Teenies

Forum Teenies

schulfrei für Urlaub / dachte das sei verboten

Thema: schulfrei für Urlaub / dachte das sei verboten

Habe gerade mitbekommen, dass Nachbarn von uns mit ihrer Tochter außerhalb der Ferien für 2 Wochen in den Urlaub geflogen sind. Ist wohl auch von der Schule genehmigt. Welche Gründe sie dort angegeben haben, weiß ich nicht, aber ich weiß, dass es keine Familienfeiern oder dergleichen sind ( zumindest nichts was der Wahrheit entspricht). Dachte immer so etwas wäre verboten? Also ich könnte das nicht mit meinem Gewissen vereinbaren. Und ich weiß gar nicht, was für Gründe man da bei der Schule angibt, damit man das genehmigt bekommt??? LG

von laina01 am 06.06.2015, 14:03



Antwort auf Beitrag von laina01

Also an unserer Schule ist es üblich einige freie Extratage zu bekommen. Ich nehme an der Stoff muss eben nachgearbeitet werden. Außerdem bekommt man mit einem Vorzug im Zeugnis einen Gutschein für 3 freie (schularbeitenfreie) Tage.

von Lauch1 am 06.06.2015, 14:18



Antwort auf Beitrag von laina01

Wir kennen die Leute nicht und wir wissen nicht, was mit der Schule besprochen wurde. Was sollen wir also sagen??? Jeder macht das, was er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Was möchtest du hören - ja, ist normalerweise verboten. Und nun? Immer dieses Gejaule über andere Leute - heute nervt es mich besonders, muss an der Hitze liegen.

von kanja am 06.06.2015, 15:26



Antwort auf Beitrag von kanja

nah ja wenn es Genehmigt wurde dann 'hutab* vor dieser Schule du kannst nicht alles wissen ist doch Egal WARUM WSIO WARUM ein Mädchen aus unserer Nachbarschaft hat auch 2 Wochen Frei bekommen weil es Leukämie hat und die Geschwister haben dann auch Frei bekommen um einfach Urlaub zu machen bvor die Kleine ins KH muss .. Ihr wisst die Gründe nicht es wurde Genehmigt und wenn nichts Krankhaftes daihinter steckt was ich auch hoffe, dann ist das deren Sache den Stoff nach zu holen..und wenn sie erwischt werden ohne Genehmigung dann kostet das einiges..

Mitglied inaktiv - 06.06.2015, 16:20



Antwort auf Beitrag von kanja

Wir haben hier 16 °C. Freunde von uns haben über Jahre ihre Kinder zum Winterurlaub legal von der Schule freistellen lassen. Hier gibt es nämlich nur Weihnachts- und Osterferien. Der Rektor der entsprechenden Schule hat es immer abgenickt. Bei unseren Kindern ginge es nicht. Da zicken sie schon bei Sportwettkämpfen. Trini

von Trini am 07.06.2015, 15:12



Antwort auf Beitrag von laina01

Geh doch zur Polizei.

Mitglied inaktiv - 06.06.2015, 16:15



Antwort auf Beitrag von laina01

Vermute ich, unsere Schule genehmigt das auch, wenn nachweislich nicht Strandurlaub auf Malle gemacht wird, sondern z.B. ein Städtetrip durch die Vereinigten Staaten. Außerdem ist es auch schon vorgekommen, dass ein Vater beruflich nach China Reisen musste und dazu die ganze Familie mitgenommen hat. Warum eine Schule solche, oft einmalige Gelegenheiten, verbieten sollte, nur damit es keine neidischen Nachbarn gibt erschließt sich mir nicht. Im übrigen braucht man gar keine Ausreden zu erfinden, denn wenn man offen und ehrlich sein Anliegen vorträgt, gibt es auch nichts, was man mit seinem Gewissen vereinbaren müsste. Der Diavortrag des Klassenkameraden meiner Tochter ist uns heute noch in Erinnerung und den selbstgestalteten Bildband über Amerikas Sehenswürdigkeiten, den er der Schule geschenkt hat, gefällt immer wieder den Nachfolgegenerationen in der Schulbibliothek. Und ich bin mir sicher, er hat in den drei Wochen 'Urlaub' mehr fürs Leben gelernt, als es in der Schule möglich gewesen wäre.

von Curly-Cat am 06.06.2015, 18:10



Antwort auf Beitrag von laina01

die Schule das einsieht, die den Stoff dort auch machen was spricht dagegen ? Manche Situationen sind so dass es nicht anders geht wir sind auch schon später heimgefloge und die Kinder ware schulbefreit man muss es eben gut begründen Ich denke zB wenn ne Familie ne Reise gewinnt kann man das auch machen wie bei Freunden von und das Geschwisterkind ne Therapie im Ausland hat und alle mitgehen je nach Rektor gehts mal und mal nicht gerade Privatschulen sind da auch großzügiger Als Eltern wäre mir nur wichtig dass wirklich die Schule nicht leidet dagmar

von Ellert am 06.06.2015, 22:26



Antwort auf Beitrag von Ellert

da unsere Schule mal bei der Einschulung gesagt hat, es sei per Schulgesetz nicht erlaubt! Ich habe mich noch nie mit dem Thema beschäftigt, habe mich einfach nur gewundert, dass es genehmigt wurde. Außerdem habe ich mir gedacht, wenn es verboten ist(wäre), könnte ich das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren( gut das muss natürlich jeder selber mit sich vereinbaren).

von laina01 am 07.06.2015, 13:15



Antwort auf Beitrag von laina01

Das kommt aufs Bundesland an. Schulrecht ist immer noch Ländersache. Im NRW-Schulrecht werden Beurlaubungen recht restriktiv gehandhabt. Was der Schulleiter - in dessen Entscheidungskompetenz die Beurlaubung im Regelfall liegt - daraus macht, ist seine Sache.

von Julie am 07.06.2015, 13:48



Antwort auf Beitrag von laina01

... ist es nur aus wichtigen Gründen erlaubt, also nicht "einfach so". Je nach Bundesland stehen mehr oder weniger explizite Gründe in den Gesetzestexten und Verordnungen aufgelistet. Unten mal ein Beispiel aus Brandenburg, da steht das schon ziemlich genau drin. In NRW steht es nicht so genau. Wir haben z.B. unsere beiden jüngeren Kinder mal zwei Wochen beurlaubt bekommen, um das ältere Geschwisterkind nach dem einjährigen Schüleraustausch abzuholen. Ist sicherlich auch nicht selbstverstänlich, und da spielt dann sicher auch eine Rolle - ob die Schüler gut in der Schule sind oder auf der Kippe stehen - ob man den Schülern zutraut, das Verpasste nachzuholen - ob die Familien engagiert und kooperativ sind, oder immer Extrawürste haben wollen ohne selbst was tun zu müssen - ob es sich um eine Ausnahme für etwas Einmaliges handelt oder um den jährlichen Urlaub usw. usf. Wir hatten neulich eine Familie aus Kanada zu Besuch, die Homeschooling für ihre 5 Kinder machen - schadet denen auch nicht. Nicht immer ist die Schule der einzige Ort, an dem man etwas lernt. LG sun Aus: Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten: "(1) Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch des Unterrichts oder anderer teilnahmepflichtiger schulischer Veranstaltungen kann nur aus besonderen Gründen auf schriftlichen Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Der Antrag soll rechtzeitig gemäß den Vorgaben der Schule eingereicht werden, so dass dieser eine angemessene Bearbeitungsfrist zur Verfügung steht. Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Aus­bildungs- oder Arbeitsverhältnis dürfen nur im Einvernehmen mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte beurlaubt werden. Kriterien für die Entscheidung über die Beurlaubung können der angegebene Grund, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe, bei lang­fristigen Beurlaubungen die Dauer der beantragten Beurlaubung und die Folgen für die Fortsetzung des Bildungsganges sein. (2) Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe: wichtige persönliche oder familiäre Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuch oder Behördengang, sofern sich dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchführen lässt, die Mitwirkung an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben, die nicht schulische Veranstaltungen sind, der Schulbesuch im Ausland, insbesondere die Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen, die Berufsberatung und die Teilnahme an Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung in angemessenem Umfang, die Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen und die Teilnahme an Auswahlverfahren - nicht aber an Arbeitseinsätzen im Betrieb - für Schülerinnen und Schüler der Abgangsklassen bei Nachweis der persönlichen Einladung, wenn dies in der unterrichtsfreien Zeit nicht möglich ist, Heilkuren und Erholungsreisen, sofern diese ärztlich verordnet sind, die Teilnahme an Veranstaltungen der schulischen Mitwirkung gemäß Teil 7 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes, § 84 Absatz 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt, die Teilnahme gewählter Vertreterinnen und Vertreter an Veranstaltungen von Parteien, Organisationen und Verbänden. Schülerinnen sollen nach der Geburt eines Kindes im Anschluss an die Frist gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes einmal während ihrer gesamten Schulbesuchszeit für die Dauer von bis zu einem Jahr beurlaubt werden, wenn sie ihr Kind selbst betreuen möchten. Dies gilt nicht für Schülerinnen im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, da diese gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Elternzeit beanspruchen können. (3) Schülerinnen und Schüler können für die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten beurlaubt werden, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird. Sie sollen beurlaubt werden für die Teilnahme an Kirchentagen ihres Glaubens, soweit nicht vorrangige schulische Belange dem entgegenstehen. Sie sind an den nachfolgend aufgeführten kirchlichen Feiertagen und Gedenktagen ihrer Religionsgemeinschaft auf Wunsch ihrer Eltern, bei Volljährigkeit auf ihren eigenen Wunsch, zu beurlauben. Für die Beurlaubung an den in Buchstaben a bis d genannten Feier- und Gedenktagen bedarf es keines schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1. Die Leiterin oder der Leiter der Klasse oder Lerngruppe ist mindestens drei Tage vorher zu informieren. Schülerinnen und Schüler evangelischen Bekenntnisses sind am Buß- und Bettag stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben. Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an Fronleichnam - beweglicher kirchlicher Feiertag (Donnerstag nach Trinitatis), Allerheiligen - 1. November Sie sind stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben an Heilige Drei Könige - 6. Januar, Fest der Apostel Peter und Paulus - 29. Juni, Allerseelen - 2. November, Maria Immaculata (Hochfest der Gottesmutter) - 8. Dezember, Aschermittwoch - beweglicher Feiertag. Schülerinnen und Schüler jüdischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen: Jüdisches Neujahrsfest (Rosch Haschana) - bewegliche jüdische Feiertage 2 Tage, Versöhnungstag (Jom Kippur) - 10. Tag nach dem jüdischen Neujahrsfest 1 Tag, Laubhüttenfest (Sukkot) - bewegliche jüdische Feiertage 2 Tage (1. und letzter Tag des Festes), Pessachfest - bewegliche jüdische Feiertage 4 Tage (1.,2.,7. und 8.Tag des Festes), Schlussfest (Schemini Azeret) - beweglicher jüdischer Feiertag 1 Tag Fest der Gesetzesfreude (Simchat Thora) - beweglicher jüdischer Feiertag 1 Tag Wochenfest (Schawout) - bewegliche jüdische Feiertage 2 Tage. Schülerinnen und Schüler islamischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen: Fest des Fastenbrechens (Seker Bayrami/Idul Fitr) - beweglicher islamischer Feiertag 1 Tag (1. Tag des Festes) Opferfest (Kurban Bayrami/Idul Adha) - beweglicher islamischer Feiertag 1 Tag (1. Tag des Festes). (4) Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig, insbesondere wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können. Ausnahmegenehmigungen sind auch möglich für Studierende im Zweiten Bildungsweg, die berufstätig sind und aus beruflichen Gründen ihren Urlaub nicht während der unterrichtsfreien Zeit antreten können."

von sun1024 am 07.06.2015, 23:25



Antwort auf Beitrag von laina01

Eine Freundin meiner Tochter hatte im Januar 3 Wochen Urlaub um verwandte in der Heimat , Indien zu besuchen. Es gibt sicher Gründe warum der Urlaub jetzt ist und warum die Schule das genehmigt hat.

von kati1976 am 07.06.2015, 19:06



Antwort auf Beitrag von kati1976

Also unsere Tochter hat das auch genehmigt bekommen. Sie war im letzten Jahr mit ihren Großeltern 2 Wochen in Florida. Die Fliegen jedes Jahr dort hin, allerdings natürlich außerhalb der Ferien. Und unsere Tochter wollte unbedingt mal mit. Da ich selber Flugangst habe, hätten wir ihr diesen Traum nicht erfüllen können. Wir haben einen Antrag bei der Schule gestellt und dieser wurde aufgrund ihrer guten Leistungen und das es ja gut für Ihre Englischkenntnisse ist genehmigt. Sie musste dann für den Englischunterricht ein ausführliches Referat halten über ihren Aufenthalt dort. Den natürlich auch alle ganz spannend fanden.

von leajoha am 07.06.2015, 19:51



Antwort auf Beitrag von laina01

Sofern keine Schulpflicht mehr besteht und die Schule bezüglich Noten/Beurteilung keine Bedenken äußert, wäre es im Prinzip möglich.

von Alexa1978 am 07.06.2015, 19:47



Antwort auf Beitrag von laina01

Hallo! Darüber würde ich mal nicht den Kopf zerbrechen. (Fast) in jedem Gesetz steht das Wort "grundsätzlich ...." drin, was nichts anderes bedeutet, als dass doch begründete Ausnahmen möglich sind. Bei 2 Wochen "Urlaub" in der Schulzeit wird vermutlich nicht die Lehrerin, noch nicht einmal der Schuldirektor sondern eher das Schulamt entschieden haben in einem längeren Akt der Überlegung. Offensichtlich war die Begründung soooo gut, dass es geklappt hat. LG, 2.

von 2auseinemholz am 08.06.2015, 09:23



Antwort auf Beitrag von 2auseinemholz

Da mein Mann und ich nur in den Weihnachtsferien dieses Jahr Urlaub machen können und wir gerne mit unserem Sohnemann eine Karibikkreuzfahrt gemacht hätten, haben wir bei der Schule beantragt, dass er schon 2 Tage vorher oder nach den Ferien frei bekommt. Das Problem ist nämlich, dass die Karibikkreuzfahrten über Weihnachten und Silvester entweder schon vor Beginn der Ferien NRW anfangen oder Rückflug erst nach den Ferien ist. Da wir sehr gehofft haben, dass wir das von der Schule genehmigt bekommen, da Thies auch ein sehr guter Schüler ist und wir die Situation auch erklärt haben, dass wir beide voll berufstätig sind (sind selbständig) und dieses Jahr für uns nur Weihnachten Urlaub möglich ist, haben wir einen Antrag bei der Schule gestellt. Leider ist die Schule sehr streng und hat das nicht genehmigt. Argumentation war, wir könnten uns ja ein anderes Ziel aussuchen oder eine andere Art von Urlaub! Sie genehmigen so etwas grundsätzlich nicht, außer bei wichtigen Familienfeiern (auch nur bei nahestehenden Verwandten) oder Beerdigung. Ich ärger mich sehr, dass ich so ehrlich war und gefragt habe. Sonst hätte ich ihn jetzt einfach 2 Tage krank gemeldet oder vielleicht die Ausrede erfunden, wir hätten eine Familienfeier! Liebe Grüße S.

von sohnemann01 am 08.06.2015, 11:42



Antwort auf Beitrag von sohnemann01

Ich hab schon öfters das Wochenende verlängert und immer ehrlich gesagt Kind braucht frei weil wie da gerne wegfahren oder bin mal nen Tag später von den Ferien heimgeflogen, auch vorher gesagt Wenn die Dich am Flughafen erwischen gibt es da echt Ärger und in berlin stehen die auch ab und an mal, ich hatte dann die Befreiung dabei dagmar

von Ellert am 08.06.2015, 14:05



Antwort auf Beitrag von Ellert

Reicht dann der schleswig-holsteiische Perso, wenn manab/an Berlin fliegt? Weder in HAM, noch in FRA noch in DUS sind wir jemals gefragt worden. Trini

von Trini am 08.06.2015, 16:02



Antwort auf Beitrag von Trini

mir wars zu heikel, ich hatte den Wisch dabei dagmar

von Ellert am 09.06.2015, 20:32



Antwort auf Beitrag von Ellert

Da (wie ich gelernt habe) im Pass keine Adresse steht, müssen wir die Persos der Kinder dabei haben, wenn wir von TXL fliegen???? Habe gerade bei Schulferien.org nachgeschaut: Wenn wir Fliegen, sind in Berlin und Brandenurg auch Ferien. Und wenn wir zurück kommen (eine Woche nach Eurem Ferienende zwar) ist Sonntag. Trini

von Trini am 10.06.2015, 11:32



Antwort auf Beitrag von Trini

Ich lann mir schon vorstellen dass man als Polizei mit den Namen auch rausfinden kann wo die wohnen, oder ? Wenn ich meinen Namen sage bekommt die Polizei auch raus ob ich nen Führerschein habe denn da bin ich oft schon ohne kontrolliert worden dagmar

von Ellert am 12.06.2015, 12:39