Geschrieben von RainerM am 21.01.2005, 9:42 Uhr |
Unterhaltskürzung, rückwirkende Unterhaltsforderung
Also die Kosten des Umganges können nicht vom Unterhalt abgezogen werden.
Er erhält einen Teil des Kindergeldes angerechnet, damit muss er dann zurechtkommen.
Eine Kürzung wegen Ferienaufenthalt beim Unterhaltspflichtigen ist nicht zulässig.
Setz ihn sofort in Verzug, lass dich nicht auf solche Spielchen ein, sonst geht das ewig so weiter.
Ist der UNterhalt regulär berechnet worden, kann natürlich nicht nachgefordert werden.
Hat er euch aber getäuscht, dann könnte man vorgehen... evtl. mit weitreichenden Konsequenzen und ist wohl zu überlegen.
Wahrscheinlich würde es mehr Stress machen, als bei rauskomen würde.
cu und viel Erfolg
- Unterhaltskürzung, rückwirkende Unterhaltsforderung - anahid 21.01.05, 0:08
- Re: Unterhaltskürzung, rückwirkende Unterhaltsforderung - RainerM 21.01.05, 9:42
- Re: danke - anahid 21.01.05, 11:13
- Re: Unterhaltskürzung, rückwirkende Unterhaltsforderung - RainerM 21.01.05, 9:42
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