Schwanger - wer noch?

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Bin neu hier, hätte eine Frage!

Thema: Bin neu hier, hätte eine Frage!

Hallo! Ich bin neu hier, verfolge die Seiten aber schon länger mit großem Interesse. Ich hoffe mal, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich arbeite im Schichtdienst in einem Kinderheim und meine Frage wäre nun, ab welcher SS-Woche man keine Nachtschichten und Sonn-und Feiertagsarbeit mehr machen darf? Danke schon mal im Voraus und euch allen einen guten Rutsch! :-)) Manu

Mitglied inaktiv - 30.12.2003, 15:47



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Soweit ich weiß, ist das seit man im Geschäft bekannt gibt das man schwanger ist! Da gilten dann die Schutzbedingungen für SChwangere! Kannst du dich nicht beim Betriebsrat oder sowas erkundigen??? Grüßle Manu*

Mitglied inaktiv - 30.12.2003, 15:59



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Mutterschutz genießt Du ab dem Moment, wo Du der Geschäftsleitung Deine Schwangerschaft mitteilst, das solltest Du aus eigenem Interesse möglichst zeitig tun. Ab dem Zeitpunkt fallen z. B. Nachtschichten für Dich flach... Noch eine schöne SS und einen guten Rutsch ins neue Jahr! lg helene

Mitglied inaktiv - 30.12.2003, 16:18



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Mutterschutzgesetz 2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

Mitglied inaktiv - 30.12.2003, 16:44



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um ganz sicher zu gehen, kannst du doch hier im recht- forum nachfragen

Mitglied inaktiv - 30.12.2003, 23:07