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Geschrieben von Goldbear am 23.11.2014, 7:56 Uhr

Krankenkasse bei 50-Tage-Job? Wer kennt sich aus?

Hallo,
bei einer kurzfristigen Beschäftigung (50 Tage im Jahr und keine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit, Höhe des Verdienstes egal) sind vom Arbeitgeber keine Sozialabgaben zu zahlen, also ist die Meldung mit 0 richtig. Der Arbeitgeber muss allerdings eine pauschale Lohnsteuer von 25 % abführen. bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann man auch auf die eigene Lohnsteuerklasse abrechnen lassen, wenn man z.B. wieder alles erstattet bekommt. Die Bedingungen ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt werden immer geprüft, daher muss wie beim Minijob alles genau belegt werden.

Bei einem Minijob (unter 450,00 und regelmäßig wiederkehrend) wird vom Arbeitgeber eine Pauschale von 33,9 % (zzgl. Umlagen) an die Knappschaft abgeführt.

VG
Goldbear

 
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