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Geschrieben von Oxana3101 am 16.12.2015, 12:59 Uhr

Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit?

Hallo zusammen,

ab Februar 2016 bin ich nicht mehr in der Elternzeit, aber weiterhin zu Hause mit dem meinem Sohn. Nebenbei mache ich eine Abendschule die zwei mal in der Woche ist.
Ich hatte mal gehört das man nach der Elternzeit wieder das Arbeitslosengeld 1 beantragen kann bzw. hatte das eine Freundin von mir gemacht.
Unser Sohn sollte, wenn es klappt, mit 1,5 Jahren halbtags in den Kindergarten.
Mich würde interessieren wie viel Geld man dann bekommt wenn man wieder Arbeitslosengeld 1 beantragt? Kennt sich damit jemand aus?
Vor der Geburt war ich bereits ein Jahr arbeitslos gemeldet weil ich eigentlich da eine zweite Ausbildung machen musste, die ich allerdings wegen der Schwangerschaft doch absagen musste. Bzw. war ich 1 Jahr und ca. 2 Monate arbeitslos gemeldet. Harz 4 habe ich gar nicht erst beantragt da ich sowieso nichts bekommen hätte weil mein Mann gut verdient.
Wenn ich also jetzt wieder ALG 1 beantrage, bekomme ich dann wieder denselben Betrag wie beim ersten mal bzw. vor der Schwangerschaft oder wird das gar nicht mehr berücksichtigt und ich bekomme dann einen Minimalbetrag?

 
4 Antworten:

Re: Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit?

Antwort von fünf-kleine-hüpfer am 16.12.2015, 13:01 Uhr

Du bekommst dann deinen Restanspruch, soweit einer vorhanden ist. Ruf doch einfach bei eurer Agentur an und frage.

Melden würde ich mich auch ohne Anspruch, da diese Zeiten trotzdem der Rente gemeldet werden.

LG

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Achtung, solltest Du noch Anspruch haben, musst Du ggf. Nachweisen, dass

Antwort von peekaboo am 16.12.2015, 13:06 Uhr

Dein Kind auch betreut ist. Solltest Du vor der SS Vollzeit gearbeitet haben und kannst jetzt nur noch TZ bekämst Du auch nur anteilmäßig ALG

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Re: Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit?

Antwort von Oxana3101 am 17.12.2015, 8:40 Uhr

Nein, nein. Die Elternzeit zählt als hätte man gearbeitet. Man kann das ALG 1 wieder vom neuen beantragen und diese läuft dann ein Jahr.

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Oxana, das ist nicht so!

Antwort von wolke76 am 17.12.2015, 14:47 Uhr

Die Elternzeit wird als Anrechnungszeit in die Rahmenfristen mit eingerechnet, das stimmt. Das bedeutet aber lediglich, dass eine Elternzeit, also eine Zeit, in der man nicht arbeitet und einzahlt, den grundsätzlichen Anspruch nicht erlöschen lässt, eben weil man wegen der Kindererziehung zu Hause war und nicht aus Jux und Tollerei.

Beispiel: Man hat jahrelang gearbeitet und geht in Elternzeit für drei Jahre. Nach Rückkehr in den Job erhält man die Kündigg. Für den ALG Anspruch muss man innerhalb der letzten 2 Jahre gewisse Anwartschaften erfüllen. Theoretisch kann man keine Zeiten der Tätigkeit nachweisen, weil man Elternzeit hatte und hätte keinen ALG Anspruch. Das wollte der Gesetzgeber aber nicht und sieht somit die Elternzeit anrechnungsfähige Zeit vor. Sprich, ERARBEITEN muss man sich den Anspruch freilich vorher. Er geht einem durch die Elternzeit nur nicht verloren so wie es der Fall wäre, wenn man aus der Tätigkeit in einen dreijährigen unbezahlten Urlaub zwecks Weltreise ginge. DANN hätte man nämlich keinen Anspruch.

Es ist keinesfalls so, wie du denkst! Das hieße man würde sich durch jede Elternzeit neue ALG Ansprüche sichern ohne einen einzigen Cent in die Versicherung einzuzahlen. Absoluter Unsinn!!! Wenn dein Anspruch vor deiner Elternzeit erschöpft war, hast du jetzt keinen ALG Anspruch mehr, wenn du nicht versicherungspflichtig gearbeitet hast zwischendurch. Du hast maximal einen Restanspruch! Wenn du insgesamt 12 Mon. Anspruch hättest, aber 10 bekämst vor der Elternzeit, dann bekommst du die restlichen 2 nun noch. Definitiv aber nichts, was darüber hinausgeht!

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