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Geschrieben von sechsfachmama am 03.04.2014, 21:30 Uhr

hm ... hab inzwischen u. a. das hier gefunden

http://www.antispam-ev.de/wiki/Werbeanrufe_an_Gewerbebetriebe

da steht u. a.
Wann ist Telefonwerbung an Gewerbetreibende zulässig?

Werbeanrufe an Geschäftsbetriebe sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand der Werbung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kernbereich der vom Adressaten ausgeübten Geschäftstätigkeit steht, und (!!!)
wenn ein konkreter Anlass dafür besteht, dass der Adressat mit dem Werbeanruf vermutlich oder tatsächlich einverstanden ist.


und dann weiter als erklärung

Einige Beispiele zur Verdeutlichung

Unzulässig ist ein Werbeanruf an ein Autohaus, wo Trinkwasserspender für die Kunden oder Druckertinte/Toner etc. angeboten wird. Trinkwasser/Toner gehören nicht zum Kerngebiet der ausgeübten Geschäftstätigkeit des Autohauses, daher: kein Sachbezug zur ausgeübten Geschäftstätigkeit vorhanden, daher: Werbeanruf verboten.

Zulässig ist ein Anruf eines Gebrauchtwagenhändlers an das Autohaus zwecks einer Kaufanfrage von Fahrzeugen durch den Gebrauchtwagenhändler. Begründung: sachlicher Bezug zum Kerngeschäft ist gegeben, und konkreter Anlass ebenfalls, denn der Autohändler dürfte am Verkauf der Fahrzeuge grundsätzlich interessiert sein.

Wäre umgekehrt der Anruf als Angebot zum Ankauf von Fahrzeugen erfolgt, würde hier die Sache schon ganz anders aussehen. Der Sachbezug wäre zwar gegeben, nicht aber der konkrete Anlass, denn es ist überhaupt nicht gesagt, dass der Autohändler überhaupt Interesse am Ankauf weiterer Gebrauchtfahrzeuge hat.

Hier darf also ein "konkludentes Einverständnis" mangels eines konkreten Anlasses nicht angenommen werden. Daher ist der Telefonanruf hier unzulässig. Wäre dies nämlich zulässig, dann dürfte der Autohändler wegen Werbung für den Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen von sämtlichen Gebrauchtwagenhändlern bundesweit angerufen werden - und das kann nun wirklich nicht im Sinne des UWG sein. Daher hat auch der BGH seit Jahren in mehreren Entscheidungen diese ganz wichtige Einschränkung mit dem "konkreten Anlass" in die Rechtsprechung mit eingebracht.

Ein konkreter Anlass für ein "konkludentes Einverständnis" in den Werbeanruf kann z.B. dann angenommen werden, wenn bereits eine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht. Ruft der Gebrauchtwagenhändler einen Autohändler an, der ihm schon oft Gebrauchtfahrzeuge abgekauft hat, dann kann ein konkludentes Einverständnis zu diesem Anruf angenommen werden. Tatsächlich würde sich dann auch wohl kaum jemand daran stören.

Nehmen wir aber mal als Beispiel einen Architekten und eine Aufzugsfirma, die neue Aufträge zur Installation von Aufzügen sucht, und die dazu Werbeanrufe an Architekten durchführen lässt. Allein die Tatsache, dass der Architekt Gebäude plant und dabei im Rahmen seiner Tätigkeit auch mit der Planung der Aufzugsanlagen befasst ist, rechtfertigt noch nicht ein konkludentes Einverständnis in einen Werbeanruf seitens einer Aufzugsfirma, besonders dann nicht, wenn vorher keine Geschäftsbeziehung bestanden hat. Es fehlt hier am konkreten Anlass, der ein Interesse an diesem Werbetelefonat vermuten lässt. Würde es diese Einschränkung mit dem geforderten "konkreten Anlass" nicht geben, dann dürfte der Architekt bundesweit von jedem Zementhersteller, von jedem Bauingenieur, von jedem Zimmermann, von jedem Baustoffhersteller, von jedem Fensterbauer, von jedem Klempner, von jedem Elektriker, von jedem Dachdecker u.s.w. angerufen werden. Mit Sicherheit käme er dann überhaupt nicht mehr zu einer regelmäßigen Arbeit, und er müsste eine Telefonkraft nur damit beschäftigen, den ganzen Tag lang sämtliche Werbetelefonate entgegenzunehmen.

Das kann nicht Sinn des UWG sein, und daher auch die ganz wichtige Einschränkung mit dem "konkreten Anlass". Diese wichtige Einschränkung ist vielen nicht bekannt, daher auch die vielen falschen oder auch missverständlichen Aussagen zum Thema "Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden".

Wenn der Architekt dagegen folgende Annonce in der Zeitung aufgibt: ...
Für großes Bauprojekt in der ...straße suchen wir den günstigsten Anbieter für die dort zu installierenden 5 Aufzugsanlagen. Bitte Angebote per Post oder per Telefon an...

...dann gibt er damit natürlich sein konkludentes Einverständnis zur Abgabe des Angebotes per Telefon. Fehlt jedoch die Bitte um die Abgabe des Angebots per Telefon, dann hat der Architekt auch mit dieser Annonce nicht sein konkludentes Einverständnis in einen Anruf einer Aufzugsfirma gegeben, sondern er erbittet die Angebote per Post.


und ich lese daraus, dass bei so einem Anruf ein "Sachbezug zur ausgeübten Kerntätigkeit" gegeben sein muss - und das ist in dem Fall sicher nie gegeben.
Denn ich kontaktiere dann jegliche Firmen aus jeglichen Branchen zwecks Gas/Stromverträgen und nicht das Autohaus, weil ich einen Gebrauchtwagen habe oder den Getränkeverkäufer, weil ich meinen hausgemachten Saft vermarkten möchte über ihn.

und ...
Wäre dies nämlich zulässig, dann dürfte der Autohändler wegen Werbung für den Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen von sämtlichen Gebrauchtwagenhändlern bundesweit angerufen werden

finde ich dann noch verschärfter - denn selbst branchentypische Anrufe sind lt. der Formulierung dann ja nicht erlaubt.
Da frage ich mich, wie will man als Gewerbetreibender überhaupt "werbende Anrufe oder tel. Angebote" machen, wenn dies auch verboten ist.
Ich muss mir ja sicher sein, dass mein Gegenüber auch Interesse daran hat usw. und von 500 Autohäusern, denen ich als Gebrauchtwagenhändler meine Autos anbieten will, weiß ich weder, ob die Interesse an mir haben usw. - selbst wenn deren "Kerntätigkeit" der Autohandel ist.

Ganz zu schweigen von den tel. Angeboten, die Kaffeeautomaten-, Telefon-, Strom/Wasser/Gas-Anbieter und sonstwer unterbreitet, die - wenn ich nach diesen Formulierungen gehe - grundsätzlich immer und bei allen verboten sind.

 
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