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Geschrieben von Mehtab am 04.12.2018, 11:07 Uhr

Was würde ihr tun, wenn ihr einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen hättet?

Hallo,

ich ärgere mich gerade auch. Nachdem ich schon wegen ReBuy gefragt hatte, bot im Internet bei nebenan.de eine Dame ihr Iphone 7, das im September ein Jahr alt war, für 250 Euro an. Ich fuhr mit meiner Tochter gleich hin und wir kauften das Handy für 250 Euro. Da sie noch ihre Daten drauf hatte, wollte sie die Daten löschen und heute Abend das Iphone vorbeibringen. Wir vereinbarten Barzahlung.

Gestern erhielt ich dann eine Mail von ihr, dass sie nun das Handy dringend in der Familie benötigen würden und wir es nicht bekommen würden.

Rechtlich haben wir einen mündlichen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, für den bereits alles geregelt war, z. B. Übergabe und Bezahlung ... .

Würdet ihr die Kröte schlucken oder noch etwas tun, denn ich denke, dass sie es für mehr Geld verkauft hat, und das ärgert mich sehr, weil wir am Sonntag Abend bei strömenden Regen noch zu ihr gefahren waren und das Handy gekauft hatten. Gekauft ist gekauft!

Viele Grüße

Mehtab

 
17 Antworten:

Ich würde versuchen drauf zu bestehen

Antwort von Ellert am 04.12.2018, 11:15 Uhr

denn sicher hast Du ja auch schon Zubehör dafür gekauft etc

Klar hat sie anderswo mehr dafür bekommen
aber wie will man sie zwingen wenn sie nicht nachgibt ?
Dann sagt sie es ist ins Klo gefallen dun kaputt
dennoch würde ich sie deutlich drauf aufmerksam machen dass alles bereits mündlich vertraglich geregelt ist und dann eben die Verwandschaft andesrwo schauen muss

dagmar

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Re: Was würde ihr tun, wenn ihr einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen hättet?

Antwort von Silvia3 am 04.12.2018, 12:46 Uhr

Ich würde Ihr zumindest ein bisschen Angst machen, die entsprechenden Paragraphen raussuchen und eine pompöse Email schreiben, von wegen Rechtsfolgen usw.

Bringen wird es wohl nichts, aber sie soll wenigstens das Gefühl haben, dass ihr ihr im Nacken sitzt.

Silvia

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§§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von HeyDu! am 04.12.2018, 12:50 Uhr

Trennungs- u. Abstraktionsprinzip
Es wird getrennt das Schuldrecht (Kaufvertrag) vom Sachenrecht (Übergang Besitz / Eigentum).

Dir bliebe der Rechtsweg, mit schlechten Karten bzgl. Nachweisbarkeit des wirksamen Kaufvertrages.

Vielen Privatverkäufern ist es durchaus nicht bewusst, wann ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Mehrfach selbst schon geärgert.

Theoretisch bist Du im Recht und kannst auf Erfüllung Kaufvertrag bestehen.
§433 I BGB

Bzgl. Weiterverkauf...

Kann der Verkäufer wegen Weiterverkauf nicht mehr leisten, hast Du Schadenersatzabsprüche. Bekommst Du das Handy anderweitig für 350€, wäre der Verkäufer zum Ersatz der Differenz von 100€ verpflichtet.
§§280 I, III i.V.m. §283 BGB
Nachträgliche Unmöglichkeit

Dennoch, versuche den Vorfall zu vergessen und bestehe beim nächsten Mal auf einen Dreizeiler. Hat einfach praktisch keine Aussicht auf Erfolg.

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Re: Ich würde versuchen drauf zu bestehen

Antwort von HeyDu! am 04.12.2018, 12:52 Uhr

Wenn sie schreibt, dass Handy sei ins Klo gefallen, ist man wieder bei der nachträglichen Unmöglichkeit. Sie ist dann zum Schadenersatz verpflichtet (Mehrkosten zu 250,00€).

Für die Fragestellerin wäre es gut, wenn das per Mail geschrieben würde :-)

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Re: §§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von HeyDu! am 04.12.2018, 12:58 Uhr

Lese gerade. Du hast ja eine Mail, in der steht, dass ihr das Handy nicht bekommen könnt.

Bestehe auf Erfüllung nach §433 I BGB.
Angemessene Frist setzen. §286 I BGB

Du kannst mit Schadenersatz neben der Leistung nach §280 I BGB drohen. Einem Leihhändy welches Du in Rechnung stellen wirst :-D

Biete ihr an, dass Du ihr das Handy für 350 Euro verkaufst :-D

Es gibt viele Spielereimöglichkeiten und ja, auch ich würde eine Antwortmail verfassen.

Wünsche Dir viel Erfolg.

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Re: §§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von Rosewill am 04.12.2018, 16:01 Uhr

Das ist doch alles nur Theorie.
In der Praxis hat sie dann noch zwei Zeugen die bestätigen können dass es keinen mündlichen Kaufvertrag gab.
Oder diese über eine höhere Summe abgeschlossen wurde.

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@Rosewill

Antwort von HeyDu! am 04.12.2018, 17:09 Uhr

Was an "Spielerei" ":-D" ist so unverständlich? Natürlich blanke Theorie. Nachweisbarkeit war doch bereits Thema.

Man kann sich 1 x die Mühe machen, Zeit nehmen und eine Antwort verfassen oder gleich einen Haken setzen. Jedenfalls schadet Humor in der Sache nicht.

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Ihr die Meinung sagen,

Antwort von Benedikte am 04.12.2018, 17:13 Uhr

das bei nebenan publik machen und gut ist.

Du hast völlig Recht, Ihr habt einen mündlichen vertrag geschlossen und all das.

aber wenn sie nicht will, musst Du das vor Gericht durchsetzen. Beweisen.

FRaglich, wie das ausgeht und ob Du den Stress für ein gebrauchtes Handy machst.

Benedikte

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Re: @Rosewill

Antwort von Rosewill am 04.12.2018, 17:31 Uhr

Klar kann man es selbst mal versuchen.
Geld für einen Rechtsanwalt dafür zu verschwenden wäre aber ziemlich sinnlos.

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Re: @Rosewill

Antwort von shinead am 04.12.2018, 18:00 Uhr

Wer (außer Dir) schreibt denn was von einem Anwalt?

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Re: Ihr die Meinung sagen,

Antwort von Mehtab am 04.12.2018, 18:18 Uhr

Nein, den Stress mache ich mir sicher nicht, aber ich finde es unmöglich, dass sie uns dieses Handy verkauft hat, und dann meiner Meinung nach einfach an jemand anderen weiterverkauft hat. Sie antwortet nun einfach nicht mehr auf meine E-mails. Ich werde sie heute schon noch einmal anschreiben, wenn sie sich, wie ich erwarte, einfach nicht mehr meldet. Heute wäre die Übergabe vereinbart gewesen.

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Re: §§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von IngeA am 04.12.2018, 18:28 Uhr

Dass es einen mündlichen Vertrag gab wird die Dame nicht abstreiten können, schließlich hat sie in mit der E-Mail, mit der sie den Vertrag abgesagt hat, bestätigt.

Und sie hatte das Handy anscheinend ja offiziell auf einer Plattform im Netz zu diesem Preis angeboten.

Ich würde schon versuchen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

LG Inge

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Re: §§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von Mehtab am 04.12.2018, 21:37 Uhr

Na ja, sie war alleine in der Wohnung, und wir waren zu zweit dort.

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Re: §§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Antwort von Rosewill am 04.12.2018, 21:57 Uhr

Und wenn es drauf ankommt dann waren eben noch zwei Andere da.

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was kam denn jetzt raus ?

Antwort von Ellert am 05.12.2018, 19:14 Uhr

dagmar

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Gar nichts

Antwort von heike77 am 06.12.2018, 8:28 Uhr

würd ich machen, nicht mal einen Gedanken verschwenden. Verschenkte Lebenszeit!

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Heute haben wir das Iphone abgeholt!

Antwort von Mehtab am 06.12.2018, 22:20 Uhr

Ich habe ihr noch zwei Mal geschrieben, dass wir auf die Einhaltung des Kaufvertrages bestehen. Am Dienstag teilte ich ihr mit, dass wir auf sie gewartet hätten, weil sie ja das Iphone bringen wollte. Dann kam die Antwort, dass ich ja gesagt hätte, ich hätte es nicht so eilig. Das stimmt zwar, aber wir hatten Dienstag Abend als Liefertermin vereinbart. Sie meinte dann heute um 20:15 Uhr. Ich stimmte sofort zu, und sie meinte dann, wir könnten es bei ihr abholen, was wir auch gemacht haben.

Das Nachhaken hat sich also gelohnt.

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