Geschrieben von Zwurzenmami am 10.11.2017, 9:38 Uhr |
Kindergeldbescheid
Gestern kam der Kindergeldbescheid für unsere Große.
Mein Mann hat letzten Monat den Antrag nebst Arbeitsvertrag unserer Großen selbst zur Kindergeldstelle gebracht und da wurde ihm schon gesagt, dass wir das Kindergeld für sie für einen Monat zurückzahlen müssen, ist mir ja auch klar. Steht uns ja nicht zu, da das Kind arbeitet, damit meine ich jetzt keinen 450 € Job oder FSJ. Sie verdient rund 1000 € im Monat.
Nun kam gestern der Bescheid und ab November kriegen wir für sie Kindergeld in Höhe von 192 €.
Mein Mann will nichts unternehmen, aber ich hab schon gesagt, dass er nächste Woche hinfahren soll. Ich hab keine Lust das dann irgendwann, wenn denen das auffällt, zurückzuzahlen.
Oder haben die Recht und uns steht das KG zu?
Re: Kindergeldbescheid
Antwort von Trini am 10.11.2017, 12:16 Uhr
Schau doch mal, was auf den Job eurer Tochter zutrifft.
Quelle:
http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
Keine abgeschlossene Berufsausbildung/kein abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:
während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.
Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Kind befindet sich in Ausbildung/Studium
Damit ein Kind, dass sich in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, in der Altersphase zwischen 18 und 25 Kindergeld erhält, muss die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein.
Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.
Ausführlichere Informationen zum Thema – vor allem zur Differenzierung von Erst- und Zweitausbildung – gibt es unter Kindergeld in Ausbildung.
Anerkannte Schulformen
Die Familienkasse erkennt folgende Schulformen zur Ausbildung/zum Studium an:
Allgemeinbildende Schule
Fachoberschule
Berufskolleg/Berufsfachschule
Berufsakademie
Hochschule/Universität
Fachhochschule
Betriebliche Ausbildung
Falls es innerhalb der Ausbildung/während des Studiums aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen kommt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen. Nicht zulässig sind allerdings Unterbrechungszeiten, die der Kinderbetreuung nach Ende des Mutterschutzes dienen – Stichwort Elternzeit.
Übergangszeit nach dem Schulabschluss
Zwischen dem Schulabschluss und einer anschließenden Berufsausbildung besteht weiterhin Kindergeldanspruch, jedoch nur für einen Zeitraum über vier Monate. Diese Übergangsregelung gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und
Lehre/Berufsausbildung
Studium
Wehr- bzw. Zivildienst (zum 01.07.2011 ausgelaufen) oder einem entsprechenden Ersatzdienst
Europäischem Freiwilligendienst oder Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz
einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr
Egal welchen beruflichen Weg das Kind einschlägt: Werden Dienst, Berufsausbildung oder Studium nicht angetreten/begonnen, erlischt der Kindergeldanspruch.
Apropos Studium,
Antwort von Ellert am 10.11.2017, 15:33 Uhr
mich hat meine Große gefragt ob die Nachbarstochter weiter Kindergeld bekäme
die gerade die bachelorarbeit schreibt, danach aber in dem Job nicht arbeiten will und ne zweite Lehre macht, aber erst dann im Sommer ( 22 Jahre alt)
Geht ja auch um die Familienversicherung, zwischendurch hat sie nur einen 450.- Eurojob
( die Mutter hatte wohl meine gefragt)
Ich dachte immer Kindergeld gibt es nur bis zur ersten Ausbildung und dann wenn die zweite darauf aufbaut...
dagmar
Das....
Antwort von Trini am 10.11.2017, 16:15 Uhr
sind auf jeden Fall die Bedingungen für Unterhalt von den Eltern.
Trini
Re: Das....
Antwort von Bookworm am 14.11.2017, 7:53 Uhr
Bei mir (Abi/Lehre) ging im Studium das Kindergeld weiter und elternunabhängiges Bafög gabs nicht, "weil ja klar wäre, dass Abiturienten irgendwann studieren".
Da "galt" die erste Ausbildung quasi nicht...
Re: Das....
Antwort von Zwurzenmami am 14.11.2017, 10:53 Uhr
wir kriegen das Kindergeld weiterhin, da das Kind als ausbildungssuchend geführt wird, selbst wenn sie 8.000 € verdienen würde, würden wir es kriegen.
Mein Mann war gestern extra da und hat nachgefragt. Larissa gibt ihre Bewerbung für die Schule am 27.11. ab und dann wird sie hoffentlich auch den Platz bekommen
Re: Das....
Antwort von Lucylu am 15.11.2017, 21:34 Uhr
Ja, das ist auch richtig so. Solang das Kind ausbildungssuchen ist (Schule, Studium, Ausbildung...) gibt es Kindergeld. In der Ausbildung natürlich auch;-)
Eine Erwerbstätigkeit muss nur angegeben werden, wenn das Kind bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat! (dann gibt es die Grenze 20 Stunden/Woche darf nicht überschritten werden)
Lg
Re: Apropos Studium,
Antwort von Lucylu am 15.11.2017, 21:47 Uhr
Huhu!
Wenn sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet (das Einkommen ist unrelevant), kann sie auch bis zum Beginn der 2. Ausbildung (und während der Ausbildung natürlich auch;-) Kindergeld bekommen. Die Ausbildungen müssen nicht aufeinander aufbauen.
LG
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