten Dank
Blubba

 
16 Antworten:

Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Sternchen080808 am 09.01.2018, 7:58 Uhr

Guten morgen, ich weiß zwar nicht genau wo das nachzulesen ist, aber ich kann es dir vllt etwas erklären.
Du bist 6 Wochen vor, und 8 Wochen nach der Entbindung, im Mutterschutz.Dieser wird immer angesetzt nach dem vorrausichtlichen entbindungstermin den der gyn im mutterpass einträgt. Sollte der Zwerg z.b. 2 Wochen vor dem errechneten Termin kommen, werden diese 2 Wochen "am Ende " dran gehangen! Man kann ja nicht immer genau sagen wann die Babys sich auf den weg machen.

Hoffe ich konnte dir helfen...

LG und alles gute

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von jala am 09.01.2018, 8:06 Uhr

Paragraph 3 Absatz 2 letzter Satz.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 09.01.2018, 8:27 Uhr

Danke jala. Da habe ich es überlesen. War wohl doch noch ein wenig früh heut.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 09.01.2018, 8:29 Uhr

Danke jala. Das hab ich wohl überlesen. War doch zu früh heut morgen.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Picwoman am 09.01.2018, 11:02 Uhr

Das steht im paragraph 6, Absatz 1 und nicht im paragraph 3
Das passierte aber bei meinem Sohn ganz automatisch, ich musste mich um nichts kümmern!

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von jala am 09.01.2018, 14:03 Uhr

In der Fassung vom 30.5.2017 steht es in Paragraph 3 und in Paragraph 6 ist das Verbot der Sonn- und Feiertagsgesetz geregelt?!
Ich denke mal die Fassung vom 30.5.17 ist die neueste.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 10.01.2018, 6:26 Uhr

Danke für die Antwort.
Ich habe von einer Bekannten gehört, die drei Wochen vor ET das Kind bekommen hat, aber anschließend nur die acht Wochen Mutterschutz danach bekommen.

Ist das richtig oder hätte sie Anspruch auf die drei entgangenen Wochen gehabt?

Viele Grüße blubba

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@Bubba

Antwort von Keksraupe am 10.01.2018, 7:26 Uhr

Sie hatte die 8 Wochen ab ET, nicht ab Geburt, oder?

Übrigens: kam das Kind mehr als 21 Tage zu früh bekäme sie sogar 4 Wochen oben drauf, also ab ET noch 12 Wochen

Als Beispiel

Sie hätte ET am 01.01. das Kind kommt aber 3 Wochen eher, dann hatte sie ja vorher "nur" 3 Wochen Mutterschutz. Also hat sie ab Geburt noch 11 Wochen, nämlich die 3 bis zum ET sowie die 8 nach ET

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 10.01.2018, 22:20 Uhr

Doch sie hatte 8 Wochen ab Geburt.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Danyshope am 10.01.2018, 22:33 Uhr

Kann passieren - wenn man freiwillig auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichtet hat. Vorgeburtlich ist nämlich freiwillig - den muss Frau nicht nehmen. Und manche verzichten auch weil es in seltenen Fällen Vorteile bringen kann.

Nur der nachgeburtliche ist Pflicht, deshalb hat da jede Frau mindestens 8 Wochen, in bestimmten Fällen auch 12 Wochen.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Danyshope am 10.01.2018, 22:36 Uhr

Davon ab gilt, wer die Mutterschutzbescheinigung zu spät abgibt hat auch Pech. Rückwirkend gilt nicht. Passiert öfters bei Frauen die sich noch in EZ befinden und wo dann sich das nächste Kind auf den Weg gemacht hat. Da denken sich viele, warum drum kümmern, ich bekomme ja eh nichts weil in EZ, also ist es egal. Und verschenken dann das Mutterschaftsgeld.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 11.01.2018, 6:22 Uhr

Was müsste ich denn machen um die vorgeburtlichen Wochen noch zu erhalten?

Das ist natürlich auch abhängig von de Elternzeit des Partners. Ich will ihm ja nicht die Wochen /Monate wegnhemen.Das höhere Mutterschutzgeld ist aber natürlich auch gut.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Danyshope am 11.01.2018, 7:10 Uhr

????

Sorry aber Elternzeit kannst du deinem Partner nicht "wegnehmen" - so oder so nicht. Elterngeld wird dir eh im Mutterschutz angerechnet - da kannst du so oder so nichts machen Davon ab, EG wird nach Lebensmonaten gezahlt, Wochen Mutterschutz entsprechend aber nicht 2 Lebensmonaten weil die wenigsten Monate aus 28 Tagen bestehen Etwas Spielraum ist da also eh immer, bevor man in den 3ten Lebensmonat geht mit dem EG.

Für den vorgeburtlichen, Du bekommst 6-7 Wochen vor ET vom Arzt eine Bescheinigung, diese gibst du beim AG und bei der KK ab, dann geht das mit dem Mutterschaftsgeld automatisch. Nach der Geburt bekommst du Geburtsurkunde und verschiedenen Kopien für verschiedene "Stellen", die gibst du zeitnah ab, dann läuft auch das automatisch. Sollte dein Kind die Voraussetzungen für 12 Wochen Mutterschutz haben, weil Frühgeburt oder Mehrlinge, bescheinigt das auch das KK.

Falls du dich in EZ vom älteren Kind befindest, meldest du deinem AG das du deine laufende EZ vorzeitig beendest und ab dem Tag x dann in Mutterschutz für das zweite Kind bist. Wie gesagt, im nachhinein geht das nicht mehr, da kannst du in dem falle nichts mehr machen. Du kannst erst ab dem Tag dann Mutterschutz beanspruchen ab dem du deinem AG das auch mitgeteilt hast. Vorgeburtlich bedeutete die 6 Wochen VOR Geburt.

Aber so ganz peile ich deine Frage echt nicht. Evtl sagst du mal ganz genau was bei euch jetzt das Problem ist.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 11.01.2018, 18:45 Uhr

Problem haben wir gar nicht. Ich fange nur grad erst an mich mit dem Thema zu beschäftigen. Es ist mein erstes Kind und ich bin erst in der 6 SSW.

Ich war nur verwundert als mir die Bekannte gesagt hatte, dass Sie keine 14 Wochen Mutterschutz hatte und ich einfach davon ausging das man die hat. Eben das, wenn mein Baby vor ET kommt, die Wochen hinten dran gehangen werden.

Wir wollen Elternzeit/geld plus mit den 14 Monaten nehmen. Meine Elternzeit beginnt natürlich ab der Geburt. Mein Mann möchte 3 Monate EZ nehmen. Den ersten Monat um mich zu unterstützen und dann zum Schluss den 11. und 12 Monat. Ich würde dann natürlich den 12. Monat schon wieder arbeiten gehen. Geplant ist hier eine Eingewöhnung von 30 Stunden die Woche. Aber das muss ich erst noch mit dem AG besprechen.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Danyshope am 11.01.2018, 20:50 Uhr

Dann solltest du die Bekannte fragen warum sie das nicht hatte.

Wie gesagt, normal ist es nicht. Woran es gelegen haben könnte, schrieb ich ja - evtl bestätigt sie dir ja einen der Punkte.

Tipp wäre, falls du nicht vor hast direkt in VZ wieder nach den 11 Monaten einzusteigen, dann nimm nicht nur ein Jahr EZ sondern 2 Jahre. Und teil dem AG mit das du planst nach dem 11ten Monat Teilzeit innerhalb der EZ zu arbeiten. Da du dann ja kein EG mehr bekommst - außer ihr nutzt noch die Partnerschaftsbonusmonate weil ihr beide in TZ arbeitet - kannst du ohne Einkommenseinbuße bis zu 30 Std die Woche innerhalb der EZ arbeiten. Vorteil ist, der AG kann dich nicht kündigen und du kannst jederzeit wieder beschließen daheim zu bleiben falls es mit der Eingewöhnung doch nicht so klappt. Dein VZ-Vertrag würde weiterhin ruhen, so das du auch noch keine endgültige Entscheidung treffen musst ob du dauerhaft in TZ arbeitest.

Vorteile bei 2 Jahren, Du benötigst nicht die Zustimmung des AG wenn du doch die EZ verlängern willst.

Und mit dem bereden mit dem AG hast du ja noch massig viel zeit.Du kannst ihm grob sagen was ihr plant, festlegen musst du dich aber noch lange nicht. Also warte damit auch in Ruhe ab.

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Re: Gesetzl. Regelung Mutterschutz

Antwort von Blubba am 12.01.2018, 5:35 Uhr

Ne 2 Jahre möchte ich nehmen. Ich gehe dann gleich wieder Vollzeit arbeiten, da ich nicht so lang aus dem beruf raus möchte.
Zumindest weiß ich jetzt in welchem Paragraph das steht, für den Fall das irgendwer was anderes erzählt.

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